Urteil des BGH vom 25.10.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, verteidiger, verzicht, wirksamkeit, frist, rechtsmittel, wiedereinsetzung, stand, unwirksamkeit, hauptverhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 403/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlos-
sen:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-
visionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
16. Februar 2000 werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten
nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-
zichtet haben.
Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der An-
geklagten, die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen ha-
ben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel
gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenom-
men."
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Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.
Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten
die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer
Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelver-
zichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhand-
lung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzu-
ziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißver-
ständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich ge-
billigt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache
über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer dar-
auf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten,
daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksam-
keit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386).
Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk-
sam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ
1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.).
Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind
unzulässig und müssen verworfen werden.
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Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Be-
tracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998
- 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf