Urteil des BGH vom 21.01.2014

BGH: beleidigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 431/13
2 AR 302/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Antragsteller:
Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 Landgericht Stuttgart
Az.: 2 Ws 205+206/13 Oberlandesgericht Stuttgart
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom
15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde
des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verwor-
fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ge-
hörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-
rers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-
tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-
keit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer
Appl
Schmitt
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