Urteil des BGH vom 17.10.2007

BGH (opium, bestechung, geldstrafe, preis, treffen, lieferung, geld, strafzumessung, erhöhung, gesamtstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 376/07
vom
17. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin abge-
ändert, dass der Angeklagte der Bestechung in 39 Fällen und des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen
schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln im Fall II. 43 der Urteilsgründe verhängte Einzelstra-
fe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen
und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein
vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
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Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen
Opium an eine Vertrauensperson namens „S. “. Am 19. Dezember 2005 ver-
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kaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 €. Das Opium
wurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte
der Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 €. S. bezahlte
sogleich 400 € und am 16. Januar 2006 weitere 255 €, womit auch die Liefe-
rung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgründe). Da-
nach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Ange-
klagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen
beide Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tatein-
heitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR
BtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 – 2
StR 294/02 – und vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 43
verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen
Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der
verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr
vier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal
sieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe
kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher
Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck