Urteil des BGH vom 14.12.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 303/05
Verkündet
am:
14. Dezember 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlich-
rechtliches Schuldverhältnis)
a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen
der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-recht-
liches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entspre-
chend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuld-
verhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbe-
zogen.
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b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhuts-
pflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der
Gemeinde beauftragten Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2005 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des
Anwesens A straße 251 in T. -W. . Das Grundstück grenzt an
den Sch bach. Jenseits des Bachs und parallel dazu verläuft ein Abwas-
serkanal der beklagten Gemeinde, an den das Hausgrundstück der Kläger an-
geschlossen ist.
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Am 27. Dezember 2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Über-
flutung vermieteter Räume im Untergeschoss dieses Hauses, weil vom Dach
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und Hof des Anwesens anfallendes Oberflächenwasser nicht abfließen konnte.
Kurze Zeit vor dem Schadensereignis hatte die inzwischen insolvente Streitver-
kündete, die G. M. Ingenieurbau GmbH, im Auftrag der Beklagten Tief-
bauarbeiten an einer über den Schwarzbach führenden Brücke vorgenommen.
Dabei entstand ein Rohrbruch in der unterhalb des Brückenbauwerks verlau-
fenden Abwasserleitung, wodurch der Kanal in Richtung auf das Anwesen der
Kläger fast vollständig verschlossen wurde. Nach dem Vorbringen der Kläger
war der hierdurch bedingte Rückstau Ursache der Überschwemmung.
Die Kläger nehmen die beklagte Stadt aus eigenem und abgetretenem
Recht ihres Mieters auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden in Höhe von
insgesamt 32.783,83 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grun-
de nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der
Kläger.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der geltend gemach-
te "Amtshaftungsanspruch" nicht schon unabhängig davon, ob der Beklagten
der Rohrbruch haftungsrechtlich zurechenbar sei, "aus dem zwischen den Par-
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teien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis". Zwar folge hieraus
eine im Interesse der Anschlussnehmer bestehende Fürsorgepflicht der Ge-
meinde, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung dadurch Sor-
ge zu tragen, dass bekannte Schäden alsbald behoben würden sowie durch
regelmäßige Kontrollen die Funktionsfähigkeit der Leitung sichergestellt werde.
Eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht sei jedoch dann nicht gegeben, wenn
- wie im vorliegenden Fall - die Beschädigung der Abwasserleitung eher zufällig
und daher nicht ohne weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlauf
von Tiefbauarbeiten von Seiten eines als zuverlässig bekannten Fachunter-
nehmens erfolgt sei. Dabei sei die Streitverkündete auch nicht Erfüllungsgehilfin
der Beklagten gewesen. Mit der unstreitigen Aushändigung von Plänen habe
vielmehr die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht genügt.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
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1.
Das Berufungsgericht vermengt, wie die Revision zu Recht rügt, Scha-
densersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) mit kon-
kurrierenden Ersatzansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhält-
nis, die auf einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vor-
schriften über Leistungsstörungen im Schuldverhältnis - im Streitfall noch nach
den §§ 275 ff. BGB a.F. - beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen stehen gleich-
wertig nebeneinander (vgl. nur BGHZ 63, 167, 172).
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2.
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklag-
ten zum Schadensersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Schuld-
verhältnisses.
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a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen einer
Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwas-
serkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen
kann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht
der Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB einschließlich einer
Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen (BGHZ 54, 299,
302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober
1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197). Die Gemeinde steht in einem solchen
Fall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsver-
hältnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weit-
gehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des
bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Es besteht überdies, was die
Verteilung der Verantwortung zwischen der Gemeinde und dem Anschluss-
nehmer betrifft, ein Bedürfnis, auch im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zu
einem angemessenen Ergebnis zu kommen, wie es gerade die Vorschriften des
vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB
ermöglichen (BGHZ 54, 299, 303).
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In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist wegen seiner
gleichen Leistungsnähe und entsprechender objektiver Schutzbedürftigkeit
auch ein Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume, wie
hier, einbezogen, zumal die Leistung ebenso für ihn erbracht wird (vgl. zur ent-
sprechenden Anwendung dieser Regelungen auf öffentlich-rechtliche Benut-
zungsverhältnisse Senatsurteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974,
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1816, 1817; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 656, 657; zur Einbeziehung eines
Mieters in den Schutzbereich etwa BGH, Beschluss vom 22. März 1983 - VI ZR
167/82 - VersR 1983, 891, 892; s. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2005
- XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520). Ein inhaltsgleicher Gewährleistungsanspruch
gegen seinen Vermieter, der die Anwendung der Regeln über Verträge mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließen könnte (vgl. BGHZ 70, 327, 330;
129, 136, 169; 133, 168, 173 f.), wird in derartigen Fällen dem Mieter, falls nicht
ein Mangel der Mietsache von Anfang an bestand, mangels eines Verschuldens
des Vermieters regelmäßig nicht zustehen (§ 536a Abs. 1 BGB). Eine Verwei-
sung des Mieters auf einen solchen Anspruch würde im Übrigen nur dazu füh-
ren, dass der Vermieter die von ihm zu liquidierenden Schäden des Mieters
dann als eigenen Schaden gegenüber dem Betreiber der Kanalisation geltend
machen könnte.
b) Auf dieser Grundlage haftet die Gemeinde vertragsähnlich nicht nur
für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes (vgl.
hierzu etwa Senatsurteile BGHZ 54, 299 und vom 28. Oktober 1976 - III ZR
155/74 - NJW 1977, 197; vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588
und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ
88, 85 nicht abgedruckt). Sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehen-
den Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, die An-
schlussnehmer (und begünstigten Mieter) vor Schäden zu bewahren, die ihnen
aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechts-
gütern entstehen können. Die Beklagte traf daher - neben ihrer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht - aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbezie-
hung außerdem nach § 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was
die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen
konnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch für die von
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ihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen einzustehen (Senatsurteil
vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 40). In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten U-Bahn-Arbeiten eines Drittunter-
nehmers, die in unmittelbarer Nähe eines Anschlusskanals ausgeführt worden
waren, zur Beschädigung der Anschlussleitung geführt.
Nicht entscheidend anders liegen die Dinge hier. Für die Anwendbarkeit
des § 278 BGB kommt es entgegen dem Berufungsgericht nicht darauf an, ob
die Beklagte die Streitverkündete gerade zu Werkleistungen an ihrem Kanal-
netz eingesetzt hatte. Vielmehr genügt es, wenn sich die Gemeinde zur Erfül-
lung ihrer übrigen Schutz- und Obhutspflichten im Rahmen anderer Bauarbei-
ten, von denen Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems ausgehen konn-
ten, bediente. Das ist aber hier wie dort mit Rücksicht darauf zu bejahen, dass
die Tätigkeiten der Streitverkündeten in unmittelbarer Nähe des unter der Brü-
cke laufenden Abwasserkanals erfolgten und damit die Gefahr einer Beschädi-
gung der Rohrleitung in sich bargen, mithin auch ein innerer sachlicher Zu-
sammenhang mit dem der Streitverkündeten übertragenen Aufgabenkreis be-
stand.
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3.
Auf einen Haftungsausschluss hat sich die Beklagte nicht mehr berufen.
Ihre Ersatzpflicht hängt demnach nur noch von einer Klärung der im Berufungs-
urteil offen gelassenen Kausalitätsfrage ab. Dazu ist unter Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 282 BGB a.F. die
Beweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Beklagten
liegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85,
87). Ob neben der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis
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auch die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegeben sind, kann
offen bleiben.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.09.2003 - 9 O 322/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 228/03 -