Urteil des BGH vom 04.08.2010
BGH (stpo, könig, anschrift, strafsache, berlin)
5 StR 300/10
(alt: 5 StR 392/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010
beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Be-
schwerdeführer trägt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des
Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten
Zeugen ergeben hätten (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
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Jäger König