Urteil des BGH vom 20.02.2014

BGH: mitteilungspflicht, überprüfung, onkel, rücknahme, anklageschrift, überzeugung, missbrauch, nacht, ferien, gespräch

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 8 9 / 1 3
vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Rostock vom 22. April 2013 wird
a) das Verfahren im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt-
strafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Fest-
stellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in neun Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-
ses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteils-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Tat ist
das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzustel-
len (§ 260 Abs. 3 StPO).
Die Anklage vom 18. Februar 2013 legt dem Angeklagten u.a. schweren
sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen im Tatzeitraum von Juli 2007 bis
zum 24. Juli 2010 zur Last. Als Tatort der letzten zehn zeitlich nicht exakt da-
tierten, während der Sommerferien vom 12. Juli 2010 bis zum 24. Juli 2010 be-
gangen Taten (Ziffer 31 bis 40 der Anklageschrift) wird die Wohnung des An-
geklagten in R. bezeichnet. Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer II. 9
der Urteilsgründe ist hingegen ein sexueller Übergriff, den der Angeklagte am
24. Juli 2010 in einem Wohnmobil bei einem Spaßbad "T. " verübt
haben soll. Dieser festgestellte konkrete Tatumstand schließt es im vorliegen-
den Fall aus, die abgeurteilte Tat als vom Anklagevorwurf umfasst anzusehen.
Das Tatbild der Missbrauchstaten ist insbesondere auch hinsichtlich der Tat-
handlungen in der Anklage lediglich vergleichsweise allgemein beschrieben.
Deshalb kommt hier dem Tatort für die Individualisierung der Taten eine we-
sentliche Bedeutung zu. Als solcher ist aber in der Anklage im fraglichen Tat-
1
2
3
- 5 -
zeitraum allein die Wohnung des Angeklagten in R. bezeichnet. Weitere
individualisierende Umstände, die die Beurteilung zuließen, dass die abgeurteil-
te Tat trotz erheblich abweichenden Tatortes mit der Tat Ziffer 40 der Anklage-
schrift identisch sein könnte, enthält die Anklage nicht.
Da damit die für diesen Fall ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten entfällt, kann auch der Gesamtstrafenausspruch
keinen Bestand haben. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen können bestehen bleiben.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision das Unterbleiben einer Mit-
teilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Mit Anklageschrift vom 9. November 2012 hatte die Staatsanwaltschaft
den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen se-
xuellen Missbrauchs Jugendlicher in fünf Fällen zum Nachteil seines Neffen
angeklagt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte am 28. Januar 2013
ein Erörterungstermin stattgefunden, der ausweislich eines Aktenvermerks des
Vorsitzenden mit der "Vereinbarung" geendet hatte, dass die Kammer im Falle
einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht über drei Jahren
und nicht unter zwei Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hatte. Diese
"Vereinbarung" hatte aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden,
dass eine von der Strafkammer im Zwischenverfahren auf den 1. Februar 2013
anberaumte richterliche Vernehmung des Geschädigten nicht ergeben werde,
dass von einer wesentlich höheren Anzahl als den bislang angeklagten "drei"
Taten auszugehen sei. In dieser Vernehmung schilderte der Geschädigte eine
Vielzahl weiterer Übergriffe. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt, der vom
4
5
6
7
- 6 -
Vorsitzenden mit dem handschriftlichen Zusatz versehen wurde, dass nach
dieser Aussage eine Verständigung aus Sicht der Kammer nicht mehr in Be-
tracht komme. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückge-
nommen und am 18. Februar 2013 eine neue Anklage erhoben, in der sie dem
Angeklagten nun sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen und sexuellen
Missbrauch von Jugendlichen in acht Fällen vorgeworfen hat. Am ersten Tag
der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage und
Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit "gemäß § 243 Abs. 4
StPO" mitgeteilt, dass in Bezug auf die Anklage vom 18. Februar 2013 keine
Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben.
b) Die Revision macht geltend, dass es einer Mitteilung über das Ge-
spräch am 28. Januar 2013 bedurft habe. Die Rüge ist unbegründet, denn eine
Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bestand insoweit nicht.
Zwar hat an diesem Tag bezüglich der Anklage vom 9. November 2012
ein auf eine Verständigung hinzielendes Gespräch stattgefunden, dessen Er-
gebnis allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Ermittlungen
stand. Durch die Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren gegen den An-
geklagten sodann jedoch in der Sache und formal in den Stand des Ermitt-
lungsverfahrens - mithin vor Anklageerhebung - zurückversetzt (Meyer-Goßner,
StPO, 57. Aufl., § 156 Rn. 2). Mit der Rücknahme der Anklage vom 9. Novem-
ber 2012 war diese somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für dessen
weiteren Gang maßgeblich war vielmehr allein die neue Anklage vom 18. Feb-
ruar 2013. Erörterungen, die vor deren Erhebung stattgefunden hatten, unter-
fallen schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht der dort
normierten Mitteilungspflicht. Denn nach der ausdrücklichen und eindeutigen
gesetzlichen Regelung sind nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO, d.h.
8
9
- 7 -
solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung, mitteilungspflichtig.
Demgegenüber wird das Geschehen vor Erhebung der Anklage vom Anwen-
dungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, juris).
Auch aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz
1 StPO ergibt sich nichts anderes. Dieser kommt zwar eine wesentliche Bedeu-
tung zur Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnis-
verfahren zu (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a.,
BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da nach dem Verständigungsgesetz auch in diesen
Fällen der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt,
müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der Hauptver-
handlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, also dort zur Sprache gebracht
und erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13,
StV 2014, 67). Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2
StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen
sein, die in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fallen (vgl. BT-Drucks.
16/12310, S. 13). Deren Inhalt wird aber nur durch diejenige Anklage bestimmt,
über deren Gegenstand das Gericht zu befinden hat, nicht aber durch eine sol-
che, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Allein über die - schuldan-
gemessene - Sanktion für die im Rahmen des angeklagten Lebenssachverhalts
festzustellenden Taten kann eine Verständigung erfolgen. Deshalb sind nur
solche Erörterungen mitteilungspflichtig, die eine derartige Verständigung vor-
bereiten. Dies gilt umso mehr, als nach Rücknahme einer Anklage und neuer
Anklageerhebung gegebenenfalls sogar ein anderes Gericht oder andere Rich-
ter mit der Sache befasst sein können. Dass im vorliegenden Fall die selben
(Berufs-)Richter zur Entscheidung berufen und Einzeltaten in den beiden An-
10
- 8 -
klagen möglicherweise teilweise identisch waren, vermag allein eine Mittei-
lungspflicht nicht zu begründen.
3. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung
des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf.
a) Dem Angeklagten lagen 40 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern zur Last. In neun Fällen kam es zu einer Verurteilung. In den übrigen Fäl-
len wurde der Angeklagte hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden
neun (richtig acht) angeklagte Missbrauchstaten zum Nachteil des jugendlichen
Nebenklägers nach § 154 StPO eingestellt. Nach den Feststellungen zu den
Verurteilungsfällen übte der Angeklagte wenige Wochen nach dem 24. Juni
2007, dem Todestag des Vaters des Nebenklägers, in der Wohnung in S.
, wo dieser mit seiner Familie wohnte, sowie im Zeitraum vom 22. Juli bis
25. August 2007 in der Wohnung des Angeklagten in R. an seinem da-
mals zehn oder elf Jahre alten Neffen jeweils den Oralverkehr aus (Taten II. 1
und 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Nebenkläger am 25. Juli 2008 zwölf
Jahre alt geworden war, allerdings nicht vor dem 23. Oktober 2008, kam es an
einem nicht festgestellten Ort erstmals zum Analverkehr (Tat II. 3 der Urteils-
gründe). An Weihnachten 2008, in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009, an
einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Sommerferien 2009 (20. Juli bis
10. August 2009) und in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2009 übte der An-
geklagte in seiner Wohnung in R. mit dem Nebenkläger "entweder Oral-
oder Analverkehr bzw. Oral- und Analverkehr" aus (Taten II. 4 bis 7 der Urteils-
gründe). Schließlich fand am 2. Juli 2010 in der Familienwohnung in S.
entweder "Oral- und/oder Analverkehr" zwischen dem Angeklagten und dem
Nebenkläger statt (Tat II. 8 der Urteilsgründe).
11
12
- 9 -
b) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht seine
Überzeugung zu diesen Feststellungen verschafft hat, hält rechtlicher Überprü-
fung stand.
aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das
Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge-
richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler
unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-
weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder
gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor-
derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Allerdings bestehen
besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn
das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatge-
schehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen
Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das
Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Ur-
teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Ent-
scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo-
gen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge eine
Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich
der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu
den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag (BGH,
Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom
28. Januar 2003 - 3 StR 441/02, StV 2003, 543, 544; Beschluss vom
17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97, StV 1998, 250; KK-Ott, StPO, 7. Aufl.,
§ 261 Rn. 29b mwN).
13
14
- 10 -
bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts gerecht. In
den Urteilsgründen wird hinreichend dargelegt, warum die Strafkammer trotz
der teilweisen Verfahrenseinstellung und der Teilfreisprüche hinsichtlich der
Verurteilungsfälle von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers, auf
die es seine Überzeugung wesentlich gestützt hat, ausgegangen ist. Den Ur-
teilsgründen ist zu entnehmen, dass Hintergrund der nicht näher begründeten
Freisprüche die Angabe des Nebenklägers war, in den Sommerferien im Tat-
zeitraum stets ein bis zwei Wochen bei seinem Onkel in R. verbracht zu
haben; in dieser Zeit sei es täglich zu sexuellen Übergriffen gekommen. Diese
Aussage hat die Strafkammer, die hierzu mehrere Zeugen vernommen hat, als
nicht richtig bewertet. Nach ihrer Überzeugung war der Nebenkläger - jedenfalls
im Kindesalter - während der Ferien zwar längere Zeit bei den ebenfalls in
R. lebenden Großeltern zu Gast. Er hatte anlässlich dieser Aufenthalte
aber jeweils nur einmal bei dem Angeklagten übernachtet. Damit konnte der
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einer Vielzahl von Fällen nicht aufrecht-
erhalten werden. Dass ihm hieraus durchgreifende Zweifel an der Glaubwür-
digkeit des Nebenklägers nicht erwachsen sind, hat das Landgericht nachvoll-
ziehbar damit begründet, dass der Nebenkläger sich in den Jahren 2011 und
2012 tatsächlich zweimal während der Ferien längere Zeit bei seinem Onkel
aufgehalten habe und - belegt auch durch weitere Beweismittel - bei Besuchen
in R. auf eigenen Wunsch stets einmal bei seinem Onkel übernachtet
habe. Diese Bewertung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass die Straf-
kammer nicht von bewusst unrichtigen Angaben des Zeugen ausgegangen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257),
ist eingedenk des begrenzten Überprüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren
nicht zu beanstanden.
15
- 11 -
Auch im Übrigen verdeutlichen die Urteilsgründe, dass das Landgericht
die Aussage des Nebenklägers der geforderten sorgfältigen Überprüfung unter-
zogen hat. Die Darlegung der Gründe, aus denen die Strafkammer die Aussage
des Nebenklägers für glaubhaft gehalten hat, lässt relevante Lücken oder W i-
dersprüche nicht erkennen. Die Urteilsgründe zeigen auf, dass das Landgericht
wegen der hohen Konstanz der Schilderung im Kernbereich, der zeitlich ge-
nauen Einordnung der prägendsten Ereignisse wie des ersten Oral- und des
ersten Analverkehrs, dem Mangel an Belastungstendenzen und der Furcht, die
Familie auseinanderzureißen und die Mutter zu belasten, als Motiv für die späte
Offenbarung der Übergriffe die Aussage für glaubhaft befunden hat. Ein im Re-
visionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.
Schäfer
RiBGH Pfister ist wegen
RiBGH Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
gehindert.
Schäfer Schäfer
Gericke Spaniol
16