Urteil des BGH vom 06.03.2013
Leitsatzentscheidung
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StPO §§ 257c; 261, 267 Abs. 3 Satz 5
Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichti-
gung einem Mitangeklagten im Rahmen von Verständigungs-
gesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdi-
gung von dessen belastenden Angaben (im Anschluss an BGHSt
48, 161; 52, 78).
BGH, Beschluss vom 6. März 2013
– 5 StR 423/12
LG Berlin
–
5 StR 423/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 6. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen
gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten der Ange-
klagte und der Mitangeklagte T. mit einem türkischen Heroinliefe-
ranten den Transport von 75 kg Heroin von Istanbul nach Berlin. Als Gegen-
leistung für den Transport sollten der Angeklagte und T.
2.000 € je Kilo-
gramm erhalten. Entsprechend der zuvor mit dem Lieferanten getroffenen
Absprache wurde das Heroin in einen von T. eigens für Rauschgifttrans-
porte angeschafften Jeep eingebaut. Anschließend übergab der Angeklagte
den Jeep absprachegemäß an eine Bekannte des Mitangeklagten, die das
Heroin als Kurierfahrerin nach Berlin bringen sollte. Bei einer Routinekontrol-
le an der türkisch-bulgarischen Grenze wurde das Rauschgift von bulgari-
schen Beamten entdeckt und sichergestellt.
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Nach einem erfolgreich durchgeführten, indes nicht verfahrensgegen-
ständlichen Geschäft mit einer Menge von 6 ½ kg Heroin, die der Angeklagte
mit anderen Mittätern in Italien erworben hatte und in Berlin verkaufen ließ,
bemühten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte intensiv bei verschie-
denen potentiellen Lieferanten um den Erwerb größerer Mengen (mindestens
etwa 30 kg) Kokain. Da sich hierbei lediglich die Möglichkeit einer Lieferung
gegen sofortige Bezahlung abzeichnete, versuchten T. und der Ange-
klagte auf verschiedenen Wegen, Geldgeber zu gewinnen. Einer der potenti-
ellen Geldgeber, bei dem es sich um eine Vertrauensperson des Bundeskri-
minalamts handelte, stellte konkret die Bereitstellung einer erheblichen
Summe in Aussicht. Schließlich kündigte der Angeklagte einem in Paris le-
benden Freund, der in Kontakt zu einem Lieferanten stand, den Erhalt des
Geldes binnen einer Woche an und forderte ihn auf, für die Lieferung zu sor-
gen. Diesen Termin mussten die Angeklagten jedoch kurzfristig absagen,
weil sie bis zu diesem Zeitpunkt
– wie auch in der Folgezeit – keinerlei Geld
hatten beschaffen können, so dass das Kokaingeschäft letztlich scheiterte.
2. Der Erörterung bedarf nur die mit der Verfahrensrüge erhobene Be-
anstandung, das Landgericht habe die mehrfach gescheiterten Verständi-
gungsgespräche und insbesondere den dem Mitangeklagten T.
unterbreiteten Verständigungsvorschlag nicht mitgeteilt. Das Landgericht ha-
be „eine als Strafrahmenobergrenze genannte Prognose gestellt und durch-
gehalten“, so dass § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO aus Gründen der Transparenz
entsprechend hätte zur Anwendung kommen müssen. Das Unterlassen habe
möglichen Einfluss auf die Beweiswürdigung.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Nachdem sich der Mitangeklagte T. bereits im Ermittlungsverfah-
ren geständig eingelassen hatte, kam es im Zwischenverfahren zu einem
Verständigungsgespräch der Verfahrensbeteiligten mit der Strafkammer, in
dem die Staatsanwaltschaft ihre Strafvorstellungen zu erkennen gab. Für den
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Angeklagten N. beliefen sich diese für den Fall eines Geständnisses ohne
Aufklärungshilfe auf zwölf bis dreizehn Jahre, für den Mitangeklagten T.
wegen der bereits geleisteten Aufklärungshilfe auf sieben bis acht Jahre
Freiheitsstrafe. Im Falle noch zu leistender Aufklärungshilfe wurde für N.
eine Freiheitsstrafe von etwa zehn Jahren in Aussicht gestellt. Zudem wurde
vereinbart, dass eine etwa nach der Eröffnung geleistete Aufklärungshilfe im
Ergebnis wie eine solche vor Eröffnung behandelt werden solle. Nach Eröff-
nung des Hauptverfahrens erklärte der Verteidiger des Mitangeklagten T.
gegenüber der Staatsanwaltschaft, sein Mandant hoffe, sich durch seine wei-
tere Aussagebereitschaft eine Freiheitsstrafe „mit einer Vier vor dem Kom-
ma“ zu verdienen, die eine Vollstreckung im offenen Vollzug und eine etwai-
ge Haftverschonung am Ende der Hauptverhandlung ermögliche. Der
Staatsanwalt äußerte hierzu, im Falle weiterführender Angaben sehe er noch
Raum für eine Absenkung der indes bereits sehr milde bemessenen ur-
sprünglichen Strafvorstellungen, die erhoffte „Vier vor dem Komma“ sehe er
aber skeptisch; Zusagen zur Haftfrage lehnte er ab. Daraufhin erfolgte weni-
ge Tage später eine erneute polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten, in
der dieser unter anderem Aufklärungshilfe hinsichtlich anderer Personen aus
dem Drogenmilieu leistete.
Nach einer Vielzahl von Verhandlungstagen fand vor einem weiteren
Hauptverhandlungstermin erneut ein Rechtsgespräch zwischen der Straf-
kammer und den Verfahrensbeteiligten statt. In diesem stellte die Strafkam-
mer für den Fall von Geständnissen eine Beschränkung des Schuldspruchs
auf die Lieferung der 75 kg Heroin sowie eine Vorgehensweise gemäß
§
154a StPO in Aussicht, nach der die Verwendung einer Waffe „rechtlich
und tatsächlich“ und eine bandenmäßige Begehungsweise „als rechtlicher
Gesichtspunkt“ ausgeschieden werden sollten. Zudem wurden an der bishe-
rigen Einlassung des T. orientierte konkrete Vorgaben zum Inhalt der
abzulegenden Geständnisse gemacht. Auf dieser Grundlage wurde für T.
eine Strafobergrenze von rund sechs Jahren Freiheitsstrafe angekündigt,
für den Angeklagten N. eine solche von acht Jahren und neun Monaten.
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Über dieses Gespräch fertigte der Vorsitzende einen Vermerk, der im folgen-
den Hauptverhandlungstermin den Beteiligten im Rahmen eines erneuten
Rechtsgesprächs ausgehändigt wurde. Nachdem in einem weiteren Termin
der Verteidiger des Beschwerdeführers den Vorschlag abgelehnt hatte, gab
die Strafkammer bekannt, dass sie sich für den Angeklagten N. an eine
vorgeschlagene Strafobergrenze nicht mehr gebunden fühle.
Nach Fortführung der Verhandlung erfolgten in einem mehrere Monate
später stattfindenden Hauptverhandlungstermin erneute Verständigungsge-
spräche, nach denen die Erwartungen an den Inhalt der abzulegenden Ge-
ständnisse weiter reduziert und Strafobergrenzen von jeweils vier Jahren und
neun Monaten für den Mitangeklagten T. und von sechs Jahren und
neun Monaten für den Angeklagten N. angekündigt wurden. Ferner prog-
nostizierte die Strafkammer außerhalb einer Verständigung, dass bei deren
Durchführung den Angeklagten mit Urteilserlass Haftverschonung gewährt
werden könne. Am selben Tag rief der Verteidiger des Mitangeklagten T.
den Vorsitzenden an und erklärte diesem, sein Mandant habe sich über den
Verständigungsvorschlag erfreut gezeigt. Im Falle eines entsprechenden Ur-
teils werde dieser auf Rechtsmittel verzichten; nach Abtrennung stünde er als
Zeuge zur Verfügung. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Verständigungs-
vorschlag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich abgelehnt hatte, erklär-
te der Vorsitzende in einem späteren Verhandlungstermin, dass sich die
Kammer an den Vorschlag nicht mehr gebunden sehe, nachdem N. nicht
darauf eingegangen sei und die Staatsanwaltschaft die vorgeschlagene Ver-
ständigung ausdrücklich ablehne. In Bezug auf T. stellte er indessen
klar, dass die Kammer zwar formell ebenfalls nicht an ihren letzten Vorschlag
gebunden sei, nachdem die Staatsanwaltschaft auch insoweit den Strafvor-
schlag abgelehnt habe, dass ihre Prognose aber weiterhin den genannten
Rahmen (Strafobergrenze von rund vier Jahren und neun Monaten) nicht
überschreite. Der Mitangeklagte T. wiederholte und ergänzte im weiteren
Verlauf der Hauptverhandlung seine unter anderem den Beschwerdeführer
belastenden Angaben.
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b) Die Rüge ist letztlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt be-
gründet.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO
auf nicht zustande gekommene oder informelle Absprachen kommt nicht in
Betracht.
(1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese nur auf Fälle anwend-
bar, in denen dem Urteil eine Verständigung
– und nicht nur ein Verständi-
gungsversuch
– vorangegangen ist. Die Beschränkung des Anwendungsbe-
reichs der Norm auf Fälle tatsächlich zustande gekommener Verständigun-
gen kann auch nicht als planwidrige Regelungslücke angesehen werden,
weil einem Verständigungsversuch
– namentlich, sofern es um die Verstän-
digung mit dem jeweiligen Revisionsführer selbst geht
– regelmäßig nicht die
gleiche Bedeutung zukommt wie einer zustande gekommenen Verständi-
gung, die zumeist Grundlage des Prozessverhaltens der Beteiligten und der
verhängten Rechtsfolge ist. Gegen eine derartige Ausweitung der Vorschrift
des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO spricht auch der Umstand, dass sich hierdurch
Unklarheiten über ihren Anwendungsbereich ergäben.
Abgesehen davon läge ein Beruhen des Urteils auf einem unterstellten
Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, die der Transpa-
renz des Verständigungsverfahrens dient, fern (vgl. BGH, Beschluss vom
19. August 2010
– 3 StR 226/10, StV 2011, 76).
(2) Eine womöglich zu einer erweiternden Beurteilung der Beruhens-
frage führende Auslegung der Vorschrift, wonach auch Inhalt und Zustande-
kommen der Verständigung darzulegen wären, kommt nicht in Betracht. Sie
ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Hinblick auf die mit der Einfüh-
rung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO verfolgte
– indes letztlich nur sehr formal
gewährte
– Transparenz und die Ermöglichung einer effektiven revisionsge-
richtlichen Kontrolle (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 9, 15) geboten.
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Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung
– wie etwa bei
einer Verständigung mit einem Mitangeklagten
– für die Beweiswürdigung
relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in
der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus
§ 261 StPO. Fehlt es an einer entsprechenden Erörterung in den Urteils-
gründen, ist demgemäß die Inbegriffsrüge eröffnet. Finden Verständigungs-
bemühungen außerhalb der Hauptverhandlung statt und werden diese trotz
sich aufdrängender Relevanz für die Beweisführung nicht in die Beweisauf-
nahme eingeführt, kann dies mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2
StPO geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO
wäre für den revisionsrechtlichen Schutz eines Angeklagten, der von einem
Mitbeschuldigten im Rahmen einer mit diesem getroffenen Verfahrensab-
sprache belastet wird, mangels Anwendbarkeit der Norm auf Fälle gesonder-
ter Aburteilung des von der Absprache betroffenen Mittäters von vornherein
nur eingeschränkt geeignet.
bb) Entsprechend der im letztgenannten Sinn geführten Stoßrichtung
der Revision liegt aber eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung
des § 261 StPO vor. Die Strafkammer hat sich im Rahmen der Beweiswürdi-
gung nicht nur nicht ausdrücklich mit den Auswirkungen der Verständigungs-
versuche auf die Glaubhaftigkeit der eine wesentliche Grundlage der Verur-
teilung bildenden Angaben des Mitangeklagten T. auseinandergesetzt,
sondern diese Umstände im Urteil nicht einmal erwähnt, obwohl die Verstän-
digungsbemühungen jedenfalls zu einem erheblichen Teil Gegenstand der
Hauptverhandlung waren. Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund
des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrens-
beendenden Absprache war, muss die Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses
aber in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt wer-
den. Dazu gehört insbesondere die Erörterung von Zustandekommen und
Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht auch die Gefahr,
dass der Mitangeklagte den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet, weil er
sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile verspricht. In einem sol-
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chen Fall hat das Tatgericht das Geständnis des anderen Angeklagten kri-
tisch zu würdigen. Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte des Geständnisses. Dies schließt auch das Zustan-
dekommen, den Inhalt, einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft
zur Anwendung von § 154 StPO (auch betreffend nicht zur eigentlichen
Hauptverhandlung gehörende Verfahrensgegenstände) oder § 154a StPO,
und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache
ein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007
– 1 StR 370/07, BGHSt 52,
78 mwN).
cc) Auf dem Verfahrensverstoß beruht das Urteil jedoch nicht. Zwar
sind sowohl die anfangs geführten Verständigungsgespräche als auch der
letzte Verständigungsvorschlag der Strafkammer und die nach dem Schei-
tern der Absprache abgegebene Erklärung, dass ihre Prognose der gegen
den Mitangeklagten T. zu verhängenden Strafe die in Aussicht gestellten
vier Jahre und neun Monate weiterhin nicht überschreite, wegen der mit
ihnen verbundenen Hoffnung des Mitangeklagten auf eine mildere Bestra-
fung grundsätzlich geeignet, ein Motiv für eine Falschbelastung darzustellen.
Auch ist T. nach dem Verständigungsangebot zu seinen früheren, den
Beschwerdeführer belastenden Angaben zurückgekehrt, die er zwischenzeit-
lich in einigen Teilen revidiert hatte; darüber hinaus hat er diesen betreffend
einige zusätzliche Umstände offengelegt. Damit bestand in erheblichem Ma-
ße Anlass, der Frage besonders nachzugehen, ob sich der geständige Mit-
angeklagte, der sich durch sein Geständnis ersichtlich eigene Vorteile ver-
schaffen wollte, zu diesem Zweck etwa nicht zutreffend eingelassen haben
könnte (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 15. Januar 2003
– 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161).
Wenngleich sich die Strafkammer mit diesem sich aus den Verständi-
gungsgesprächen ergebenden Falschbelastungsmotiv in den Urteilsgründen
nicht ausdrücklich auseinandersetzt, erörtert sie jedoch eingehend mögliche
Gründe, die T. zu einer unwahren Belastung des Beschwerdeführers
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veranlasst haben könnten. Insbesondere hat sie ausdrücklich die Möglichkeit
erwogen, T. könne den Angeklagten wegen der Aussicht auf eine milde-
re Bestrafung gemäß § 31 BtMG, § 46b StGB infolge geleisteter Aufklä-
rungshilfe zu Unrecht belastet haben; dies hat sie mit schlüssiger Begrün-
dung verneint. Das auf diese Weise in die Beweiswürdigung eingestellte
Falschbelastungsmotiv deckt sich im Kern mit demjenigen, das sich aus den
Verständigungsgesprächen ergibt. Denn auch insoweit geht es um nichts
anderes als um die Aussicht auf eine mildere Bestrafung, die allerdings durch
die Strafmaßprognose des Landgerichts eine zusätzliche Konkretisierung
erfahren hat. Dafür, dass deren gesonderte Erörterung die Überzeugung der
Strafkammer von der Täterschaft des Beschwerdeführers durchgreifend in
Frage gestellt hätte, sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die in den Urteilsgründen genannten maßgeblichen Argumente
– der
Mitangeklagte habe eine realistische Möglichkeit ungenutzt gelassen, die
Falschbelastung auf breiter Front auszubauen, er habe sich selbst erheblich
belastet und zugleich den Beschwerdeführer entlastet, indem er bekannt ha-
be, dass er diesen dazu gebracht habe, in den Drogenhandel einzusteigen,
und dass der Angeklagte sich im Laufe des Jahres 2009 aus weiteren Pla-
nungen zurückgezogen habe
– lassen die Beweiswürdigung des Landge-
richts als hochgradig nachvollziehbar erscheinen. Auch mit den Schwankun-
gen im Aussageverhalten des Mitangeklagten hat sich die Strafkammer aus-
einandergesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise erklärt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass seine Angaben
– wie sich aus der sehr ausführlichen Beweiswürdigung ergibt – durch zahl-
reiche weitere Indizien, insbesondere die Protokolle der Telekommunikati-
onsüberwachung, sowie darüber hinaus durch gravierende Widersprüche in
der Einlassung des Revisionsführers und durch deren Unvereinbarkeit mit
Zeugenaussagen gestützt werden. Das Landgericht hat insoweit eingehend
die wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Anhaltspunkte dargelegt und
sich mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten sowie mit in Be-
tracht kommenden Alternativerklärungen für die sich aus den Telefonge-
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sprächsprotokollen ergebenden Äußerungen auseinandergesetzt. Hierbei hat
es nachvollziehbar dargelegt, weshalb danach zu ihrer Überzeugung ein von
den auf den Angaben des Mitangeklagten beruhenden Feststellungen ab-
weichender Geschehensablauf ausscheidet.
Insgesamt wird die Würdigung des Landgerichts demgemäß durch
den Mangel einer ausdrücklichen Erörterung der gescheiterten Verfahrens-
absprache in der Gedankenführung nicht maßgeblich beeinflusst und in ihrer
Gewichtung der gegenläufigen Gesichtspunkte auch nicht etwa derart nach-
haltig verschoben, dass sie im Ergebnis durch die unvollständige Auswertung
relevanten Verfahrensgeschehens durchgreifend in Frage zu stellen wäre.
Basdorf Raum Schneider
Dölp Bellay
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