Urteil des BGH vom 15.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 94/04
Verkündet am:
4. Mai 2005
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286
Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustim-
men, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem
Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens
erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträ-
gen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zu-
stimmungsurteils begründet werden.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04 - LG Hannover
AG Hannover
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 18. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin
Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 2004 teilweise auf-
gehoben und wie folgt neu gefaßt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin
wird das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Hannover wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-
gerin
1. 336,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-
satz auf 170,84 € seit dem 22. Januar 2003 sowie auf jeweils
weitere 22,09 € seit dem 4. Februar, 4. März, 4. April, 4. Mai,
4. Juni und 4. Juli 2003 zu zahlen,
2. beginnend ab August 2003 und fällig im Voraus bis jeweils
zum 3. Werktag eines jeden Monats jeweils eine Bruttomiete
einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Garagenmie-
te in Höhe von 605,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die
Beklagten zu 53 %.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß
§ 6 Ziffer 1 des Mietvertrages ist der Mietzins im voraus bis zum 3. Werktag
eines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung vom 23. Februar 2001
verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Kaltmiete von 386,54 € auf 460,16 €, die die Beklagten verweigerten. Mit
rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte das Amtsgericht
Hannover die Beklagten, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 € mit Wirkung
ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlten die Beklagten
die Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten unter anderem Ver-
zugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen
Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insge-
samt 81,55 €, verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht der Klage überwiegend, unter anderem wegen der Ver-
zugszinsen, stattgegeben. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revisi-
on verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag wegen der Verzugs-
zinsen weiter.
- 4 -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse -
ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf eine rückwirkende Verzinsung der erhöh-
ten Miete ab Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrages sei zu bejahen. Dafür
spreche die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die anderenfalls überflüssig
wäre, weil der für eine Kündigung erforderliche Verzug für einen Zeitraum von 2
Monaten vor Ablauf von 2 Monaten ohnehin nicht vorliegen könne. Ferner wer-
de in allen Fällen erst durch Urteil festgestellt, ob ein geltend gemachter An-
spruch gegeben sei. Gleichwohl sei die Verzinsung einer Forderung von Beginn
des Verzugs an selbstverständlich. Nachdem gemäß § 558 b Abs. 1 BGB die
erhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Erhöhungsverlan-
gens geschuldet sei, sei Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auch
ohne Mahnung eingetreten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die geltend
gemachten Verzugszinsen bejaht.
1. Wie die Revision zutreffend rügt (RB 4), ist das Berufungsgericht zu-
nächst unrichtig davon ausgegangen, daß sich der Eintritt des Verzugs für
sämtliche Erhöhungsbeträge nach § 286 BGB in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts richtet.
Maßgeblich ist vielmehr - für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 - § 284
BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1
- 5 -
EGBGB). Lediglich soweit die Klägerin Verzug mit dem für Januar 2003 ge-
schuldeten Mieterhöhungsbetrag geltend macht, ist § 286 BGB n.F. heranzu-
ziehen (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
2. Das Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten mit den nach
Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 20. Dezember 2002 für
die Zeit vom 1. Mai 2001 bis Januar 2003 zu zahlenden erhöhten Mietzinsraten
zu Unrecht bejaht.
a) Ob der Mieter mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge rückwirkend
in Verzug gerät, wenn er im Mieterhöhungsprozeß verurteilt wird, dem Mieter-
höhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, ist sowohl für Mieterhöhungs-
verlangen nach dem hier gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB noch ein-
schlägigen § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) als auch für
Mieterhöhungsverlangen aufgrund der seit dem 1. September 2001 geltenden
Nachfolgeregelung der §§ 558 ff. BGB umstritten. Nach überwiegender Ansicht
kann Verzug erst durch eine Mahnung nach Rechtskraft des Urteils, durch das
der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird (§ 894 ZPO), eintreten. Zur Begrün-
dung wird darauf verwiesen, daß der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge erst
mit Rechtskraft jenes Urteils zur Entstehung gelange (AG Dortmund, NZM
2002, 949; Meier, WuM 1990, 531, 532; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III
Rdnr. 108, 726; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b
Rdnr. 55), daß er jedenfalls erst dann fällig werde (LG Köln, WuM 1980, 76; AG
Braunschweig, WuM 1986, 343; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558b
Rdnr. 10; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz,
5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 146; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 2 MHG
Rdnr. 99) oder daß trotz eines rückwirkend entstandenen und fälligen An-
spruchs die besonderen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt wie die Be-
stimmbarkeit der zu erbringenden Leistung (AG Erlangen, WuM 1989, 520), die
- 6 -
gemäß § 284 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Mahnung des Vermieters (Beuer-
mann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 2 MHG
Rdnr. 124) oder das erforderliche Verschulden des Mieters (AG Charlottenburg,
GE 1990, 765; LG Duisburg, NJW-RR 1999, 12, 13; zustimmend Staudinger/
Emmerich, BGB (2003), § 558 b Rdnr. 10; Emmerich in Emmerich/
Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 7) fehlten.
Nach anderer Ansicht tritt Verzug mit der Pflicht zur Zahlung der erhöh-
ten Miete rückwirkend ein, weil der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge mit Ein-
tritt der Rechtskraft des Zustimmungsurteils rückwirkend zum Beginn des dritten
Kalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entstehe und
fällig werde (AG Köln, WuM 1984, 134; LG Saarbrücken, WuM 1997, 626, 627;
von Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl., III.A Rdnr. 1149; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 558 b Rdnr. 17;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558 b Rdnr. 17).
b) Der Senat hält im Ergebnis die erstgenannte Auffassung für richtig.
aa) Der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses entsteht nicht
von Gesetzes wegen, sondern setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl
gemäß § 2 Abs. 3 und 4 MHG als auch gemäß § 558 b BGB in der seit dem
1. September 2001 geltenden Fassung eine entsprechende Änderung des
Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieter-
höhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muß der Vermieter auf Zustim-
mung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung
verpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gemäß § 894 ZPO als ab-
gegeben, das heißt, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt,
daß der Mieter nach § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558 b Abs. 1 BGB den erhöhten
- 7 -
Mietzins für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters
folgenden Kalendermonat schuldet.
bb) Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wann diese Schuld ent-
steht und fällig wird. Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 MHG ("schuldet den erhöhten
Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab") und § 558 b Abs. 1
BGB ("schuldet die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats")
legt die Fiktion nahe, daß mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils die Vertrags-
änderung rückwirkend als bereits zu Beginn des dritten auf das Erhöhungsver-
langen des Vermieters folgenden Kalendermonats eingetreten und damit die
Forderung auf die Erhöhungsbeträge als zu dieser Zeit entstanden und fällig
geworden gelten. Ein Vertragsschluß und eine Vertragsänderung können je-
doch Rechte und Pflichten grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt ihres Zustan-
dekommens an begründen, auch wenn sie auf in der Vergangenheit liegende
Tatbestände Bezug nehmen. Sollen ihre Rechtsfolgen als bereits vor der
Schließung des Vertrages eingetreten gelten, bedarf es einer besonderen ver-
traglichen (vgl. § 2 VVG für die Rückwärtsversicherung) oder gesetzlichen (vgl.
§ 184 BGB für die Genehmigung) Regelung.
Daß der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558 b Abs. 1 BGB für
den Fall, daß der Mieter erst nach dem in diesen Vorschriften genannten Zeit-
punkt zur Zustimmung verurteilt wird, eine solche Anordnung treffen wollte, ist
nicht erkennbar. In der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 MHG (vgl. Be-
gründung zum Regierungsentwurf und Stellungnahme des Bundesrates, BT-
Drucks. 7/2011, S. 11 und 16) und des § 558 b Abs. 1 BGB (vgl. Begründung
zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4553, S. 55) finden sich dafür keine
Anhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung des zur Zu-
stimmung verurteilten Mieters mit dem Mieter, der sich freiwillig mit der Mieter-
höhung einverstanden erklärt (vgl. § 2 Abs. 4 MHG in der Fassung des Regie-
- 8 -
rungsentwurfs, BT-Drucks 7/2011, S. 5), wird in der Hauptsache genauso er-
reicht, wenn der Anspruch auf Zahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum
ab dem in § 2 Abs. 4 MHG und § 558 b Abs. 1 BGB genannten Datum erst mit
Rechtskraft des die Zustimmung ersetzenden Urteils entsteht und fällig wird.
Auch ein rückwirkender Eintritt der Vertragsänderung und der Fälligkeit könnte
nichts mehr daran ändern, daß der Vermieter den erhöhten Mietzins vor
Rechtskraft des den Mieter zur Zustimmung verpflichtenden Urteils nicht ver-
langen durfte.
Ein Unterschied ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verzuges. Wird fin-
giert, daß die für die Mieterhöhung erforderliche Vertragsänderung bereits mit
Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens
zustande gekommen ist, kann der Mieter - sein Verschulden vorausgesetzt -
theoretisch auch von diesem Zeitpunkt an mit der Zahlung der erhöhten Miete
in Verzug geraten sein. Dagegen scheidet Verzug mit der Erfüllung der Zah-
lungspflicht vor Rechtskraft des Urteils, durch das er zur Zustimmung verurteilt
wird, dann aus, wenn die Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des Urteils
als vereinbart gilt (§ 894 ZPO) und deshalb der Anspruch auf die erhöhte Miete,
auch soweit sie für die Vergangenheit geschuldet ist, erst in diesem Zeitpunkt
entsteht und fällig werden kann. Der sich daraus ergebende Unterschied für die
Verzugsfolgen ist jedoch gering, weil der Vermieter den Mieter nach Ablauf der
Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG bzw. des § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB je-
denfalls mit der Erfüllung der Pflicht, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustim-
men, in Verzug setzen und einen etwaigen Verzögerungsschaden, auch einen
Zinsschaden, nach § 286 BGB a.F. (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB n.F.) er-
setzt verlangen kann (s. dazu unten unter 3). Lediglich die Anwendung von
§ 288 BGB und von § 291 BGB scheidet hinsichtlich des Anspruchs auf Zu-
stimmung zur Mieterhöhung aus, weil es sich dabei nicht um eine Geldschuld
handelt (vgl. LG Duisburg, NJW-RR 1999, 12, 13; Staudinger/Löwisch, BGB
- 9 -
(2004), § 288 Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 558 b Rdnr. 55; Meier, WuM 1990, 531, 533; Erman/Hager, 11. Aufl., § 288
Rdnr. 6; a.A. Müller, GE 1990, 847, 848; Barthelmess, Wohnraumkündigungs-
schutzgesetz Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 146). Es ist jedoch nicht
ersichtlich, daß der Gesetzgeber (nur) im Hinblick darauf mit § 2 Abs. 4 MHG
und § 558 b Abs. 1 BGB das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits
zu Beginn des dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden
Kalendermonats fingieren wollte, auch wenn das Urteil, durch das der Mieter
zur Zustimmung verpflichtet wird, erst später Rechtskraft erlangt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-
erwiderung folgt eine andere Auslegung auch nicht aus § 9 Abs. 2 MHG (§ 569
Abs. 3 Nr. 3 BGB in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung). Nach
dieser Vorschrift kann der Vermieter, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung
eines erhöhten Mietzinses verurteilt worden ist, das Mietverhältnis wegen Zah-
lungsverzugs des Mieters mit dem Erhöhungsbetrag nicht vor Ablauf von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Anders als die Revisions-
erwiderung meint, ist aus der Vorschrift nicht der Schluß zu ziehen, daß der
Gesetzgeber davon ausging, bereits durch die Verurteilung des Mieters zur Zu-
stimmung gerate dieser rückwirkend in Verzug mit der Zahlung der Miete. Aus
Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der
Formulierung des § 9 Abs. 2 MHG den Fall der Zahlungsklage im Blick hatte.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes über
den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) vom 19. April
1974 (BT-Drucks. 7/2011) sah in Art. 3 § 2 Abs. 3 zunächst vor, daß - sofern
der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht binnen zwei Monaten zustimm-
te - der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten Klage auf Zahlung
des erhöhten Mietzinses erheben konnte. Folgerichtig bestimmte Art. 3 § 7
Abs. 2 des Entwurfs (später § 9 Abs. 2 MHG, vgl. BR-Drucks. 679/74, S. 5),
- 10 -
daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht
vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des
erhöhten Mietzinses kündigen konnte. Die Vorschrift sollte bewirken, daß der
Mieter "in seinen Entschließungen, ob er einer geforderten Mieterhöhung zu-
stimmen will, auch nicht mittelbar durch eine drohende Kündigung beeinflußt"
werde (BT-Drucks. 7/2011, S. 13). Sie war nach dem oben Ausgeführten für
den Fall der Zahlungsklage zum Schutz des Mieters erforderlich. Im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens wurde § 2 Abs. 3 MHG auf Vorschlag des Bundesra-
tes indes dahin geändert, daß die vom Vermieter zu erhebende Klage sich nicht
auf Zahlung, sondern auf Zustimmung zur Mieterhöhung richten sollte (BT-
Drucks. 7/2011, S. 16, 20). § 7 Abs. 2 des Entwurfs blieb trotz eines entspre-
chenden Änderungsvorschlags des Bundesrates im Rahmen der Anrufung des
Vermittlungsausschusses unverändert (BR-Drucks. 679/74, Anlage S. 3 = BT-
Drucks. 7/2775, S. 2; BR-Drucks. 766/74). Durch das Mietrechtsreformgesetz
vom 19. Juni 2001 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung in § 569
Abs. 3 Nr. 3 BGB übernommen. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB
werden von der überwiegenden Meinung dahin ausgelegt, daß eine Kündigung
nicht erst zwei Monate nach Verurteilung des Mieters zur Zahlung der erhöhten
Miete, sondern lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten nach rechtskräfti-
ger Verurteilung des Mieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ausgeschlos-
sen sein soll (vgl. MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 569 Rdnr. 35
m.w.Nachw.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 569 Rdnr. 52 m.w.Nachw.;
Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 9
MHG Rdnr. 14; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhege-
setz, 5. Aufl., § 9 MHG Rdnr. 25; a.A. jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten
des Mietrechtsreformgesetzes Derleder, NZM 2001, 170, 174; vgl. auch Weite-
meyer, NZM 2001, 563, 572).
- 11 -
Angesichts der fehlenden redaktionellen Anpassung von § 9 Abs. 2 MHG
(§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F.) an § 2 Abs. 3 MHG (§ 558 b Abs. 2 BGB n.F.)
kann der Vorschrift eine Entscheidung des Gesetzgebers für einen rückwirken-
den Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des erhöhten
Mietzinses im Falle der Verurteilung des Mieters zur Zustimmung nicht ent-
nommen werden. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F. sind auch
nicht überflüssig und sinnlos, wenn sich an den Eintritt der Rechtskraft des Zu-
stimmungsurteils noch nicht ipso iure die Verzugshaftung des Mieters knüpft.
Denn es bleibt dem Vermieter unbenommen, bei dem zur Zustimmung verurteil-
ten Mieter unmittelbar nach Rechtskraft die Zahlung der rückständigen Erhö-
hungsbeträge anzumahnen und den Mieter dadurch in Verzug zu setzen. Die
Vorschriften hindern den Vermieter in diesem Fall daran, vor Ablauf von zwei
Monaten nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils wegen des Verzugs zu kün-
digen (Meier, WuM 1990, 531, 532 f.).
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten
Verzugszinsen wegen Verzugs der Beklagten mit der von ihnen geschuldeten
Zustimmungserklärung zu (§§ 284, 286, 288 BGB a.F.). Der Mieter ist zwar
grundsätzlich verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das
den Anforderungen des § 2 MHG (§§ 558 f. BGB n.F.) gerecht wird, zuzustim-
men. Gerät er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Ver-
mieter Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens verlangen (siehe oben
unter 2 b bb). Die Klägerin hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - einen
Verzugsschaden nicht konkret dargelegt. Deshalb kann vorliegend dahingestellt
bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Verzugseintritt vorliegen,
insbesondere, ob die Beklagten die verspätete Abgabe der Zustimmungserklä-
rung zu vertreten haben (§ 285 BGB a.F.).
- 12 -
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie Verzugszin-
sen gemäß § 288 BGB nicht verlangen, weil - wie oben (unter 2 b bb) bereits
ausgeführt - ein etwaiger Verzug mit der Zustimmungserklärung keinen Verzug
mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 BGB darstellt. Die Notwendigkeit, ei-
nen Zinsschaden konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 BGB zurück-
greifen zu können, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der
dem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes we-
gen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus-
setzt, so daß der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Än-
derung in Anspruch nehmen muß und nicht sogleich Zahlung verlangen kann.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Der Se-
nat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellun-
gen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Anspruch
auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht zusteht, ist die Klage abzuwei-
- 13 -
sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 81,55 €
für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003 verurteilt worden sind.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns