Urteil des BGH vom 01.07.2010

BGH (marke, bundespatentgericht, beschwerde, antrag, bewilligung, koch, patent, inhalt, zahlung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 14/10
vom
1. Juli 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
betreffend die Marke Nr. 399 64 605
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke
Nr. 399 64 605
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für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-
schung der Marke für alle Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010
hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillö-
schung der Marke im beantragten Umfang angeordnet.
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Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt
und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr
hat er nicht gezahlt.
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Das Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der Markenin-
haber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhil-
fe zu bewilligen.
II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit
der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Er-
folg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetra-
gen sei, jegliche Unterscheidungskraft.
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III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Er-
folgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde ge-
gen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatent-
gerichts ist nicht zulässig.
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Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur ge-
gen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch
die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es
muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben
sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt
der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-
scheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v.
30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler
Floristik).
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Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten-
hilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem
Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine
Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht,
wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-
ßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent-
scheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be-
schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6
Abs. 2 PatKostG; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636
= WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz. 10 - Tegeler Floristik).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das
Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Mar-
kenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist
(§ 83 Abs. 3 MarkenG).
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Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.03.2010 - 28 W(pat) 36/10 -