Urteil des BGH vom 04.06.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 3 4 8 / 1 3
Verkündet am:
4. Juni 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 211, § 2058
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben
bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeit-
punkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen
hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2014
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivils e-
nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 3. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten ge l-
tend. Sie ist die leibliche Tochter des am 10. Oktober 2004 verstorbenen
Erblassers Hans-Gerhard B. . Weitere Abkömmlinge außer einem
Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom 10. Februar 1992
setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf
weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am 28. Oktober 2004 von den
sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächt-
nisse, Testamentsvollstreckung) und schlug - ebenso wie ihr Bruder - die
Erbschaft aus.
Am 6. März 2007 teilte das Nachlassgericht dem Vertreter der Kl ä-
gerin mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden und die Ermittlung
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weiterer Erben noch nicht abgeschlossen sei. Mit anwaltl ichem Schrei-
ben vom 2. April 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten Auskunft
über die Höhe des Nachlasses im Hinblick auf den ihr zustehenden
Pflichtteilsanspruch und wies auf die noch im Jahr 2007 ablaufende Ve r-
jährung hin. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 3. Mai 2007 un-
ter anderem, die Erben von sechs Stämmen seien noch nicht gefunden
und es bestehe derzeit noch kein Überblick über die Nachlassverbin d-
lichkeiten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei,
die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträcht i-
gen.
Die Klägerin meldete sich hierauf erstmals wieder mit anwaltlichem
Schreiben vom 28. Januar 2008. Die Beklagten erklärten am 7. Februar
2008, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsber echtigung abgege-
ben, und wiesen mit Schreiben vom 18. März 2008 auf die Verjährung
des Pflichtteilsanspruchs hin. Am 31. Juli 2008 leitete die Klägerin ein
schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten ein. Diese erklärten
mit Schreiben vom 19. November 2008, sie verzichteten auf die Einrede
der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Am 5. Mai
2009 teilte das Nachlassgericht den Beklagten eine Anzahl von Pers o-
nen mit, die bisher die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hätten. Die
Beklagten erwarben mit Vertrag vom 5. September 2009 die Erbanteile
der übrigen Miterben mit Ausnahme des Erbteils einer unbekannt verzo-
genen Miterbin.
Die Klägerin verlangt mit ihrer im August 2011 erhobenen Klage
Zahlung des Pflichtteils auf der Grundlage einer Pflichtteilsquote von 1/4.
Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung
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der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung
in ZEV 2013, 674 veröffentlicht ist, sind etwaige Pflichtteilsansprüche der
Klägerin verjährt. Wenn eine Pflichtteilsberecht igte ihren Pflichtteilsan-
spruch erst geltend machen könne, nachdem sie selbst die Erbschaft
ausgeschlagen habe, beginne die Verjährung nach § 2332 Abs. 3 BGB
a.F. nicht erst mit der Ausschlagung, sondern bereits mit der Kenntnis
von dem Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung.
Hierfür streite auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer
überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Ein anderes Ergebnis
ergebe sich auch nicht aus § 211 BGB. Nach dessen Satz 1, erste Vari-
ante, trete die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass g e-
höre oder sich gegen einen Nachlass richte, nicht vor dem Ablauf von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem
Erben angenommen werde. Bei mehreren Erben sei entgeg en einer im
Schrifttum vertretenen Auffassung zwischen den einzelnen Miterben zu
differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete A b-
laufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjä h-
rungszeitpunkten führen könne. Bereits der W ortlaut ("von dem Erben")
deute in diese Richtung. Hierfür sprächen auch teleologische Gesicht s-
punkte. Stelle man auf die Annahme der Erbschaft durch sämtliche E r-
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ben ab, führe dies zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des He m-
mungszeitraums. Gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben könne
dies dazu führen, dass sich ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend an-
genommen habe, nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungsei n-
rede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen
einer Nachlassverbindlichkeit wehren könne, wenn nur einer seiner Mi t-
erben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft a n-
genommen habe. Ferner ergebe sich aus den §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB,
dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in
Anspruch genommenen Erben abzustellen sei. Die Erben hafteten ge-
mäß § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten
als Gesamtschuldner. § 425 Abs. 2 BGB ordne für die Gesamtschuldner-
schaft Einzelwirkung an. Die Verjährung habe auch nicht infolge des
Schreibens der Beklagten vom 3. Mai 2007 erneut begonnen. Dieses
stelle kein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Beklag-
ten hätten in dem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechti g-
te Ansprüche nicht wehren zu wollen. Schließlich sei die Auffassung des
Landgerichts, dass etwaige Verhandlungen der Parteien i.S. des § 203
BGB jedenfalls eingeschlafen seien, zutreffend.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt. Auf ihn
findet gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch
§ 2332 BGB a.F. in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
Anwendung.
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1. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verf ü-
gung Kenntnis erlangt hat. Dies war bei der Klägerin am 28. Oktober
2004 der Fall, als ihr sämtliche Verfügungen des Erbl assers bekannt
wurden. Die Verjährung lief daher am 28. Oktober 2007 ab. Klage hat die
Klägerin erst im August 2011 erhoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. kommt es lediglich auf die Kenntnis des Er b-
falles und der beeinträchtigenden Verfügung an (vgl. Mugdan, Die ge-
samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. V S. 226 f.). Auf
dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, für den Verjä h-
rungsbeginn sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusa m-
mensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich (Urteil vom
16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213). Ebenso wenig kommt
es auf eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des E r-
ben an. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, d ie
Verjährung beginne nicht, bevor der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis davon habe, wer den Erblasser beerbt habe
(so etwa Herzog in Dauner-Lieb/Pflichtteilsrecht, § 2332 Rn. 23), ist das
bereits mit dem Wortlaut des § 2332 BGB a.F. nicht vereinbar. Das Er-
fordernis der Kenntnis von der Person des Schuldners lässt sich dem
Gesetz nicht entnehmen. Dagegen spricht auch der Sinn und Zweck der
Regelung des § 2332 BGB a.F., innerhalb einer überschaubaren Frist
Rechtsfrieden zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO
Rn. 11).
Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Stand-
punkt auf das Urteil OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1267. Das Gericht hat
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in dieser Entscheidung ausgeführt, die erforderliche Kenntnis i.S. des
§ 2332 Abs. 1 BGB a.F. könne fehlen, wenn der Berechtigte infolge Ta t-
sachen- oder Rechtsirrtums davon ausgehe, die ihm bekannte Verfügung
sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wi r-
kung. Dasselbe sei anzunehmen, wenn aufgrund der vorhandenen Tes-
tamente nicht feststehe, wer Erbe geworden sei und wen der Pflichtteil s-
berechtigte in Anspruch nehmen müsse. Ob die Ausführungen in dieser
Allgemeinheit zutreffen, ist nicht zweifelsfrei. Auch bei Unkenntnis der
Person des Erben ist der Pflichtteilsberechtigte keineswegs schutzlos.
Gemäß § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der
Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein B e-
dürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Nach § 1961 BGB
hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen
Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zweck der g e-
richtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nach-
lass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Ein derartiges Recht s-
schutzinteresse kann etwa bei der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen
bestehen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1961 Rn. 8).
Jedenfalls unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt
grundlegend von demjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die
Klägerin hatte zunächst Kenntnis von der Erbenstellung, da sie und ihr
Bruder durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu Erben b e-
rufen waren. Zu einer Unklarheit über die Person der Erben ist es erst
durch die Ausschlagung gekommen. Gemäß § 2332 Abs. 3 BGB a.F.
wird die Verjährung indessen nicht dadurch gehemmt, dass die Anspr ü-
che erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtni s-
ses geltend gemacht werden können. Aus dieser Regelung folgt, dass
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die Verjährung nicht erst mit der Ausschlagung (oder der Kenntnis von
der Person der nunmehr berufenen Erben) beginnt, sondern bereits mit
der Kenntnis der in § 2332 Abs. 1 BGB genannten Tatsachen (so zu
Recht Staudinger/Olshausen, BGB Neubearb. 2006 § 2332 Rn. 23;
HK-Pflichtteilsrecht/Herzog, § 2332 Rn. 37).
2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das B e-
rufungsgericht angenommen, dass die Beklagten nicht durch ihr Schrei-
ben vom 3. Mai 2007 den Pflichtteilsanspruch mit der Folge eines Ne u-
beginns der Verjährung anerkannt haben.
a) Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor,
wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber
dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das
Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger
darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der
Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu et-
was verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeut i-
ges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Beschluss vom 23. Au-
gust 2012 - VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom 13. Ja-
nuar 2005 - VII ZR 15/04, NJW -RR 2005, 605 unter II 2; vom 27. Januar
1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3). Für das Pflichtteil s-
recht hat der Senat entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein
Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des
Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine
Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch
bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27. Juni 1990 - IV
ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR
14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
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b) Auf dieser Grundlage ist die Auslegung des Schreibens vom
3. Mai 2007 durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu bea n-
standen. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich
dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob
der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfa h-
rungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrens-
fehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013,
2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Beru-
fungsgericht stellt vielmehr bedenkenfrei darauf ab, dass die Beklagten
den Pflichtteilsanspruch der Klägerin in dem Schreiben vom 3. Mai 2007
nicht ausdrücklich anerkannt haben und sich auch aus den Umständen,
insbesondere der Erklärung, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht
wehren zu wollen, ein derartiges Anerkenntnis nicht zweifelsfrei entne h-
men lässt.
Hieran ändert auch der Hinweis der Revision auf das vorangega n-
gene Schreiben der Klägerin vom 2. April 2007 nichts. Die Klägerin
selbst hat in diesem Schreiben gegenüber den Beklagten zwar auf die
noch im Jahr 2007 ablaufende Verjährung hingewiesen. Hierauf sind die
Beklagten aber nicht ausdrücklich eingegangen. Um Klarheit zu schaffen,
wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Beklagten ausdrücklich zu
einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie den Pflichtteilsanspruch
anerkennen und gegebenenfalls auf die Einrede der Verjährung verzich-
ten. Daran fehlt es.
3. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Pflichtteil s-
anspruch der Klägerin sei schon wegen eingetretener Hemmung gemäß
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§ 203 BGB nicht verjährt. Hierzu beruft sie sich darauf, d ie Verhandlun-
gen hätten mit dem Schreiben der Klägerin vom 2. April 2007 begonnen,
seien danach nicht eingeschlafen und noch im Jahr 2008 fortgesetzt
worden. Einen Abbruch der Verhandlungen hätten die Beklagten nicht
erklärt. Jedenfalls sei durch den Schiedsantrag vom 4. August 2008 die
Verjährung erneut gehemmt worden.
a) Der in § 203 BGB verwendete Begriff der Verhandlungen ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszule-
gen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Part eien Er-
klärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der
Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des A n-
spruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleich s-
bereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird
oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember
2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2; Urteile vom 26. September 2006 - VI ZR
124/05, VersR 2007, 76 Rn. 5; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR
1998, 1295 unter II 2). Die Vorinstanzen haben offen gelassen, ob die
Parteien derartige Verhandlungen aufgenommen haben. Jedenfalls seien
sie "eingeschlafen". Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch
"Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den
Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des E r-
satzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Reguli e-
rungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortg e-
setzt werden sollen (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01,
BGHZ 152, 298, 303; vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, VersR
2009, 945 Rn. 10).
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b) Soweit die Instanzgerichte ein derartiges "Einschlafenlassen"
nach dem Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2007 angenommen ha-
ben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in erster Linie
Aufgabe des Tatrichters, diese Erklärung auszulegen. Revisionsrechtlich
beachtliche Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Zunächst ist
zu berücksichtigen, dass es nach dem Schreiben der Beklagte n vom
3. Mai 2007 bis zum Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2008, d.h.
über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Monaten, keinerlei Ve r-
handlungen zwischen den Parteien gegeben hat. Entgegen der Auffa s-
sung der Klägerin konnten die Beklagten durchaus eine Antwort auf ihr
Schreiben vom 3. Mai 2007 erwarten. Zwar haben die Beklagten auf die
Unsicherheit der tatsächlichen und rechtlichen Lage bezüglich des Nac h-
lassbestandes sowie der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft hi n-
gewiesen. Hieraus konnte die Klägerin aber nicht entnehmen, dass sich
die Beklagten nach Klärung dieser Zweifelsfragen von selbst wieder me l-
den würden. Vielmehr haben die Beklagten im Gegenteil die Klägerin um
Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls welche Zuwendungen sie i n-
nerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser erhalten
hat. Hierauf hat die Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom 28. Januar
2008 nicht reagiert.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, das Beru-
fungsgericht habe weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien über-
sehen. Zutreffend ist, dass es auf das Schreiben der Klägerin vom
28. Januar 2008 eine Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2008 gab. In
diesem Schreiben haben sie indessen lediglich erklärt, sie hätten kein
Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben. Ferner haben sie
erneut um Auskunft hinsichtlich empfangener Schenkungen i.S. von
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§ 2315 BGB gebeten. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom
12. Februar 2008 haben sich die Beklagten am 18. März 2008 erneut da-
rauf berufen, einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht anerkannt zu
haben. Ferner haben sie eingetretene Verjährung geltend gemacht. Die-
ser Hinweis verhilft der Revision aber schon deshalb nicht zum Erfolg,
weil Verjährung selbst dann eingetreten wäre, wenn man zu ihren Guns-
ten unterstellt, in dem Zeitraum von dem ersten Schreiben der Klägerin
vom 2. April 2007 bis zum Schreiben der Beklagten vom 18. März 2008
seien Verhandlungen geführt worden und die Verjährung sei gehemmt
gewesen. In diesem Fall wäre gemäß § 209 BGB die Zeitdauer vom
2. April 2007 bis zum Ablauf der Verjährung am 28. Oktober 2007 nicht
in die Verjährung einzurechnen. Das sind 6 Monate und 26 Tage. Das
Ende der Hemmung ist dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 18.
März 2008 eingetreten, mit dem diese sich auf Verjährung berufen ha-
ben. Es ist nicht ersichtlich, dass danach noch Verhandlungen stattg e-
funden hätten. Die Verjährung wäre dann unter Hinzurechnung von 6
Monaten und 26 Tagen am 14. Oktober 2008 abgelaufen. Den Verjäh-
rungsverzicht für noch nicht verjährte Ansprüche haben die Beklagten
erst am 19. November 2008 erklärt.
Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB durch die Einlei-
tung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit dem am 4. August 2008
zugestellten Schiedsantrag der Klägerin ist nicht eingetreten. Die Hem-
mungswirkung tritt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 1044
Satz 2 ZPO ein (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 204 Rn. 54;
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearb. 2009 § 204 Rn. 101). In der
Klageschrift zum schiedsgerichtlichen Verfahren fehlt indessen jeder
Hinweis darauf, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlo s-
sen hätten. Das ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch von den Pa r-
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teien vorgetragen. Ein unzulässiges Schiedsverfahren kann dem Schuld-
ner das Berufen auf die Verjährung nicht verwehren (vgl. Staudinger /Pe-
ters/Jacoby aaO Rn. 102).
4. Der Verjährung des Anspruchs der Klägerin steht ferner § 211
BGB nicht entgegen. Gemäß § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB tritt die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen
Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird.
Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchen Zeitpunkt im Fall mehrerer
Erben und unterschiedlicher Annahmezeitpunkte abzustellen ist.
a) Die bisher nahezu einhellige Meinung im Schrifttum geht davon
aus, dass die Ablaufhemmung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem
sämtliche Miterben die Erbschaft angenommen haben (Bamberger/Hen -
rich, BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 211
Rn. 3; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 207 Rn. 2; Lakkis in: jurisPK-
BGB 6. Aufl. § 211 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 211
Rn. 1; Holtmeyer, ZEV 2013, 53, 57; Birr, Verjährung und Verwirkung
2. Aufl. Rn. 100). Begründet wird dies mit der gemeinsamen Bindung der
Erben gemäß §§ 2039, 2040 BGB. Hiernach wäre keine Verjährung ein-
getreten. Als spätester Zeitpunkt der Erbschaftsannahme kommt die am
5. September 2009 erfolgte Veräußerung der Erbanteile der übrigen Mit-
erben - bis auf einen - an die Beklagten in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt
hatten die Beklagten durch ihr Schreiben vom 19. November 2008 be-
reits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, soweit diese
noch nicht eingetreten war.
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Das Berufungsgericht und ihm folgend Löhnig (ZEV 2013, 674,
677) gehen demgegenüber davon aus, dass es auf den Annahmezei t-
punkt durch den jeweils einzelnen Miterben ankommt, gegenüber dem
Ansprüche erhoben werden. Dies sind hier die Beklagten, die die An-
nahme jedenfalls nicht nach dem 6. März 2007 erklärt haben, so dass die
Zeitspanne für die Ablaufhemmung von sechs Monaten noch vor dem r e-
gulären Verjährungsende am 28. Oktober 2007 liegt.
b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Zwar ist der Wortlaut der
Vorschrift, in dem lediglich "von dem Erben" die Rede ist, hierfür nicht
ausschlaggebend, da das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn es vom Erben
spricht, auch immer eine Mehrheit von Erben meint. Maßgebend ist aber
der Sinn und Zweck der Regelung. Käme es auf den Zeitpunkt an, zu
dem der letzte Miterbe die Erbschaft angenommen hat, würde dies zu e i-
ner erheblichen Ausdehnung des Hemmungszeitraums führen. Ein Mite r-
be, der die Erbschaft frühzeitig angenommen hat, könnte sich unter Um-
ständen für einen längeren Zeitraum nicht auf Verjährung berufen, nur
weil andere Miterben die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Dies
kann besonders in den Fällen problematisch werden, in denen - wie
hier - zunächst nicht bekannt ist, wer Erbe geworden ist, so dass weitere
Nachforschungen erforderlich sind, bis feststeht, welche Personen Erben
geworden sind. Sinn und Zweck des § 211 BGB ist es, den Gläubiger in
den Fällen zu schützen, in denen er ohne eigene s Verschulden an der
Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Die Vorschrift trägt in-
soweit den Schwierigkeiten Rechnung, die sich ergeben können, wenn
nach einem Todesfall Ansprüche gegen den Nachlass erhoben werden
(vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 1). Vor derartigen
Schwierigkeiten steht ein Gläubiger nicht mehr, sobald einer oder mehr e-
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re Miterben die Erbschaft angenommen haben. In diesem Fall kann er
seinen Anspruch gegen diese jedenfalls im Wege der Gesamtschuldkl a-
ge nach § 2058 BGB verfolgen.
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenauffassung her-
angezogenen gemeinsamen Bindung der Erben über §§ 2039, 2040
BGB. Diese äußert sich gemäß § 2058 BGB in der Anordnung der ge-
meinschaftlichen Haftung der Erben als Gesamtschuldner für Nachlas s-
verbindlichkeiten. Für die Gesamtschuldnerschaft ordnet § 425 Abs. 2
BGB an, dass die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu
beurteilen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, 6. Aufl. § 425 Rn. 22;
Staudinger/Looschelders, BGB Neubearb. 2012 § 425 Rn. 56). Es ist
nicht ersichtlich, warum diese Einzelwirkung der Verjährung bei Gesam t-
schuldnerschaft in den Fällen des § 211 BGB durchbrochen werden soll-
te.
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass selbst auf der
Grundlage einer Einzelwirkung der Annahme seitens des jeweiligen Mit-
erben keine Verjährung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich darauf, die
Beklagten hätten ihre jetzigen Erbquoten erst dadurch erlangt, dass sie
mit Vertrag vom 5. September 2009 die Erbanteile von weiteren fünf Mit-
erben erworben hätten. Zutreffend ist, dass bezüglich dieser erworbenen
Miteigentumsanteile bei der anzustellenden Einzelbetrachtung die Ve r-
jährung jeweils gesondert zu beurteilen ist. Dies ändert indessen nichts
daran, dass auch hinsichtlich dieser erworbenen Anteile Verjährung ein-
getreten ist. Gemäß § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Erbschaftskäu-
fer von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern. Die B e-
klagten als Käufer treten mithin auch bezüglich der Verjährung in die
Rechtsstellung der Veräußerer ein. Die fünf Miterb en, von denen die Be-
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klagten ihre Erbanteile erworben haben, haben die Annahme der Er b-
schaft spätestens am 5. September 2009 durch die Veräußerung erklärt.
Unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung von sechs Monaten gemäß
§ 211 Satz 1 BGB lief die Verjährungsfrist sodann am 5. März 2010 ab.
Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben.
Auf die Verzichtserklärung der Beklagten vom 19. November 2008
kann entgegen der Auffassung der Revision nicht abgestellt werden. Die
Beklagten haben in diesem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass sie
ihre Erklärungen nur für sich selbst und ihre bisher feststehenden Erbtei-
le abgeben, nicht aber für andere Erben und deren Erb anteile. Die Aus-
legung dieses Schreibens kann vom Revisionsgericht selbst vorgeno m-
men werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere
tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind ( BGH, Urteil vom
15. November 2012 - VII ZR 99/10, NJW 2013, 678 Rn. 18; Senatsurteil
vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01, VersR 2002, 1089 unter II 1 a).
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, die Einzelwir-
kung des § 425 Abs. 2 BGB stehe nach § 425 Abs. 1 BGB unter dem
Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nicht s anderes ergeben
dürfe. Die Klägerin macht hierzu geltend, dem Nachlassgläubiger stehe
die Wahl offen, ob er eine Gesamtschuldklage gegen einzelne oder meh-
rere Miterben gemäß § 2058, § 2059 Abs. 1 BGB erhebe oder eine Ge-
samthandsklage gegenüber dem ungeteilten Nachlass gemäß § 2059
Abs. 2 BGB. Die Gesamthandsklage könne indessen nur gegen alle Mit-
erben erhoben werden. Sei ein Miterbe unbekannt oder nicht greifbar,
müsse für ihn gemäß §§ 1960, 1961 BGB ein Pfleger bestellt werden.
Für die Inanspruchnahme einzelner Miterben als Gesamtschuldner kö n-
ne, solange der Nachlass ungeteilt sei, nichts anderes gelten. Andere n-
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falls müsse der Pflichtteilsberechtigte lediglich zur Abwehr der drohe n-
den Verjährung eine Nachlasspflegschaft bezüglich der unbekannten E r-
ben herbeiführen. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Mit ihr wird u n-
zulässig die Gesamthandsklage gemäß § 2059 Abs. 2 BGB mit der Ge-
samtschuldklage gemäß §§ 2058, 2059 Abs. 1 BGB verjährungsrechtlich
gleichgesetzt. Dem Gläubiger steht es frei, ob er einzeln e oder mehrere
Miterben gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt oder eine Gesam t-
handsklage zur Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass erhebt. Falls
er eine Gesamthandsklage i.S. von § 2059 Abs. 2 BGB anstrengt, muss
diese gegen alle Miterben erhoben werden, die in diesem Fall notwendi-
ge Streitgenossen sind (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2059
Rn. 11; ferner MünchKomm-BGB/Ann, 6. Aufl. § 2059 Rn. 19 f.). Gerade
dies ist bei einer Gesamtschuldklage, die sich lediglich gegen einzelne
Miterben richten kann, nicht erforderlich. Der Nachlassgläubiger ist in
diesem Fall nicht gezwungen, gegen sämtliche Miterben als Gesam t-
schuldner vorzugehen und deshalb etwa für die unbekannten Miterben
Nachlasspflegschaft zu beantragen. Auch
aus
der
Entstehungsge-
schichte ergibt sich nichts anderes. So heißt es in den Motiven zu § 207
BGB a.F., es erscheine nicht angemessen und liege auch nicht im Int e-
resse der berufenen Erben, die Nachlassgläubiger zu nötigen, lediglich
zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspfl egschaft herbei-
zuführen. Die zur Geltendmachung des Anspruchs nachgelassene
sechsmonatige Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ge l-
tendmachung "keiner Beengung" mehr unterliege (vgl. Mugdan, Die ge-
samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 530).
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Dem Gesetzgeber standen damit Fälle vor Augen, in denen der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Nachlasspflegschaft nicht geltend m a-
chen kann. Dem sollte durch die Regelung über die Ablaufhemmung
Rechnung getragen werden. Diese Gefahr besteht dann nicht mehr,
wenn es sich um mehrere Erben handelt und ein Teil von ihnen die Erb-
schaft angenommen hat. In einem derartigen Fall kann der Gläubiger
auch bei einem ungeteilten Nachlass jedenfalls Gesamtschuldklage ge-
mäß § 2058 BGB erheben, weil die Geltendmachung seines Rechts in-
soweit "keiner Beengung" mehr unterliegt. Wann in vergleichbaren Fall-
konstellationen bei einer Gesamthandsklage die Ablaufhemmung gemäß
§ 211 BGB eintritt, muss hier nicht entschieden werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 20.03.2012 - 5 O 1562/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.09.2013 - 15 U 92/12 -
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