Urteil des BGH vom 03.06.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 60/03
Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewäh-
rung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaub-
ten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03 - OLG Celle
LG Stade
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Celle
vom
5. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Darlehen, die ihre
Rechtsvorgängerin (im folgenden: Klägerin) den Beklagten zur Finanzie-
rung einer Eigentumswohnung gewährt hatte. Dem liegt folgender Sach-
verhalt zugrunde:
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Die Beklagten, ein damals 28 Jahre alter Programmierer, und sei-
ne Ehefrau, eine damals 29 Jahre alte Bankangestellte, wurden im Jahre
1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-
genkapital eine noch zu errichtende Wohnung in O. zu erwerben.
Am 13. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C.
GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot
auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Ei-
gentumswohnung. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende Vollmacht,
sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Er-
werbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den
Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderli-
chen Sicherungsverträge abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand
für das Kaufobjekt war mit 128.954 DM ausgewiesen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und schloß mit der
Klägerin für die Beklagten am 7./17. Dezember 1992 einen Realkredit-
vertrag über ein durch Endfinanzierung abzulösendes Darlehen von
30.046 DM sowie über ein Festdarlehen von 109.898 DM, dessen Til-
gung mittels einer Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Am
28. Dezember 1992 schloß sie im Namen der Beklagten den notariellen
Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung zum Kauf-
preis von 98.908 DM. Das zur Zwischenfinanzierung gewährte Darlehen
löste sie namens der Beklagten durch Annuitätendarlehen von
4.064,89 DM und 19.056 DM ab, die die Klägerin mit Vertrag vom
28. September/30. Dezember 1993 gewährte. Die Klägerin zahlte die
Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs verwendet wurden, begin-
nend mit dem 23. Dezember 1992 auf ein von der Geschäftsbesorgerin
bei ihr auf den Namen der Beklagten eröffnetes Konto aus, bezüglich
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dessen die Geschäftsbesorgerin verfügungsberechtigt war. Nachdem die
Beklagten im Juli 1998 ihre Darlehenszahlungen eingestellt hatten, kün-
digte die Klägerin die Kredite im Januar 1999.
Mit der Klage begehrt sie den offenen Restbetrag von
132.503,57 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten machen geltend, die
Klägerin, die alle Vertragsregelungen im Vorfeld mit der Geschäftsbesor-
gerin abgesprochen habe, hafte aus eigenem und zugerechnetem vor-
vertraglichen Aufklärungsverschulden auf Schadensersatz. Im übrigen
seien Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und Darlehensverträge
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Darle-
hensvaluta hätten nicht sie, sondern die ohne wirksame Vollmacht han-
delnde Geschäftsbesorgerin erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-
richt, dessen Urteil in VuR 2003, 181 veröffentlicht ist, hat sie auf die Be-
rufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Ge-
schäftsbesorgerin und den Beklagten sei einschließlich der darin ent-
haltenen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig. Selbst wenn der Klägerin die Vollmachtsurkunde bei Vertrags-
schluß in Ausfertigung vorgelegen haben sollte, habe diese keinen
Rechtsschein gemäß §§ 171 ff. BGB entfalten können. Die Klägerin habe
nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen dürfen, da sie an der un-
erlaubten Rechtsbesorgung beteiligt gewesen sei und weil sich darüber
hinaus sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Urkunde selbst
Bedenken im Hinblick auf die erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durch
die Geschäftsbesorgerin ergeben hätten. Die Beklagten seien auch nicht
nach §§ 812 ff. BGB zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet,
da diese auf das von der Geschäftsbesorgerin aufgrund unwirksamer
Vollmacht für die Beklagten eröffnete Konto gezahlt worden sei, über das
die Geschäftsbesorgerin Alleinverfügungsmacht gehabt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren
entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis
gelangt, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen
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Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-
schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-
stückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-
sorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis ab-
geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befu-
gnisse wie hier enthält, ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht,
nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom
18. November 2003 - XI ZR 332/02, W M 2004, 27, 30, vom 2. Dezember
2003 - XI ZR 53/02, W M 2004, 417, 421 und vom 2. März 2004 - XI ZR
267/02, Umdruck S. 6).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem Schutzgedan-
ken des Art. 1 § 1 RBerG die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassen-
de Abschlußvollmacht erfaßt (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober
2001 - III ZR 182/00, W M 2001, 2260, 2261 f.; zuletzt Senatsurteile vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, W M 2003, 2328, 2333, vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, XI ZR 421/02,
WM 2004, 372, 379, XI ZR 428/02, Umdruck S. 11, XI ZR 429/02, Um-
druck S. 11 und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8). Dies
beanstandet die Revision auch nicht.
3. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksa-
me Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus Rechtsschein-
gesichtspunkten als gültig zu behandeln.
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a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs kann sich im Falle der Unwirksamkeit der einer Geschäftsbe-
sorgerin erteilten Abschlußvollmacht die Gültigkeit der von ihr im Namen
der Auftraggeber geschlossenen Darlehensverträge gemäß §§ 171, 172
BGB aus dem durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten
Rechtsschein ergeben. § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen
Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann
anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-
sorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und ge-
mäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR
227/03, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,
WM 2003, 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003,
2328, 2333 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, W M 2004, 417,
421; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, W M 2003, 2375,
2379).
b) Zugunsten der Klägerin soll nach Auffassung des Berufungsge-
richts ein solcher an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung anknüpfen-
der Rechtsschein hier aber nicht bestehen, weil sie auf den Bestand der
Vollmacht nicht habe vertrauen dürfen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
aa) Die Vorlage einer Ausfertigung der von der Klägerin zu den
Akten gereichten Vollmachtsurkunde ist, anders als die Revisionserwide-
rung meint, eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Die Ertei-
lung einer Vollmacht ist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthal-
ten ist, eine selbständige, einseitige empfangs- aber nicht annahmebe-
dürftige Willenserklärung (MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167
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Rdn. 4). Auf die Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundeten
Annahme des Vertragsantrags der Beklagten durch die Geschäftsbesor-
gerin kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die Vorlage der Stamm-
urkunde, auf die in dem Antrag der Beklagten auf Abschluß eines Ge-
schäftsbesorgungsvertrags Bezug genommen worden ist. Die der Ge-
schäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die ausdrücklich auch Darlehens-
verträge umfaßt, ist ohne die Stammurkunde verständlich und ausrei-
chend bestimmt.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der
Klägerin nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171
Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht
angenommen hat - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesor-
gerin mitgewirkt hat. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Beru-
fungsurteils entschieden hat, schließt eine etwaige Mitwirkung der Bank
an der unerlaubten Rechtsbesorgung den Gutglaubensschutz nach
§§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz seinerzeit von den Beteiligten nicht zu erkennen war (Se-
natsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, W M 2004, 417, 421).
Nach §§ 172 Abs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß
§§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertrags-
partner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das
Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden
Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003
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- XI ZR 289/02, W M 2003, 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003
- XI ZR 53/02, W M 2004, 417, 421).
Daran fehlt es hier. Anders als das Berufungsgericht und die Revi-
sionserwiderung meinen, konnten alle Beteiligten den Verstoß des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz damals nicht erkennen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen,
was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbe-
sorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treu-
händers/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB
gesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR
321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,
WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003,
1692, 1696, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, W M 2003, 1710, 1712 und
vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, W M 2004, 417, 421; vgl. auch
zum fehlenden Verschulden eines Notars: BGHZ 145, 265, 275 ff.). Auch
aus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 11. Juni 1976 (I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636) ergibt sich nichts
anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof eine Erlaubnispflicht nach dem
Rechtsberatungsgesetz lediglich für einen Bauberater bejaht, der seine
Auftraggeber bei allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bau-
vorhabens zusammenhängenden Rechtsfragen umfassend beriet, nicht
aber für die Übernahme der Tätigkeit eines Baubetreuers und Bauherrn-
treuhänders.
cc) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahme des Beru-
fungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Klägerin könne sich auf Rechts-
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scheingesichtspunkte nicht berufen, weil die im Jahr 1992 bestehende
Rechtsprechung bereits Anlaß gegeben habe, die Nichtigkeit des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller
Form erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-
gesetz in Betracht zu ziehen.
dd) Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts und der
Revisionserwiderung, die Klägerin sei im Hinblick auf den Inhalt der
Vollmachtsurkunde nicht schutzwürdig. Da es nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen
der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an-
kommt, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels
der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR
289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02,
WM 2004, 417, 421), ist auch diese Annahme rechtsirrig. Im übrigen ver-
kennt das Berufungsgericht auch - wie die Revision zu Recht beanstan-
det -, daß nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Geschäftsbe-
sorgungsvertrag mit Vollmacht hervorgehen. Dieser Urkunde ist nicht zu
entnehmen, daß die Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsberatungs-
erlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).
c) Der Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 1 BGB setzt allerdings
voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertra-
ges vom 7./17. Dezember 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbe-
sorgerin als Vertreterin der Beklagten ausweisenden notariellen Voll-
machtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senats-
urteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom
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14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, W M 2003, 2328, 2333 und vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421). Hierauf hat sich
die Klägerin unter Beweisantritt berufen. Das Berufungsgericht hat zwar
insoweit Beweis erhoben, hat aber - nach seiner Auffassung konse-
quent - bislang keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen.
4. Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt
erweist sich damit auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die
Beklagten hätten das Darlehen nicht empfangen, als rechtsfehlerhaft. Da
für das Revisionsverfahren mangels entgegenstehender Feststellungen
des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß der Klägerin die nota-
rielle Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge
vorlag, die namens der Beklagten abgegebenen Erklärungen der Ge-
schäftsbesorgerin gegenüber der Klägerin also gültig waren, ist die Dar-
lehensvaluta auf Weisung der Beklagten auf das wirksam auf deren Na-
men eröffnete Konto ausgezahlt worden. Auf die vom Berufungsgericht
unter Außerachtlassung des Kontoeröffnungsantrags erörterte Frage, ob
nur die Geschäftsbesorgerin über dieses Konto Verfügungsbefugnis
hatte, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein Darlehen sogar dann
als empfangen gilt, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an
einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, 336 f.).
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Darlehensverträge vom
7./17. Dezember 1992 und vom 28. September/30. Dezember 1993 sind
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nicht ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134
BGB nichtig.
1. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Verstoß des
Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtig-
keit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und
Dritten führt (Senatsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, W M 1998,
923, 924 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712).
Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesor-
ger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig nicht
nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der uner-
laubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Ver-
trägen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere
Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 17. März 1998 und
vom 3. Juni 2003, jeweils aaO). Daß sich die Geschäfte als Folge der
unzulässigen Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach
§ 134 BGB nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon des-
halb im Sinne des § 134 BGB nichtig, weil die Umstände seines Zustan-
dekommens bzw. Zustandebringens gegen ein gesetzliches Verbot ver-
stoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).
2. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn
Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem gegen Art. 1 § 1
RBerG verstoßenden Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als
Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit
dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteili-
gung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Se-
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natsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924 und
vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, W M 2003, 1710, 1712).
a) Das ist - wie der Senat nach Ergehen des Berufungsurteils ent-
schieden und im einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 3. Juni 2003
aaO S. 1712 f.) - bei einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb zu Steu-
ersparzwecken regelmäßig nicht der Fall. Entgegen der vom Berufungs-
gericht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsscheinhaftung nach
§§ 171 ff. BGB geäußerten Auffassung kommt es insoweit nicht ent-
scheidend auf eine enge Zusammenarbeit der Bank mit dem Rechtsbe-
sorger an. Maßgeblich ist vielmehr, daß gerade in dem Abschluß des
Kreditvertrages bzw. in den zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistun-
gen die Beteiligung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung liegt.
Die Zusammenarbeit der Bank mit dem Geschäftsbesorger muß auf eine
unzulässige Rechtsbesorgung gerichtet sein und der Kreditvertrag sich
- bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger Rechtsbesorgung - als
wirtschaftliches Teilstück zur Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks
darstellen (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO S. 1713). Beim kreditfi-
nanzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken ist der Kreditvertrag
indes regelmäßig nicht wirtschaftliches Teilstück der unzulässigen
Rechtsbesorgung. Gesamtzweck der Zusammenarbeit zwischen Rechts-
besorger und Bank ist vielmehr der Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rahmen dieses Erwerbs auch
darum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen
und -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der ver-
botenen Rechtsbesorgung. Entgegen der Revisionserwiderung kann
deshalb keine Rede davon sein, die kreditgebende Bank müsse trotz der
Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin darauf bestehen, die Darle-
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hensvertragsverhandlungen mit den Darlehensnehmern persönlich zu
führen.
b) Auch im Streitfall liegt nach den bislang getroffenen Feststel-
lungen eine Beteiligung der Klägerin an der unerlaubten Rechtsbesor-
gung der Geschäftsbesorgerin nicht vor. Die vom Berufungsgericht an-
genommenen Umstände einer langjährigen organisierten Zusammenar-
beit zwischen der Geschäftsbesorgerin und der Klägerin, die auch in das
streitgegenständliche Bauobjekt frühzeitig einbezogen worden sei, sowie
der Kenntnis der Klägerin von einer Überteuerung des Objekts genügen
ungeachtet von der Revision insoweit zu Recht gerügter Verfahrensfehler
nicht. Sie hätten allenfalls zur Folge, daß die Bank in anderer Weise als
durch Abschluß des Darlehensvertrages an der Rechtsbesorgung mitge-
wirkt oder zu ihr beigetragen hat. Das ist jedoch nicht ausreichend. Denn
die Reichweite des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger ge-
richteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an der
Rechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit
des Darlehensvertrages kommt daher nur das Verhalten der Klägerin
selbst als Partnerin des von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen
Darlehensvertrages in Betracht (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO
S. 1712). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bei den so-
genannten Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank als
Partnerin des Darlehensvertrages und das von ihr abgeschlossene Kre-
ditgeschäft abgestellt (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom
9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, W M 1976, 100, 102 und vom 29. Juni
1978 - III ZR 174/76, W M 1978, 1062, 1063). Nur weil dieses sich als
wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens erwies, dessen Zweck
- anders als hier - eine unzulässige Rechtsbesorgung war, nämlich die
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Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung ein-
schließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenhei-
ten, ist es als nichtig angesehen worden. Eine Vorlage an den Großen
Senat für Zivilsachen kommt daher entgegen der Ansicht der Revisions-
erwiderung nicht in Betracht.
IV.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit
des § 563 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht
wird die Frage zu klären haben, ob der Klägerin - wie sie behauptet - bei
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Abschluß der Darlehensverträge die Vollmacht in Ausfertigung vorlag.
Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wird das Berufungsgericht dem
Vorbringen der Klägerin zur Duldungsvollmacht nachzugehen haben.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl