Urteil des BGH vom 12.12.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 345/99
Verkündet am:
12. Dezember 2000
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 425; § 852
Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann
gegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander
zu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer
juristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen
selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000- VI ZR 345/99- OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. von Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageab-
weisung gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 31. August 1982 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Er-
satz materieller und immaterieller Schäden wegen der Zerstörung seines
Milchzahngebisses in Anspruch. Zu dieser sei es gekommen, weil ihm in den
beiden ersten Lebensjahren im Wege des "Dauernuckelns" ein Kinderteepro-
dukt der früheren Beklagten zu 1 zugeführt worden sei; dabei sei eine ebenfalls
von dieser Beklagten vertriebene Plastik-Saugflasche zum Einsatz gekommen,
auf welcher gebotene Warnhinweise gefehlt hätten.
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Im Jahre 1985 erfuhr die Mutter des Klägers seitens der behandelnden
Zahnärzte, daß die Zahnschäden auf den Genuß von Kindertee zurückzufüh-
ren sein könnten. Im Herbst 1993 wurde sie auf einer Veranstaltung der zu-
ständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse auf mögliche Schadensersatzpflich-
ten des Teeherstellers hingewiesen; hierauf nahm sie Rechtsrat in Anspruch.
Mit seiner am 4. Januar 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat der
Kläger Schadensersatz zum einen von der früheren Beklagten zu 1, zum an-
dern jedoch auch von deren als Beklagte zu 2 bis 6 verklagten leitenden Mitar-
beitern begehrt, die nach Ansicht des Klägers (zum Teil als Mitglieder des Vor-
standes, zum Teil als Prokuristen, Abteilungsleiter etc.) für Entwicklung, Her-
stellung und Vertrieb des schadensursächlichen Kindertees und für die Verlet-
zung hieraus resultierender Pflichten gegenüber den Verbrauchern haftungs-
rechtlich mitverantwortlich seien.
Das Landgericht hat die Klage auf die seitens der Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung hin abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte kei-
nen Erfolg. Mit seiner gegen die Beklagten zu 2 bis 6 geführten Revision ver-
folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die zunächst auch gegenüber der
Beklagten zu 1 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -
die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche für verjährt. Die dreijährige
Verjährungsfrist des § 852 BGB habe spätestens am 1. Januar 1986 zu laufen
begonnen; Verjährung sei daher am 31. Dezember 1988 eingetreten, da es zu
keiner rechtzeitigen Unterbrechung gekommen sei.
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Die Mutter des Klägers habe - nach entsprechenden Hinweisen durch
die behandelnden Zahnärzte - jedenfalls Ende 1985 die erforderliche Kenntnis
davon gehabt, daß der Genuß des Kindertees und die Art seiner Verabrei-
chung ursächlich für die Zahnschäden gewesen sei. Seit dieser Zeit habe sie
auch wissen können, daß die Beklagte zu 1 als Herstellerin des Tees und Ver-
treiberin der Nuckel- und Saugflaschen als Schädigerin in Betracht komme.
Tatsächlich sei der Mutter aber überhaupt nicht bewußt gewesen, daß sich der
Kläger als Geschädigter wegen Schadensersatzes an die Beklagten hätte
wenden können. Dieser Umstand hindere jedoch den Lauf der Verjährungsfrist
nicht. Denn letztere beginne nur dann nicht zu laufen, wenn der Geschädigte
beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter die Rechtskenntnis habe, daß ihm
ein Schadensersatzanspruch zustehe. Habe er dagegen keinerlei Kenntnis von
einem möglichen Schadensersatzanspruch und bilde diese Unkenntnis das
Hindernis, von den Schädigern Kenntnis zu erlangen, so beginne der Lauf der
Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens.
Die Mutter des Klägers habe erstmals 1993 anläßlich einer Veranstal-
tung der Allgemeinen Ortskrankenkasse davon erfahren, daß es Schadenser-
satzansprüche gegen den Hersteller solcher Tees geben könnte. Daß die zu-
vor bestehende Unkenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen tat-
sächlich der Hinderungsgrund gewesen sei, die Beklagten in Anspruch zu
nehmen, werde durch die Tatsache verdeutlicht, daß der Mutter des Klägers
der Genuß des von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Tees mit
der Nuckelflasche als Ursache der Schäden bekannt gewesen sei, sie aber
dennoch über acht Jahre hinweg keine Veranlassung gesehen habe, sich we-
gen Schadensersatzes an die Beklagte zu 1 zu wenden oder sich auch nur
rechtlich beraten zu lassen.
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II.
Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der
Revision nicht stand. Sie tragen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der
Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gegenüber den Be-
klagten zu 2 bis 6 verjährt.
1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil - wie die Revision
meint - bereits im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO wegen fehlender Begründung
durchgreifenden Bedenken begegnet, soweit es um die Verjährung der gegen
die Beklagten zu 2 bis 6 gerichteten Ansprüche des Klägers geht. Selbst wenn
man die Begründungsüberlegungen, auf die das Berufungsurteil hinsichtlich
der Verjährung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 gestützt ist, auch
auf die restlichen Beklagten beziehen will, vermögen sie jedenfalls in der Sa-
che keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Abweisung der Klage gegen-
über den Beklagten zu 2 bis 6 zu geben.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts (die nicht mehr Gegenstand
des Revisionsverfahrens ist), mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Be-
klagte zu 1 als Herstellerin und Vertreiberin des Kindertees und der Saugfla-
sche seien verjährt, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die nunmehr noch
im Raume stehenden Ansprüche gegenüber den übrigen Beklagten. Die Revi-
sion weist zu Recht darauf hin, daß die Voraussetzungen für den Lauf der
Verjährungsfrist und den Verjährungseintritt für jeden Beklagten selbständig zu
prüfen sind.
a) Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt nach § 852 Abs. 1
BGB die Kenntnis des Geschädigten nicht nur vom Schaden, sondern auch von
der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Kommen mehrere Personen als
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Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem
einzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von der
Person des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil
vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; RGRK/Kreft,
Rdn. 63 zu § 852 BGB). Dementsprechend kann die Verjährungsfrist hinsicht-
lich mehrerer Schuldner, auch wenn sie aus demselben Schadensereignis für
denselben Schaden nebeneinander verantwortlich sind, zu unterschiedlichen
Zeitpunkten beginnen und ablaufen.
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt insoweit auch
nichts anderes, wenn es sich bei den mehreren für eine Ersatzpflicht in Be-
tracht kommenden Verantwortlichen einerseits um ein (in Form einer juristi-
schen Person betriebenes) Unternehmen und andererseits um Personen han-
delt, die dessen Organe oder (leitende) Mitarbeiter sind, für welche das Unter-
nehmen über § 31 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Der nach § 823
Abs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach § 831 BGB einstandspflichtiger
Geschäftsherr treten dem Geschädigten ebenso als Gesamtschuldner gegen-
über (§ 840 BGB) wie die über § 31 BGB haftende juristische Person und ihr
deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ (vgl. MünchKomm/Reuter,
3. Aufl., Rdn. 27 zu § 31 BGB). Demgemäß kann die Verjährung eines An-
spruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich des-
sen ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB).
Die persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht
nicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung
nach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des
Unternehmens (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH Senatsurteil
vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - VersR 1996, 713, 714 m.w.N.); auch hier
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kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraus-
setzungen nicht in Betracht.
3. Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüber
den Beklagten zu 2 bis 6 konnte daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begin-
nen, ab welchem der Kläger (beziehungsweise seine sorgeberechtigte Mutter)
die erforderliche Kenntnis hinsichtlich der Person dieser möglichen Ersatz-
pflichtigen hatte, also jedenfalls deren Namen, Anschrift und Aufgabenstellung
im Betrieb kannte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 -
VersR 1998, 378, 379 f.). Auch bei dem Organ einer juristischen Person kann
die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Rechtsgüter Drit-
ter nämlich in erheblichem Umfang von der betrieblichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung abhängen (vgl. z.B. BGHZ 133, 370, 377 f.).
Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ab
wann die Mutter des Klägers über die insoweit erforderliche Kenntnis bezüglich
der Beklagten zu 2 bis 6 verfügte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dies früher
als drei Jahre vor Klageeinreichung der Fall gewesen sein könnte.
4. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß ausnahmsweise
- dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - der Fristbeginn i.S.d. § 852
Abs. 1 BGB auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Geschädigte einen den
Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl
aber die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-
rer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (st. Rspr., vgl. z.B.
BGHZ 133, 192, 198 f.). Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte die
Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und es
versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahr-
zunehmen, so daß das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint,
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weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten
Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. September
1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - VI ZR
32/97 - VersR 1999, 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR
2000, 503, 504).
Von einer derartigen Fallgestaltung kann vorliegend nicht ausgegangen
werden, und zwar auch nicht hinsichtlich derjenigen Beklagten, die im Schädi-
gungszeitpunkt nicht nur leitende Angestellte, sondern Vorstandsmitglieder der
früheren Beklagten zu 1 waren. Es ist den getroffenen Feststellungen keinerlei
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Mutter des Klägers Namen, An-
schrift und Zuständigkeitsbereich der im vorliegenden Zusammenhang für eine
Haftung in Frage kommenden Vorstandsmitglieder auf eine derart einfache und
für jeden selbstverständliche Weise jederzeit hätte in Erfahrung bringen kön-
nen, daß die Berufung auf die Nichtkenntnis als unzulässig erscheinen könnte.
Erst recht gilt dies hinsichtlich derjenigen Beklagten, die - ohne Vorstandsmit-
glieder zu sein - als Abteilungsleiter oder Prokuristen im Rahmen der Herstel-
lung und des Vertriebs der Teeprodukte tätig waren.
5. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht
Feststellungen zur konkreten Kenntnis von der Person der Beklagten zu 2 bis 6
als Ersatzpflichtigen deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht für erforderlich
erachtete, weil der Mutter des Klägers überhaupt nicht bewußt gewesen sei,
daß sich der Kläger als Geschädigter wegen Schadensersatzes an diese Be-
klagten hätte wenden können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der
Lauf der Verjährungsfrist beginne bereits mit der Kenntnis des Schadens, wenn
der Geschädigte keinerlei Kenntnis von einem möglichen Schadensersatzan-
spruch habe und diese Unkenntnis das Hindernis bilde, von den Schädigern
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Kenntnis zu erlangen. Gegen diese Überlegungen wendet sich die Revision mit
Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die im Berufungs-
urteil hierzu angeführte Entscheidung des BGH vom 17. März 1966 - III ZR
263/64 - VersR 1966, 632, 634 gestützt werden: In jenem Urteil wird darauf
abgestellt, daß auch im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts,
daß Gesetzesunkenntnis stets und unter allen Umständen schade, nicht aus-
nahmslos und insbesondere dann nicht gelte, wenn die Unkenntnis von
Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bilde, von der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis zu nehmen. Zu Lasten des Geschädigten gehe es
allerdings, wenn die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich bekannt sei und
zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs nichts fehle als die Kenntnis der
Rechtsnorm, die den Zugriff gegen den Schädiger zulasse. Aus diesen Grund-
sätzen folgt für den vorliegenden Fall:
Hätte die Mutter des Klägers Namen und Anschrift der Beklagten zu 2
bis 6 und deren betriebliche Stellung tatsächlich gekannt, so wäre es für den
Lauf der Verjährungsfrist nicht von Bedeutung gewesen, daß sie aus mangeln-
der Rechtskenntnis von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
abgesehen hätte. Solange sie aber Namen, Anschriften und Stellung dieser
Beklagten nicht kannte (und davon ist hier mangels gegenteiliger Feststellun-
gen für die Zeit bis drei Jahre vor Klageeinreichung auszugehen), verbleibt es
dabei, daß die Verjährungsfrist mangels der gebotenen Kenntnis von der Per-
son des Schädigers nicht zu laufen begann; bei einer solchen Sachverhaltsge-
staltung ist es ohne rechtlichen Einfluß, ob der Geschädigte die für die Verfol-
gung eventueller Ansprüche erforderliche Rechtskenntnis hatte oder nicht.
§ 852 Abs. 1 BGB macht den Verjährungsbeginn von der gebotenen Tatsa-
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chenkenntnis abhängig; fehlt diese, dürfen keine hypothetischen Überlegungen
dahin angestellt werden, wie sich der Geschädigte - aus welchen Gründen
auch immer - verhalten hätte, wenn er die Kenntnis gehabt hätte.
III.
Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechter-
halten werden, da die Frage, ob eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten
zu 2 bis 6 in Betracht kommt, mangels jeglicher Feststellungen des Berufungs-
gerichts nicht beurteilt werden kann.
Die angefochtene Entscheidung war daher, soweit darin die Klageab-
weisung gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 wegen Verjährung bestätigt wor-
den ist, aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Wellner Diederichsen