Urteil des BGH vom 26.01.2000
BGH (klagefrist, vvg, monat, wegfall, versicherungsnehmer, aussicht, schaden, streitwert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 281/98
vom
26. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Ter-
no und Seiffert
am 26. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivil-
senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 12. November 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 108.198 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar nicht
von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der
den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu
ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den
beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähig-
keitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein
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wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter
den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldensein-
wand nach § 254 BGB zu einem W egfall der Ersatzpflicht der Beklagten,
weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungs-
schutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden
Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er oh-
ne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.
Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting
Terno Seiffert