Urteil des BGH vom 04.12.2007
BGH (psychische störung, stgb, brand, störung, verminderung, stpo, bewertung, persönlichkeitsstörung, nähe, boden)
5 StR 398/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision gegen das genannte Ur-
teil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in
drei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn zur Zahlung von
Schadensersatz verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-
mittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts musste der Angeklagte
am Tattag sein Wohnheim verlassen, nachdem er auf einen Mitbewohner im
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Rahmen einer aus ungeklärtem Grund begonnenen Auseinandersetzung mit
seiner Krücke eingeschlagen hatte. Der Angeklagte fühlte sich ungerecht
behandelt. Kurz darauf beschädigte er drei Kraftfahrzeuge ihm unbekannter
Eigentümer, indem er mit Steinen die Autoscheiben einwarf.
Etwa vier Stunden später begab er sich in den Vorraum eines in der
Spandauer Innenstadt gelegenen Reisebüros und zündete das dort in einer
Tonne gelagerte Papier und die auf einem Tisch ausgelegten Werbeprospek-
te an. In dem Vorraum, dessen Fußboden und Decke aus Holz bestanden,
entwickelten sich 30 bis 40 Zentimeter hohe Flammen, die jedoch gelöscht
werden konnten, ohne dass es zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes
kam. Unmittelbar darauf ging er in ein in der Nähe gelegenes Kaufhaus und
suchte mit Kleidungsstücken aus den Auslagen die Umkleidekabine auf. Dort
zündete er die Bekleidung an und legte sie auf die Sitzbank, die in Brand ge-
riet, welcher sich auf die hölzernen Kabinenwände ausbreitete. Ein Übergrei-
fen auf in der Nähe stehende Warenträger mit Textilien und auf den Holzfuß-
boden wurde durch Löscharbeiten der Kaufhausangestellten verhindert. Kur-
ze Zeit darauf wiederholte der Angeklagte diese Vorgehensweise in einem
anderen Kaufhaus in der Spandauer Innenstadt. Dort hing er die in Brand
gesetzten Bademäntel an die Kabinenwand, an der es zu Einbrennungen
kam. Ein in der Kabine befindlicher Hocker geriet in Brand. Dieser wurde von
Kunden bemerkt, die den Brand löschten und eine Ausbreitung auf in unmit-
telbarer Nähe befindliche leicht brennbare Materialien und den hölzernen
Fußboden verhinderten. In allen drei Fällen beabsichtigte der Angeklagte
eine Brandausbreitung auf größere Teile des Geschäfts und der Haussub-
stanz; bei ungehindertem Brandverlauf wäre es wegen der vielen brennbaren
und leicht entzündlichen Materialien hierzu auch gekommen.
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2. Der Schuldspruch zeigt keine Rechtsfehler zuungunsten des Ange-
klagten auf. Soweit allerdings die sachverständig beratene Strafkammer eine
relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil
keinen Bestand haben.
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Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu
festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der auf Affekte nicht anspreche und
keine Gefühle empfinde, eine antisoziale Persönlichkeitsstörung bestehe, die
aber nicht die Qualität einer krankhaften seelischen Störung habe. Das lang
hingezogene Tatgeschehen und die komplexen Handlungsabläufe ergäben
keine Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit, der Angeklagte führe viel-
mehr gezielt und koordiniert einen bewussten Rachefeldzug durch.
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Diese Erwägungen sind nicht ausreichend, um angesichts der festge-
stellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, ihren Auswir-
kungen auf sein Vorleben und das Tat- und Nachtatgeschehen eine erhebli-
che Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nachvollziehbar auszuschlie-
ßen. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit ist (BGHSt 49, 347). Für diese An-
nahme und die Bewertung der Erheblichkeit der darauf beruhenden Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit bedarf es einer Gesamtschau, ob die Stö-
rungen beim Täter sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen
belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH
NStZ 2006, 154).
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Eine solche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit
4, 9, 16, 24, 29) hat das Landgericht aber nicht angestellt, sondern eine ent-
sprechende Beeinträchtigung der Gesamtheit des Lebens des Angeklagten
ohne weitere Begründung abgelehnt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da der im Ur-
teil festgestellte Werdegang des Angeklagten keinen Lebensbereich erken-
nen lässt, der von einem intakten Sozialverhalten geprägt ist. Daher ist der
Schluss des Landgerichts, dass eine schwerwiegende allgemeine Ein-
schränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die Feststellung eines
überdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB voraussetzt
(BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 4 StR 603/06), nicht gegeben ist,
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hier eher fernliegend. In diesem Zusammenhang wäre nämlich zu erörtern
gewesen, dass der Angeklagte, der seit seiner Kindheit an einer chronischen
Muskelentzündung der Beine leidet, aufgrund dessen zu 30 Prozent schwer-
behindert und auf Gehhilfen angewiesen ist, von seinen Eltern wegen seiner
Behinderung abgelehnt wurde und seine Kindheit überwiegend in Heimen
verbrachte. Aufgrund seiner lebensfremden Einstellung entschied er sich
schon früh, keinen Beruf erlernen zu wollen, und lebt seit 1982 von Sozialhil-
fe. Er hat nie gearbeitet. Für die Bewertung der Beeinträchtigung des bishe-
rigen Lebens des Angeklagten durch die psychische Störung ist auch von
Bedeutung, dass er zu keiner Zeit Freunde oder eine Intimpartnerin hatte.
Zudem wäre der Umstand, dass er seit etwa einem Jahr in einem Über-
gangswohnheim für Obdachlose wohnte, welches er schließlich aufgrund
eines aggressiven Übergriffs verlassen musste, einzubeziehen gewesen.
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Vor allem der Charakter der Taten als „Rachefeldzug“ gegenüber ei-
ner Vielzahl von Menschen, die an vermeintlichen Kränkungen oder Zurück-
setzungen des Angeklagten nicht mitgewirkt haben, wäre als Indiz für die
Bewertung des Ausprägungsgrades der psychischen Störung zu erörtern
gewesen. Auch wäre zu prüfen gewesen, ob die Umsetzung der Rachepläne
vor allem durch Brandlegung, was auf eine gewisse Affinität zu Feuer schlie-
ßen lässt, im Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung zu sehen ist.
Schließlich wäre im Rahmen der Gesamtschau auch das Verhalten des An-
geklagten nach seiner Festnahme zu berücksichtigen gewesen, bei dem er
erklärte, dass alles erst der Anfang sei, alle würden für das ihm angetane
Unrecht bezahlen, er werde Menschen töten, es sei ihm gleichgültig, wen es
erwische. Gleiches gilt für die dem Sachverständigen berichteten Drohungen.
Soweit das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf das ge-
zielte und koordinierte Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat, ist
diese Begründung ebenfalls nicht tragfähig (BGHR StGB § 21 seelische Ab-
artigkeit 10, 14, 23). Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen
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kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimm-
ten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und da-
nach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH StraFo 2001, 249).
Dass eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunfähig-
keit führt, lässt sich nach den Feststellungen ausschließen, nicht indes die
Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Dies
hat die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, die für sich ge-
nommen nicht überhöht sind, jedenfalls deshalb zur Folge, weil der Ange-
klagte bei Annahme des § 21 StGB zugleich mit der Anordnung einer Maß-
regel nach § 63 StGB rechnen muss. Sollte das neue Tatgericht nämlich,
naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, zu dem
Ergebnis kommen, dass der Angeklagte bei den Taten in seiner Steuerungs-
fähigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert war, was ungeachtet der bishe-
rigen Begutachtung keineswegs fernliegt, wird es auch über die Verhängung
einer Maßregel nach § 63 StGB zu entscheiden haben (§ 358 Abs. 2
Satz 3 StPO).
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