Urteil des BGH vom 01.12.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 3/03
Verkündet am:
1. Dezember 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1609 Abs. 1 und 2, 1603 Abs. 1 und 2, 1615 l
Abs. 2 und 3
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhalts-
anspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist
nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegen-
über Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.
Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten
nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minder-
jähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und
dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-
zember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB
aus Anlaß der Geburt eines Kindes.
Der Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klä-
gerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweili-
gen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5
BGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beklagte
mindestens monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von zuletzt 1.227 €.
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Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die in der fraglichen Zeit lediglich
über Erziehungsgeld verfügte, zahlte er für den Zeitraum von Juli 2001 bis Ja-
nuar 2002 insgesamt 728,31 €. In einer vollstreckbaren Urkunde verpflichtete er
sich, an sie für die Zeit ab Februar 2002 bis längstens 15. Juli 2004 monatlich
107 € Unterhalt zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die
Klägerin weitere Unterhaltsrückstände und ab Februar 2002 einen weiteren,
über den titulierten Betrag hinausgehenden Unterhalt von ca. 167 € monatlich
begehrt, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen,
weil dem Beklagten nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vor-
rangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des gezahlten bzw. titulier-
ten Unterhalts für die Klägerin kein weiterer Betrag verbleibe, der seinen ange-
messenen Selbstbehalt übersteige. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhalts-
pflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB
der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer
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Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Für die Zeit bis
Ende 2001 belaufe dieser sich auf monatlich 1.960 DM, für die Zeit danach auf
monatlich 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner nach §§ 1361, 1570 BGB nur
der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen
Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschie-
denen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistands-
pflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe gebore-
nes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der
Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die
nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer an-
deren Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der
nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes
notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rah-
men ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten ge-
troffene Entscheidung, wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemes-
sene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters ge-
fährdet wäre, nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprü-
fung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung
den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder ge-
setzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom
18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262,
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266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetz-
lich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf
einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne
dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2
BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Ta-
bellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen
sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom
26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797).
2. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in
der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt
lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Während das Ge-
setz ursprünglich in § 1715 BGB lediglich einen reinen Entschädigungsan-
spruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwanger-
schaft und Entbindung vorsah, hat der Gesetzgeber mit der - mehrfach geän-
derten - Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB nunmehr einen Unterhaltsanspruch
geschaffen, der zwar - mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen –
auf drei Jahre befristet, im übrigen dem der geschiedenen Ehefrau aus § 1570
BGB aber im wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des An-
spruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür
einbezogen werden, daß sein nicht aus einer Ehe hervorgegangenes Kind wäh-
rend der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung
durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird.
Der Anspruch findet deswegen seinen Grund darin, daß der Mutter während der
ersten drei Lebensjahre ermöglicht werden soll, das Kind zu pflegen und zu er-
ziehen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unter-
scheidet sich der Anspruch in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570
BGB, der ebenfalls diesen Zweck verfolgt. Soweit die Ansprüche sich in der
Dauer unterscheiden, findet dieses seinen Grund in der nachehelichen Solidari-
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tät (vgl. zu allem Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N.
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
3. Diesem gesetzlichen Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l
Abs. 2 BGB trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.
a) § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt für den Unterhaltsanspruch aus
Anlaß der Geburt grundsätzlich die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwi-
schen Verwandten für entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund wird in der
Rechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1997, 632; OLG Oldenburg FamRZ
2000, 1521; OLG Schleswig OLGR 2000, 332; OLG München OLGR 2003,
340) und dem folgend in der Literatur durchgehend angenommen, daß dem
unterhaltspflichtigen Vater stets der sog. große Selbstbehalt verbleiben müsse,
wie dies bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB
der Fall sei (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 759 a; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts
5. Aufl. Teil IV Rdn. 1084; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l
BGB Rdn. 10; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl.
Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl.
Rdn. 4024; Weinreich/Klein/Schwolow, Kompaktkommentar Familienrecht
§ 1615 l BGB Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 211; a.A. für
den Fall, daß die Eltern des Kindes zuvor in einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft zusammen gelebt haben - Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht
8. Aufl. Rdn. 1259).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Nach der von § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Vor-
schrift des § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unter-
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haltspflichtige "bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer-
stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu
gewähren". Damit unterscheidet sich der Wortlaut kaum von dem des § 1581
BGB, der den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in einen Billig-
keitsanspruch übergehen läßt, wenn der Unterhaltspflichtige "unter Berücksich-
tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande (ist), ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewäh-
ren“. Gleichwohl bemessen die Gerichte den Selbstbehalt des Unterhaltspflich-
tigen gegenüber Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt
sonstiger, etwa volljähriger Kinder unterschiedlich (vgl. Nr. 21.3 und 21.4 der
Leitlinien der Oberlandesgerichte).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt des Unter-
haltspflichtigen bei Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht ge-
nerell und für alle Fälle einheitlich festgelegt werden. Das würde dem unter-
schiedlichen Lebenszuschnitt in der jeweiligen Ehe und den sich daraus erge-
benden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten nicht entspre-
chen. Zwar muß auch dem Unterhaltsschuldner nach den §§ 1361, 1570 BGB
zumindest der notwendige Selbstbehalt verbleiben, der für Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder gilt und von den Leitlinien der Oberlandesgerichte ge-
genwärtig mit 840 € bemessen wird. Andererseits hat es der Senat aber aus
Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unter-
haltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur diesen notwendigen
Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehand-
lung des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für
das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet ist, ist im Rahmen
der Billigkeitsregelung nach § 1581 BGB zwischen den geschiedenen Ehegat-
ten nicht gerechtfertigt, weil sie den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2
BGB, der darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters
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von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen
zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, nicht hinreichend
berücksichtigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109,
72, 85 = FamRZ 1990, 260, 265).
Entsprechend kann auch der angemessene Selbstbehalt nach § 1603
Abs. 1 BGB, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt grundsätzlich verweist, nicht einheitlich und unabhängig
vom Zweck des Unterhaltsanspruchs bemessen werden. Nach § 1609 Abs. 1
BGB stehen nicht alle Unterhaltsansprüche der Verwandten gleichrangig ne-
beneinander, sondern es gehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und
ihnen gleich gestellter) Kinder denen volljähriger, diejenigen der Abkömmlinge
denen der Verwandten in der aufsteigenden Linie und dabei die Ansprüche der
näheren denen der entfernteren Verwandten vor. Aus diesem Grund hat der
Senat in seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt entschieden, daß der an-
gemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Le-
bensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflich-
teten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Be-
trag angesetzt werden kann. Der Senat hat es auch gebilligt, wenn bei der Er-
mittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens
allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an
sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dabei hat der Senat ent-
scheidend auf den rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Charakter
des Anspruchs auf Elternunterhalt abgestellt (vgl. Senatsurteile vom
23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217, 225 ff.; vom 19. März 2003
- XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR
224/00 - FamRZ 2004, 370, 372).
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Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger
Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß
der Geburt auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren
Selbstbehalt führen als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB für
den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Dabei ist allerdings we-
niger auf den Rang eines Unterhaltsanspruchs als vielmehr auf seinen Grund
und Charakter abzustellen. Denn obwohl der Unterhaltsanspruch geschiedener
Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 BGB im Rang demjenigen minderjähriger Kinder
gleichsteht, betrifft die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB und die
daraus hergeleitete höhere Opfergrenze allein die Unterhaltsansprüche minder-
jähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder. Dieser Gedanke ist auch auf den
Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt übertragbar. Schon im
Rang geht dieser Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zwar den Unter-
haltsansprüchen minderjähriger Kinder oder einer Ehefrau nach, den Unter-
haltsansprüchen sonstiger Verwandter des Unterhaltspflichtigen geht er aber
vor. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nicht von demjenigen
einer geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt - wie
schon ausgeführt - der gemeinsame Schutzzweck der Unterhaltsansprüche
nach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, nämlich der Mutter jedenfalls wäh-
rend der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kin-
des zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen ist es deswegen nicht hinnehmbar,
wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsan-
spruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von demjenigen eines
Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB bemißt.
4. Auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld-
ners ist somit entscheidend auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustel-
len.
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Insoweit überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts für die An-
nahme eines - gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch gegenüber volljähri-
gen Kindern geltenden - einheitlichen "großen Selbstbehalts" gemäß § 1603
Abs. 1 BGB nicht. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß sich der Un-
terhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB
nicht unerheblich von sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt unter-
scheidet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998,
541, 543 f.). Trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1
BGB auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geht
der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter - wie ausgeführt - nach
§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB den Ansprüchen der übrigen Verwandten
des Vaters vor. Auch erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter entgegen
§ 1615 Abs. 1 BGB nicht mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Vaters (§ 1615 l
Abs. 3 Satz 5 BGB). Deswegen und wegen der auch sonst weitgehenden An-
gleichung des Anspruchs an den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist die
Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB eher mit
dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als mit dem Anspruch auf
Verwandtenunterhalt vergleichbar (vgl. auch Senatsurteile vom 17. November
2004 aaO und vom 21. Januar 1998 aaO S. 543).
Bei der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gemäß
§ 1615 l Abs. 2 BGB ist deswegen entscheidend auf den Grund dieses An-
spruchs abzustellen, nämlich der Mutter während der ersten drei Lebensjahre
die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstä-
tigkeit angewiesen zu sein. Dieser gesetzlich verfolgte Zweck, der neben der
fortgeltenden ehelichen Solidarität auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1570
BGB zugrunde liegt, kann - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts - nur durch einen zur Höhe ausreichenden Unterhaltsanspruch
der Mutter sichergestellt werden. Insbesondere wenn die Mutter - wie hier - in
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ohnehin beengten finanziellen Verhältnissen nicht einmal den für ihre Lebens-
führung zwingend notwendigen Bedarf erhielte, verbliebe ihr nicht die Möglich-
keit, die Betreuung des Kindes zu Lasten des eigenen Unterhaltsbedarfs si-
cherzustellen. Die Mutter wäre dann entgegen dem ausdrücklichen Zweck der
Unterhaltsvorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB gehalten, zu Lasten der Betreu-
ung des Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insoweit unter-
scheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB gerade nicht
von dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege oder Erzie-
hung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB.
5. Nur in dieser Auslegung genügt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l
Abs. 2 BGB auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 GG, der einen
Anspruch jeder Mutter „auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“
sicherstellt und es gebietet, den nichtehelichen Kindern "die gleichen Bedin-
gungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Ge-
sellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Danach muß auch einer
nicht verheirateten Mutter die Wahl bleiben, bis zum Beginn des Kindergartenal-
ters selbst für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, ohne für ihren
Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Auch
von Verfassungs wegen ist deswegen hinsichtlich des dem Unterhaltsschuldner
zu belassenden Selbstbehalts eine Gleichbehandlung von Ansprüchen aus
§ 1615 l Abs. 2 BGB mit solchen nach § 1570 BGB geboten. Das hat das Beru-
fungsgericht nicht berücksichtigt.
III.
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene
Entscheidung in der Sache ist dem Senat indes verwehrt. Das Oberlandesge-
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richt wird vielmehr in eigener tatrichterlicher Verantwortung als Selbstbehalt
einen Betrag festzulegen haben, der nicht unter dem notwendigen aber auch
nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu bean-
standen sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen
diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im
übrigen den Berufungsantrag der Klägerin ergänzend auszulegen haben. Wäh-
rend sie in der ersten Instanz Unterhalt "für die Zeit bis zum 31. 07. 2004“, also
für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes begehrt hatte, enthält der
Berufungsantrag diese Einschränkung nicht mehr. Andererseits sind aber auch
keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Be-
rücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach
Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl.
insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499,
1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
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Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch
Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Juli 2004 auf der Grundla-
ge der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der
bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose