Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: versorgung, ruhegehalt, auflage, altersgrenze, anwartschaft, eherecht, ausschluss, rente, vorsorge, ermessen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 172/08
vom
24. April 2013
in der Familiensache
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlan-
desgerichts Koblenz vom 2. September 2008 wird auf Kos-
ten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-
frau) und der am 2. März 1961 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe-
mann) schlossen am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei ge-
meinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der
Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgericht
hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April 2008 geschieden und den Ver-
sorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. De-
zember 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Ehemann hat als Berufssoldat bei der Wehrbereichsverwaltung West An-
sprüche auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 917,55
€ erworben. Sein insge-
samt seit seinem Dienstantritt am 1. Oktober 1981 erworbener Anspruch auf
Ruhegehalt beläuft sich auf monatlich 1.112,48
€. Der Ehemann wurde wäh-
1
2
3
- 3 -
rend der Ehezeit im August 1999 im Alter von 38 Jahren in den vorzeitigen Ru-
hestand versetzt. Wäre er nicht aus dem Dienst ausgeschieden, hätte er
- ausgehend von seiner besonderen Altersgrenze mit Vollendung des 54. Le-
bensjahres - in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 1.213,03
€ erworben.
Der Ehemann bezieht ferner Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszu-
satzversicherung bei der HDI Gerling Lebensversicherung AG, die bereits zum
Ende der Ehezeit in Höhe von monatlich 427,39
€ geleistet wurde; die Laufzeit
ist bis 1. November 2020 begrenzt. Seit seiner Pensionierung ist der Ehemann
in erheblichem Umfang ehrenamtlich tätig, was mit teilweise monatelangen
Auslandsaufenthalten verbunden ist.
Die Ehefrau hat als Sozialversicherungsfachangestellte eine Anwart-
schaft auf Ruhegehalt nach den Bestimmungen der Dienstordnung für die An-
gestellten der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von
832,19
€ monatlich erworben. Bei regulärem Renteneintritt mit Erreichen der
Altersgrenze im August 2029 hat sie voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe
von 1.771,21
€ monatlich zu erwarten.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu
Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West
Rentenanwartschaften in Höhe von 42,68
€ im Wege des Quasi-Splittings und
in Höhe von weiteren 49
€ im Wege des erweiterten Splittings - insgesamt
91,68 € - auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund begründet. Im Übrigen hat es den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückge-
wiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein
4
5
6
7
- 4 -
Begehren weiter, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszu-
schließen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ
2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 gel-
tende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September
2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeord-
net war.
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a
Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die
Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An
die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2
ZPO).
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
§ 1587 c Nr. 1 BGB führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Herabset-
zung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der vorzeitige Ruhe-
stand des Ehemannes aufgrund seiner Dienstunfähigkeit begründe für sich al-
lein noch keine grobe Unbilligkeit. Wäre der Ehemann nicht vor Ende der Ehe-
8
9
10
11
12
- 5 -
zeit dienstunfähig geworden, hätte er noch höhere Anwartschaften erworben,
so dass der Ehefrau sogar ein höherer Ausgleichsanspruch zugestanden hätte.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei erst gerechtfertigt, wenn
seine Durchführung eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des
Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde,
auf die dieser dringend angewiesen sei. Der Versorgungsausgleich dürfe zwar
nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, unterhalts-
rechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen würden jedoch nicht gelten. Eine Be-
dürftigkeit des Verpflichteten, die durch die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs verursacht werde, könne allenfalls dann relevant werden, wenn der Be-
rechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener An-
wartschaften oder sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversor-
gung verfüge. Das sei hier nicht der Fall, da die Ehefrau bis zum Ende der Ehe-
zeit nur Anwartschaften in Höhe von 832,19
€ monatlich erworben habe. Der
Ehemann beziehe demgegenüber zum einen noch die private Berufsunfähig-
keitsrente und müsse zum anderen mit einer Kürzung seiner Bezüge erst rech-
nen, wenn die Ehefrau in den Ruhestand trete.
Der - ohnehin nur deklaratorische - Vorbehalt des schuldrechtlichen Ver-
sorgungsausgleichs werde sich nur auswirken, falls die Ehefrau vor Vollendung
des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand treten sollte. Denn danach werde der
Ehemann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr erhal-
ten, so dass die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs nicht vorlägen. Falls die Ehefrau erst mit Erreichen der regulären Alters-
grenze in den Ruhestand ginge, stünde ihr zwar eine erheblich bessere Alters-
versorgung zu als dem Ehemann. Dies wäre aber Folge einer wesentlich länge-
ren Berufstätigkeit, was bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls zu berücksichti-
gen sei. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Ehefrau könne indessen
13
14
- 6 -
nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Es könne nicht festgestellt wer-
den, dass bei Beginn der Versorgungsbedürftigkeit der Ehefrau tatsächlich ein
grobes Ungleichgewicht in der Versorgung der Parteien bestehe.
3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur inso-
weit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichti-
gung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermö-
genserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung,
grob unbillig wäre (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 -
FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007,
1084 Rn. 30 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238,
1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des
konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauer-
haft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspre-
chen würde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ
2009, 303 Rn. 34; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996
Rn. 27 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dabei
verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die
grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im
Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und per-
sönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschlüsse vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom
11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11 und vom
29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Die Inanspruchnahme
15
16
- 7 -
desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich
durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemein-
schaft ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ
2009, 303 Rn. 35; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007,
1964 Rn. 12 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182).
Da § 1587c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Aus-
gleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die
tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislich-
keit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 -
FamRZ 1990, 1341, 1342; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage
§ 1587 c BGB Rn. 6).
b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-
cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-
fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-
sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Se-
natsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303
Rn. 33; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11;
vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29. März
2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB
135/02 - FamRZ 2005, 1238). Gemessen daran ist die Abwägung des Oberlan-
desgerichts nicht zu beanstanden.
aa) Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der Ehe-
mann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höhe-
ren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine
Altersgrenze der Fall wäre. Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer
17
18
- 8 -
vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall
nicht benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 -
FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ
1999, 497, 498; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c
Rn. 12). Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit
bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
sogar noch höhere Anwartschaften erworben.
bb) Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der
Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Ver-
sorgung durch die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen
Selbstbehalt unterschreiten wird. Der Versorgungsausgleich hat zwar das Ziel,
zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf
nicht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bewirken; unterhalts-
rechtliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch
nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006,
769, 771 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 997 Rn. 28).
cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch
nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen
nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung
verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007,
1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699;
vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom
9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr
5. Auflage § 1587c Rn. 25). Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht
erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
über eine Anwartschaft in Höhe von 923,87
€ verfügen und der Ehemann über
19
20
- 9 -
eine solche von 825,87
€ betreffend die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch - zumindest bis 1. November 2020 -
zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
dd) Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der
sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21
€ (oh-
ne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Ver-
sorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach
Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über
eine Rente in Höhe von 1.112,48
€ verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit
kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberech-
tigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig
hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist,
während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen
Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbe-
schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36;
vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom
23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006
- XII ZB 2/02
– FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 -
FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ
1981, 756, 757; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 19; Johann-
sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30).
Das ist hier nicht ersichtlich. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19
€ kann nicht sicher da-
von ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesi-
chert ist.
21
22
- 10 -
Da der reguläre Beginn des Versorgungsbezugs vom Ende der Ehezeit
noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungs-
trägers, die Ehefrau habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von
1.771,21
€ monatlich zu erwarten, nicht zugrunde gelegt werden. Denn in die-
ser Zeit können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die Ehe-
frau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeits-
stelle aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie
zu den bereits erworbenen 832,19
€ nicht wesentlich mehr Anwartschaften da-
zu erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen
sein wird.
Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwä-
gung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren
gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind
(Senatsbeschluss BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; Münch-
KommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 10). Hierzu sind nicht nur die bis zum
Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende
Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober
1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Soweit es sich um Umstände
handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den Zeitpunkt der letzten Tat-
sacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose
treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung
auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur mög-
lich erscheint, sondern - zumindest annähernd - sicher zu erwarten ist (Senats-
beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542;
vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 und vom
24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165). Eine Anwendung des
§ 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt wer-
den, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Be-
23
24
- 11 -
nachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (Senatsbeschluss
vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). Die erforderli-
che Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehe-
gatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen bezie-
hen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007,
627, 629) oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr
möglich ist.
Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer
der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsab-
wägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom
9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13. Januar
1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500). Es ist gerade Grundgedanke
des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der
Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die sozialen Nachteile des nicht
erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausgleichsberechtigte unter
Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Ver-
sorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unter-
schiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst kei-
neswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. Senatsbe-
schluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Insofern
hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen las-
sen, dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren
Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich länge-
ren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt
voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der
Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen
ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen ge-
ringfügigen Verdienst zu erwirtschaften und diesen in eine zusätzliche Alters-
25
- 12 -
versorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem der-
zeitigen Einkommen von 1.539,87
€ zusätzliche Vorsorge für die Zeit nach dem
Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, Entscheidung vom 07.04.2008 - 4 F 400/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2008 - 11 UF 275/08 -