Urteil des BGH vom 14.08.2007

BGH (rechtsmittel, verfügung, gesetz, aussichtslos, antrag, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 4/07
vom
14. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des
Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungs-
schreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatt-
haftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aus-
sichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar,
wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil
das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr
förmlich bescheiden.
Goette Kurzwelly
Strohn
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -