Urteil des BGH vom 26.10.2010

BGH (rechtliches gehör, ergebnis, strafkammer, aussetzung, stpo, hauptverhandlung, beginn, stgb, interesse, könig)

5 StR 360/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2010
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 einstim-
mig beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
des Senats vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 GKG).
G r ü n d e
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1. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hat der Senat die Revision
des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei haben ihm die
beim Landgericht eingereichten Schriftsätze des Verteidigers vom 11. und
22. August 2010, mit denen die Sachrüge näher begründet wurde, nicht vor-
gelegen. Diese sind erst nach Erlass der Revisionsentscheidung beim Bun-
desgerichtshof eingegangen.
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, im Ergebnis jedoch – im Einklang
mit dem erneuten Antrag des Generalbundesanwalts – unbegründet:
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Dass der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt hat, verhilft der Anhö-
rungsrüge nicht zum Erfolg. Die unterbliebene Kenntnisnahme von den ge-
nannten Schriftsätzen hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung
nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Ge-
hör hierdurch nicht „in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 356a Rdn. 3).
3
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Die Beanstandungen zeigen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Beschuldigten auf: Die Strafkammer hat schlüssig dargelegt,
dass der Brandausbruch zumindest auf fahrlässiges Verhalten des Beschul-
digten zurückgeht. Im Zusammenhang mit seiner Krankheitsgeschichte und
seinem Vorverhalten ist es fern liegend, hier eine bloße Unachtsamkeit an-
zunehmen, wie sie „auch bei psychisch nicht erkrankten Menschen vor-
kommt“. In der Zusammenschau mit der Darstellung des Lebenswegs des
Beschuldigten und insbesondere seines der Tat vorausgehenden krankheits-
bedingten Fehlverhaltens ist die – wenn auch knappe – Begründung für die
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB und die Versagung ihrer Aus-
setzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über die
Darlegungen auf UA S. 20 hinausgehend hat die Strafkammer festgestellt,
dass es noch kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zu „Zwischenfällen“ im
Krankenhaus des Maßregelvollzugs gekommen ist, der Beschuldigte der
Medikation ambivalent gegenüber steht und wenig Interesse an den Behand-
lungsangeboten zeigt (UA S. 7). Das steht einer Aussetzung der Maßregel
zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.
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