Urteil des BGH vom 14.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 106/05 Verkündet
am:
25. April 2006
Herrwerth
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 123
VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung)
a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig
fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.
b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-
hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei-
nen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist.
Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes
Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159,
294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und
vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).
c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-
ligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts
- 2 -
im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzieren-
den Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und
gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit
ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung
von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR
135/02, WM 2003, 2232 f.).
d)
Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche
Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht ge-
mäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegenset-
zen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile
vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02,
WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74,
vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar
2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02,
WM 2005, 843, 845).
e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-
ligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9
Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten,
wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben be-
stehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt-
ler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend
machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im
Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.
BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
- 3 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
23. März 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten
Darlehens.
2
Der Beklagte, ein damals 23-jähriger lediger Kunststoffformgeber
mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich
bereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt
hatte, wurde im Jahre 1994 von dem Vermittler B. geworben, sich zur
Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
betriebenen geschlossenen Immobilienfonds S.
, (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsge-
spräch im Büro des Anlagevermittlers am 9. Februar 1994 erklärte der
Beklagte am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschafts-
beitritt, beantragte den Abschluss eines Treuhandvertrages mit einem
Rechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur
Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandvergütung auf-
genommene Darlehen auf das näher bezeichnete Treuhandkonto auszu-
bezahlen. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversi-
cherung, welche am 1. März 2014 fällig sein sollte.
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der
Klägerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des Beklagten hat er
das ihm vom Vermittler B. vorgelegte, angeblich von der Klägerin
stammende Darlehensformular bereits am 9. Februar 1994 blanko unter-
schrieben. Der auf den 11. Mai 1994 datierte, bis zum 30. April 2004 til-
gungsfreie Darlehensvertrag über 83.333 DM mit einem für 10 Jahre fes-
ten Nominalzins von 6,75% sah die Auszahlung der Valuta zum 30. März
3
- 5 -
1994, die Tilgung mit 1% jährlich ab 30. April 2004 und die vollständige
Rückzahlung bis spätestens zum "30.02.2014" vor. Der Gesamtbetrag
gemäß Verbraucherkreditgesetz auf der Grundlage der bei Abschluss
des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen wurde mit
215.320,30 DM angegeben; die Prämien für die Kapitallebensversiche-
rung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt. Als
"Sicherheiten" sah der Kreditvertrag die Verpfändung der Immobilien-
fondsbeteiligung und die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus
der Lebensversicherung vor. In der "Widerrufsbelehrung gem. Verbrau-
cherkreditgesetz" vom 11. Mai 1994 ist vermerkt, dass bei Ausübung des
Widerrufsrechts auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande
komme.
Nachdem der Beklagte nach vertragsgemäßer Auszahlung der Va-
luta an den von ihm beauftragten Treuhänder mit den fälligen Zinsleis-
tungen in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen mit
Schreiben vom 13. Januar 2004. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung
des Darlehenskapitals (42.607,49 €) sowie Zahlung von Zinsrückständen
(1.715,69 €), insgesamt 44.323,18 €, hilfsweise ausgehend von gesetzli-
chen Zinsen 31.217,21 € zuzüglich Zinsen.
4
Der Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil
die auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Prämien im Dar-
lehensvertrag nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei
nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an den
Treuhänder ausgezahlt worden sei. Außerdem könne er, weil ein ver-
bundenes Geschäft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsge-
schäft der Klägerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige Täuschung
5
- 6 -
bewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein An-
spruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der Ver-
mittler habe über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit der
Fondsbeteiligung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und insbesonde-
re über ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht auf-
geklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
6
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
7
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamt-
betrags aller von dem Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zah-
lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen
enthalten seien. Der von der Klägerin gewährte Festkredit mit Tilgungs-
9
- 7 -
aussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei
Fälligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversiche-
rung habe abgelöst werden sollen und die Zahlungen an die Lebensver-
sicherung aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich
regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichstün-
den. Allein entscheidend hierfür sei, dass nach den getroffenen Verein-
barungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag zum Zwe-
cke möglicher Tilgung bei Endfälligkeit verbunden gewesen sei. Nach
dem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestan-
den, dass die am 10. Februar 1994 vom Beklagten beantragte Lebens-
versicherung bei planmäßigem Verlauf im Zeitpunkt der Endfälligkeit des
Darlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge
Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu-
sparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren Tilgungs-
funktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffe-
nen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung
dienen sollen. Die Klägerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf
hingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge
die Verpflichtung der Klägerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbe-
lastung unter Einschluss der Lebensversicherungsprämien.
Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit
des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gemäß
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt wor-
den. Da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein ver-
bundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der
Beklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern die damit finan-
zierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn
10
- 8 -
der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden müsse, nicht die Rückzah-
lung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbe-
teiligung.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprü-
fung in wesentlichen Punkten nicht stand.
11
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen
den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der
nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbe-
tragsangabe nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
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Zutreffend
ist
allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306;
Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f.,
vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom
19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei end-
fälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer
in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden
sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen sol-
chen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag
derart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende Le-
bensversicherungssumme am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlauf-
zeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision inso-
13
- 9 -
weit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
14
Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag ei-
ne Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit
215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie
die Kosten für die Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt. Nach
§ 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn
die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe
des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie
zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleis-
tungen völlig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von
Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der
vom Berufungsgericht übersehenen ganz herrschenden vom erkennen-
den Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von Pflichtan-
gaben nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages führt (Senat, Urteile
vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420; MünchKommBGB/
Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 12; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 6
VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 494
Rdn. 9;
v. Rottenburg,
in:
v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl.
§ 494 BGB Rdn. 38, 39; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 12).
2.
Rechtsfehlerhaft
ist, wie die Revision zu Recht rügt, weiter, dass
das Berufungsgericht die von ihm nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG angenom-
mene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der Beklagte die Darlehensva-
15
- 10 -
luta durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm beauftragten
Treuhänder empfangen hat.
16
a) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607
Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem
Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des
Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde
(vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird
die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit-
ten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehens-
betrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp-
fänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten
hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-
hensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle-
hensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom
17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in
BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83,
WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994
und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-
sprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7
VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Drit-
ten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begrün-
dung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337
m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005,
2079, 2085).
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit
nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt
ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen.
Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der
Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse
des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darle-
hensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März
1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September
1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom
14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536,
1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR
461/02, Umdruck S.
8
f.) und vom 21.
März 2005 (II
ZR 411/02,
WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden
(WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218,
2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen
nicht folgen.
17
Nach
einhelliger
Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empfängt der Darle-
hensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die
weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst,
in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht
5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4;
MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf,
BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6
VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso
Hadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.;
18
- 12 -
Schäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der
Begründung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn
ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-
ter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu ent-
nehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf-
ten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2
VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des
Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt
werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen
gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz
durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages.
Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6
VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-
schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in
irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsrege-
lung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9
Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge-
schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes
dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages
von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung
bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das
Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn
sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des
Darlehensnehmers fließt.
Die vom II. Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zu-
sammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats
19
- 13 -
(BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig. In den
genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnich-
tig, sondern nach § 3 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der
Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta
gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil
andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde,
dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist
frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu er-
möglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um
diese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen
Geschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7
VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und
der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des
Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen Fällen
hängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung
des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage
der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks
der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht.
Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-
dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezem-
ber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie,
ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie
90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14)
enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen
(OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli-
20
- 14 -
nie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der
Richtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abge-
stufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend
Rechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 5).
3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in
den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02,
WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005,
843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Dar-
lehens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-
schäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den
Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG.
21
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
22
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist
nicht deshalb nichtig, weil die vom Beklagten zu tragenden Kosten der
Kapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Prämien für eine
Kapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt
werden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung
als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (Senat BGHZ 162, 20,
27 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 492 Rdn. 64; Münch-
23
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KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 53; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl.
§ 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 39;
Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; v. Rot-
tenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl.
§ 4 Rdn. 138; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460). Die Nicht-
angabe führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Kreditvertra-
ges (Senat BGHZ 162, 20, 28). Dieser ist hier aber nach § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta,
wie dargelegt, durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm be-
auftragten Treuhänder empfangen hat.
2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklag-
te den formularmäßigen Vertragsantrag nach eigenen Angaben blanko
unterzeichnet hat. Zwar genügt eine Blankounterschrift dem Schriftform-
erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht (BGHZ 132, 119, 126;
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, WM 2005, 1330, 1332).
Der behauptete Formmangel ist aber ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie
dargelegt, empfangen hat.
24
IV.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist und die Sache
deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
25
- 16 -
26
1. Dieses wird nunmehr darüber Beweis zu erheben haben, ob die
Behauptung des Beklagten zutrifft, der Vermittler B. habe über die
steuerliche Förderung des Fonds sowie die Rentabilität und die Wieder-
verkaufsmöglichkeit des Fondsanteils vorsätzlich falsche Angaben ge-
macht. Mit der Behauptung des Beklagten, der Vermittler B. habe ihn
fehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage
noch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich
das Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen
reinen Eigenkapital-Immobilienfonds über eine Wohnanlage, dem der
Beklagte beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine
Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermittler B.
über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, so ist der Beklagte,
sofern er sein Recht nicht verwirkt hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53), nach der
Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50,
51) zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berech-
tigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen.
Bei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der Kläge-
rin entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein
Abfindungsanspruch zusteht (BGHZ 156, 46, 50, 51).
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3. Einen ungeschmälerten Anspruch des Gesellschafters gegen die
Fondsgesellschaft auf Rückerstattung seiner Einlage hat der II. Zivilsenat
in dieser Entscheidung mit der Begründung verneint, einem solchen An-
spruch stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen,
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nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen
Täuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden und nur der Wert
der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt
werden könne (BGHZ 156, 46, 53). Soweit sie reicht, teilt der erkennen-
de Senat diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem Beklag-
ten auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats
vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 291 f.; II ZR 393/02,
BGHZ 159, 294, 312 f.; II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff.; II ZR 374/02,
WM 2004, 1525, 1526), vom 25. Oktober 2004 (II ZR 373/01, BKR 2005,
73, 74), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297), vom
31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547) und vom 21. März 2005
(II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845), denen der erkennende Senat, insbe-
sondere was die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen
des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeb-
liche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber angeht, nicht folgt
(ablehnend auch Kindler ZGR 2006, 167, 172 f., 176) und an denen auch
der II. Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu 4.
und 5. nicht mehr festhält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu.
4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen
sich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über
die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den ge-
nannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gemäß § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden
können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne wei-
teres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG ver-
bundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten,
wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der
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Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages
ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB
(BGH, Urteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76, WM 1978, 1154, 1155 und
vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77, WM 1979, 429, 431; Hopt, in Fest-
schrift für Stimpel S. 265, 269 ff.). Von einer solchen Kausalität, die fest-
zustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der
wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelmäßig
auszugehen sein (Habersack, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 9
Rdn. 84).
5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der
über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa
wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, WM 1979, 915) oder wenn
es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (vgl. BGH, Urteil vom
27. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311), bei einem
verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögens-
schadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-
schluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese
muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten
des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von
§ 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswi-
derspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9
Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täu-
schung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, son-
dern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertrags-
schluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen
Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen
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muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiato-
ren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier
keiner Entscheidung.
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Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist
der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung
gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu
widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem
Fonds dann nicht beigetreten wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 151,
159 f. m.w.Nachw.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen
hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern
nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen Abfindungsan-
spruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rücker-
stattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und An-
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leger - abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzu-
rechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse -
schuldet.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 O 155/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2005 - 6 U 244/04 -