Urteil des BGH vom 06.08.2003

Cambridge Institute Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/04 Verkündet
am:
28. Juni 2007
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
:
ja
BGHR
:
ja
Cambridge Institute
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2
und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2
a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur
regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeits-
feld beschränkt.
b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1
MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berech-
tigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.
c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienst-
leistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen,
die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet
geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des
Landgerichts München
I, 1.
Kammer für Handelssachen, vom
6. August 2003 abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2
und 3 hinsichtlich der Anträge zu III (Auskunftserteilung und Rech-
nungslegung) und IV (Feststellung der Schadensersatzverpflich-
tung) abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt in M. unter der Bezeichnung "Cambridge Insti-
tut" eine Sprachschule. Seit 1996 verwendet er für seinen Internetauftritt den
Domainnamen "www.cambridgeinstitut.de".
Die Universität Cambridge hat weltweit bekannte Sprachprüfungen ent-
wickelt, die von zahlreichen Stellen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnis-
se anerkannt werden. Die Prüfungen, die von der Abteilung Cambridge ESOL
der Universität Cambridge organisiert werden, werden in Deutschland in ver-
schiedenen Prüfzentren abgenommen. Eines der Prüfzentren in Deutschland
für die von der Universität Cambridge entwickelten Prüfungen ist die Sprach-
schule des Klägers.
2
Der Kläger ist zusammen mit einem früheren Partner Inhaber der mit Pri-
orität vom 21. September 2000 unter anderem für "Ausbildung sowie Erteilung
von Sprachunterricht, Durchführung von Sprachkursen, auch im Rahmen von
Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern" eingetragenen
Wort-/Bildmarke Nr. 30070647.2
3
4
Die Beklagte zu 1 ist eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft. Sie ist
Inhaberin der mit Priorität vom 5. März 1998 für die Waren und Dienstleistungen
"organisation et conduite de séminaires; matériel d' instruction ou d' enseigne-
- 4 -
ment d' origine britannique" (Organisation und Leitung von Seminaren; Lehr-
oder Unterrichtsmaterial britischer Herkunft) eingetragenen nachstehenden IR-
Marke Nr. 691407, deren Schutz auf Deutschland erstreckt ist (Widerklagemar-
ke):
5
Die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 3, schloss 1998 mit
der Beklagten zu 2, einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft, einen
Partnerschafts- und Lizenzvertrag. In diesem Vertrag gestattete die Beklagte
zu 1 der Beklagten zu 2 das unter der Marke The Cambridge Institute vorhan-
dene Kursangebot im Lizenzgebiet, dem Kanton Zürich, zu vermarkten. Einen
entsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag schloss die Beklagte zu 1 im
Jahre
2001
mit
der
A.
GmbH
in
Freiburg
(nachfolgend: A. -GmbH), der sich auf das Lizenzgebiet Freiburg i.Br. bezog.
Die Beklagten zu
1 bis 3 sind Inhaber des Domainnamens
"www.cambridgeinstitute.ch". Die unter dieser Domain erreichbare Website ent-
hielt unter der Überschrift "THE CAMBRIDGE INSTITUTE - AUCH IN IHRER
NÄHE" einen Hinweis auf die von der A. -GmbH in Freiburg betriebene Ein-
richtung. Im Rahmen dieses Internetauftritts wurde auch die Wort-/Bildmarke
der Beklagten zu 1 verwandt.
6
Der Kläger hat geltend gemacht, für die Bezeichnung "Cambridge Insti-
tut" seiner Sprachschule in M. stehe ihm der Schutz als Unternehmens-
kennzeichen im gesamten Bundesgebiet zu. Die Beklagten wendeten sich mit
7
- 5 -
der unter dem Domainnamen "www.cambridgeinstitute.ch" erreichbaren Websi-
te auch an deutsche Verkehrskreise. Diese vermuteten aufgrund des Internet-
auftritts Verbindungen der Beklagten zur Universität Cambridge, die tatsächlich
nicht bestünden.
8
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung -
beantragt,
I. der Beklagten zu 1 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die
Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerich-
teten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Be-
zeichnung
"The Cambridge Institute"
zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-
nung "The Cambridge Institute British & American English for Plea-
sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter
Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:
II. den Beklagten zu 2 und 3 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines
auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen
gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland
der Bezeichnung
"The Cambridge Institute"
zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-
nung "The Cambridge Institute British & American English for Plea-
sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter
Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben und/oder
zur Bewerbung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/
oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundes-
republik Deutschland die Internetadresse
- 6 -
www.cambridgeinstitute.ch
zu benutzen und/oder derartige Dienstleistungen unter dieser Be-
zeichnung anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:
(es folgt die vorstehend abgebildete Widerklagemarke);
III. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, in schriftlicher Form Aus-
kunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Um-
fang sie seit dem 25. September 1997 Handlungen gemäß Ziffer II
vorgenommen haben, und zwar unter Übergabe einer geordneten
Auflistung, aus der sich die erzielten Umsätze sowie der durch die
unter den fraglichen Bezeichnungen angebotenen Dienstleistungen
erzielte Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Aufla-
genhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete) ersehen las-
sen;
IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, dem
Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die ihm durch Handlungen
gemäß Ziffer II seit dem 25. September 1997 entstanden sind und
noch entstehen werden.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-
sung vertreten, der Kläger habe für die Bezeichnung seines Unternehmens nur
einen regional beschränkten Schutz erworben. Zudem haben sie vorgetragen,
das unter dem Domainnamen abrufbare Angebot richte sich nicht an deutsche
Verkehrskreise.
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10
Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 30070647 einzu-
willigen.
Das Landgericht hat die Beklagten nach den vorstehenden Klageanträ-
gen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2004,
171
).
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12
Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-
ten. Diese erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage; die Be-
klagte zu 1 verfolgt zudem die Verurteilung des Klägers nach dem Widerklage-
antrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 128 Abs. 1 und 2
MarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet und den widerklagend geltend
gemachten Anspruch der Beklagten zu 1 gegen den Kläger auf Einwilligung in
die Löschung seiner Marke verneint. Dazu hat es ausgeführt:
13
Auf den Rechtsstreit der Parteien sei nach dem im Immaterialgüterrecht
geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht anwendbar. Das begehrte
Verbot könne der Kläger allerdings nicht aus seinem Unternehmenskennzei-
chen herleiten. Dessen Schutzbereich sei räumlich begrenzt. Sprachschulen
richteten sich regelmäßig nur an Kunden im örtlichen Bereich. Fernkurse biete
der Kläger nicht an. Eine überregionale Tätigkeit habe er nicht dargelegt.
14
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit
§ 127 Abs. 1 MarkenG. Bei "Cambridge" handele es sich um eine geographi-
sche Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprü-
fungen. Auch wenn die Prüfungen weltweit abgenommen würden, ändere dies
nichts daran, dass sie in der Universität Cambridge in Großbritannien erarbeitet
worden seien. Die angegriffene Website richte sich trotz der Top-Level-Domain
15
- 8 -
"ch" auch an deutsche Verkehrskreise. Auf ihr werde auf die Sprachschule in
Freiburg hingewiesen. Die von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise
verstünden die Bezeichnung Cambridge Institute im Zusammenhang mit
Sprachkursen und -prüfungen dahin, dass die Kurse in Cambridge oder in Ab-
stimmung mit der dortigen Universität erarbeitet und die Prüfungen in Zusam-
menarbeit mit der Universität abgenommen würden. Tatsächlich würden die
Kurse von den Beklagten und ihren Lizenznehmern ohne sachlichen Einfluss
durch die Universität Cambridge erstellt und durchgeführt. Damit bestehe die
Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der unter der angegrif-
fenen Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen.
Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unverhältnismäßig. Entlokali-
sierende Zusätze fehlten bei den angegriffenen Bezeichnungen.
16
Die irreführende Verwendung sei allen Beklagten zuzurechnen. Die Be-
klagte zu 1 habe unter dem Domainnamen "www.cambridgeinstitute.ch" die
angegriffenen Bezeichnungen verwendet. Die Beklagten zu 2 und 3 seien Mit-
inhaber der Domain. Die Beklagte zu 1 sei zudem Inhaberin der die irreführen-
de geographische Herkunftsangabe enthaltenden Widerklagemarke und habe
die A. -GmbH zur Verwendung der Bezeichnung "The Cambridge Institute"
verpflichtet.
17
Der Kläger benütze die Bezeichnung Cambridge mit Zustimmung der
Universität Cambridge. Er sei deshalb als unmittelbar Verletzter berechtigt, von
den Beklagten Unterlassung zu verlangen. Da die Beklagten schuldhaft handel-
ten, seien sie auch zum Schadensersatz verpflichtet.
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Die Widerklage sei unbegründet, weil die Widerklagemarke wegen der
schon vor ihrem Prioritätszeitpunkt benutzten geographischen Herkunftsangabe
19
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löschungsreif sei und der Kläger eine Löschungsreife dieser Marke der Wider-
klage einredeweise entgegenhalten könne.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1
bis 3 hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zu 2
und 3 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Leistung von
Schadensersatz verurteilt worden sind. Im Übrigen (Verurteilung der Beklagten
zur Unterlassung und Abweisung der Widerklage) führt sie zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Klageanträge
zu I und II und die Widerklage nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
der Kläger mit Erfolg prioritätsältere Rechte der Universität Cambridge gegen
die Beklagten geltend machen kann.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü-
fen ist, folgt für die gegen die in Liechtenstein ansässige Beklagte zu 1 gerichte-
te Klage aus § 32 ZPO und für die Klage gegen die in der Schweiz ansässigen
Beklagten zu 2 und 3 aus Art. 5 Nr. 3 und Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September
1988 (BGBl. 1994 II, S. 2658).
21
a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden für die Klage gegen
die Beklagte zu 1 nicht durch Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-
vil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO oder EuGVVO) verdrängt, weil die Brüs-
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sel-I-Verordnung nach ihrem Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist. Weder hat die
Beklagte zu 1 ihren Wohnsitz i.S. von Art. 4, 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats, noch ist für die Klage eine Zuständigkeit nach
Art. 22, 23 Brüssel-I-VO begründet. Da Liechtenstein nicht dem Lugano-Über-
einkommen beigetreten ist (Staudinger/Fezer/Koos, IntWirtschR (2006)
Rdn. 729; Harte/Henning/Glöckner, UWG, Einl. D Rdn. 5), sind dessen Vor-
schriften ebenfalls nicht gegenüber den nationalen Zuständigkeitsnormen vor-
rangig.
Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1
ergibt sich danach mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständig-
keit (BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 173 = WRP 1987,
446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht
abgedruckt; BGHZ 119, 392, 393). Diese richtet sich für die Klage gegen die
Beklagte zu 1 nach § 32 ZPO. Tatort ist danach auch der Ort, an dem die be-
hauptete Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (BGH, Urt. v.
20.12.1963 - Ib ZR 104/62, GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport; BGHZ 124,
237, 245). Dieser Ort ist im Inland belegen, weil sich die beanstandeten Be-
zeichnungen nach Behauptung des Klägers an inländische Verkehrskreise rich-
ten (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR
2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME).
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b) Die internationale Zuständigkeit für die gegen die in der Schweiz an-
sässigen Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage beurteilt sich nach dem Luga-
no-Übereinkommen (vgl. Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-Übereinkommens;
hierzu BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Im Streitfall be-
stimmt sie sich nach Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommen, der mit Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wortgleich ist. Die internationale Zustän-
digkeit deutscher Gerichte folgt danach ebenso wie bei der gegen die Beklagte
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zu 1 gerichteten Klage daraus, dass die behauptete Verletzung des geschütz-
ten Rechtsguts im Inland eingetreten ist.
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c) Für die Widerklage ist eine ausschließliche internationale Zuständig-
keit deutscher Gerichte durch Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO begründet (zur Zustän-
digkeit nach Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO bei Schutzentziehung einer IR-Marke:
BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 11 = WRP 2006,
1235 - TOSCA BLU). Die Widerklage hat die Gültigkeit einer deutschen Marke
zum Gegenstand. Für derartige Klagen sind die deutschen Gerichte internatio-
nal nach der Brüssel-I-VO auch dann ausschließlich zuständig, wenn nur der
Beklagte (hier der Widerbeklagte) seinen Sitz im Geltungsbereich der Verord-
nung hat (Staudinger/Fezer/Koos aaO Rdn. 1082).
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im
Streitfall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im Immaterialgü-
terrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländi-
schen Kennzeichen des Klägers nach dem Recht des Schutzlandes und damit
nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972,
973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL
MARITIME). Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geo-
graphischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001
- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 - SPA) und für im Inland be-
stehende Rechte der University of Cambridge aus einer geschäftlichen Be-
zeichnung nach §§ 5, 15 MarkenG.
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3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger gegen die
Beklagten zu 1 bis 3 die mit den Klageanträgen zu I und II verfolgten Unterlas-
sungsansprüche zustehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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a) Allerdings hat das Berufungsgericht dem Unternehmenskennzeichen
Cambridge Institut des Klägers einen bundesweiten Schutz versagt und des-
halb die auf § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG gestützten Unterlas-
sungsansprüche verneint. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne
Erfolg.
Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens bezieht sich zwar regel-
mäßig auf das gesamte Bundesgebiet (BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80,
GRUR 1983, 182, 183 - Concordia-Uhren; BGHZ 130, 134, 141 - Altenburger
Spielkartenfabrik). Das gilt aber nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen,
die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expan-
sion angelegt sind (BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263
= WRP 2005, 338 - soco.de). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungs-
gericht ausgegangen. Seine Annahme, angesichts der Vielzahl von Sprach-
schulen in Deutschland und der insgesamt 22 Prüfzentren für Cambridge-
Sprachprüfungen wende sich das Unternehmen des Klägers mit seinem Ange-
bot, das keine Fernkurse umfasse, nicht an einen überörtlichen Kundenkreis, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für eine das gesamte Bundesgebiet
umfassende Tätigkeit seiner Sprachschule kann der Kläger aus der Veröffentli-
chung der Referenzen der Beklagten entgegen der Ansicht der Revisionserwi-
derung nichts ableiten. Die Veröffentlichung dieser Referenzen lässt keinen
Rückschluss auf eine bundesweite Ausdehnung der Tätigkeit der Beklagten zu.
Erst recht lässt sich der Referenzliste nichts für eine entsprechende Tätigkeit
der Sprachschule des Klägers entnehmen. Ein bundesweites, jedenfalls über
Bayern hinausreichendes Tätigkeitsfeld des Unternehmens des Klägers ist
auch den weiteren Unterlagen, auf die sich die Revisionserwiderung für ihre
gegenteilige Ansicht stützt, nicht zu entnehmen. Anfragen aus anderen Bundes-
ländern und das Schreiben der Universität Cambridge vom 21. Dezember 2001
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- 13 -
lassen eine konkrete Tätigkeit des Unternehmens des Klägers in Regionen au-
ßerhalb Bayerns nicht erkennen.
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b) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ist entge-
gen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus § 128 Abs. 1 i.V. mit
§ 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG begründet. Nach diesen Vorschriften ist
zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im ge-
schäftlichen Verkehr für Dienstleistungen benutzt, die nicht aus dem Ort stam-
men, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei
der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft
besteht.
aa) Die Anwendung der §§ 126 ff. MarkenG ist entgegen der Ansicht der
Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterlassungsanträge des
Klägers sich gegen die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs mit "The Cam-
bridge Institute" wenden. Zwar hat der Senat angenommen, dass von § 127
Abs. 1 MarkenG nicht der Fall erfasst wird, dass eine geographische Herkunfts-
angabe nicht zur Bezeichnung von Waren - für Dienstleistungen hat Entspre-
chendes zu gelten -, sondern in einer Firma Verwendung findet und sich das
Verbot gegen eine Benutzung des Firmenbestandteils schlechthin richtet (BGH,
Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 - Stich
den Buben). Für diesen Fall hat der Senat die wettbewerbsrechtlichen Vor-
schriften zum Schutz gegen Irreführung herangezogen (§ 3 UWG a.F., §§ 3, 5
UWG). Damit ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Der Klä-
ger wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "The Cambridge Insti-
tute" für einen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleis-
tungen (Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen), und er
erstrebt auch kein Schlechthinverbot für die Verwendung der in Rede stehen-
den Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb. Auf eine solche Konstellation sind
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- 14 -
die Bestimmungen der §§ 126 ff. MarkenG anwendbar, die als leges speciales
gegenüber den §§ 3, 5 UWG anzusehen sind.
32
bb) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG jedoch nicht aktivlegitimiert.
(1) Allerdings steht - ungeachtet der durch die Bezugnahme auf den
neuen § 8 Abs. 3 UWG dem Wortlaut nach erfolgten Beschränkung - der Unter-
lassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG neben den in § 8 Abs. 3 UWG
Genannten nach wie vor auch den berechtigten Benutzern einer geographi-
schen Herkunftsangabe zu.
33
Nach der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG mit Wirkung vom 8. Juli
2004 sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Ansprüche
aus § 128 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 3
Nr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wett-
bewerbsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs
voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR
2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung). Vor der
Anpassung des § 128 Abs. 1 MarkenG an die geänderten Vorschriften des
UWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchsbe-
rechtigten Personenkreis gehörte, obwohl § 128 Abs. 1 MarkenG a.F. auf § 13
Abs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anführte.
Danach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus
§ 128 Abs. 1 MarkenG berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zu-
lässigerweise im geschäftlichen Verkehr nutzten (OLG München MarkenR
2001, 218, 223; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 128 Rdn. 5; Hacker in
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 128 Rdn. 6; v. Schultz/Gruber, Mar-
kenrecht, § 128 Rdn. 4). Mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG hat der
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- 15 -
Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken wollen;
vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die geänderten Normen des
UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden sein
sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 27).
Zu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
nach § 128 Abs. 1 MarkenG aktivlegitimiert sind, zählen daher berechtigte Nut-
zer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch
wenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot räumlich nicht berührt
(Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 128 Rdn. 5; Lange, Mar-
ken- und Kennzeichenrecht (2006) Rdn. 3133; Büscher, GRUR Int. 2005, 801,
807 f.; a.A. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, § 128 Rdn. 1; Fezer/Marx,
UWG, § 4-S 10 Rdn. 157). Denn von der irreführenden Benutzung einer geo-
graphischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind
infolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister
betroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen.
(2) Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als
Mitbewerber der Beklagten zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs be-
rechtigt. Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Sie versuchen nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Ver-
kehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbe-
werbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Nach den revisionsrechtlich
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit
des Unternehmens des Klägers regional begrenzt und nicht festzustellen, dass
der Kläger außerhalb von Bayern Dienstleistungen erbringt. Die Tätigkeitsberei-
che der in M. ansässigen Sprachschule des Klägers und derjenigen der
in Liechtenstein und der Schweiz ansässigen Beklagten zu 1 bis 3 überschnei-
den sich daher auch nicht unter Einbeziehung der in Freiburg i.Br. ansässigen
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A. -GmbH, mit der die Beklagte zu 1 einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag
geschlossen hat.
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(3) Der Kläger ist auch nicht berechtigter Nutzer der geographischen
Herkunftsangabe "Cambridge Institute" für die mit der Durchführung von Kursen
und Prüfungen für die englische Sprache zusammenhängenden Dienstleistun-
gen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei "Cambridge", ei-
ner Stadt in Großbritannien, um eine geographische Herkunftsangabe i.S. von
§ 127 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 1 MarkenG handelt. Berechtigt zur Verwendung
der geographischen Herkunftsangabe für die Abhaltung von Kursen und Prü-
fungen für die englische Sprache sind danach nur diejenigen Institutionen, die
auch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten
Gebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Dazu zählt der Klä-
ger, dessen Sprachschule in M. liegt, nicht.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "Cambridge Insti-
tute" im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, der Kurse und Prüfungen
für die englische Sprache anbietet, dahin auffassen, dass die Kurse jedenfalls
in Abstimmung mit der Universität in Cambridge erarbeitet und die Prüfungen in
Zusammenarbeit mit der Universität abgenommen werden. Selbst wenn der
Kläger diese Verkehrserwartung erfüllt, ist er nicht berechtigter Benutzer der
geographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in Cambridge geschäftsansäs-
sig ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen
Herkunftsangabe durch die Universität Cambridge hinaus. Eine Lizenzierung
geographischer Herkunftsangaben ist jedoch unzulässig (Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 30 Rdn. 58; Lange aaO Rdn. 1510).
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4. Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 hat auch Erfolg, soweit sie sich
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten
zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Leistung von
Schadensersatz angenommen hat.
a) Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche nach § 128
Abs. 2 MarkenG zu, weil er weder Mitbewerber i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
noch berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe "Cambridge
Institute" ist.
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b) Der aus § 242 BGB folgende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und
Rechnungslegung gegen die Beklagten zu 2 und 3 besteht ebenfalls nicht, weil
der Hauptanspruch auf Leistung von Schadensersatz, dessen Durchsetzung
der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ermöglichen soll, nicht besteht
(vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP
2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle).
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5. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Be-
rufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat.
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Ob bei der IR-Marke Nr. 691407 der Beklagten zu 1, wie das Berufungs-
gericht angenommen hat, die Voraussetzungen der Schutzentziehung für
Deutschland vorliegen (§ 115 Abs. 1 i.V. mit § 51 Abs. 1 MarkenG), weil der
Marke eine geographische Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang entgegen-
steht (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 MarkenG), kann offenbleiben. Das Vorliegen
der Voraussetzungen der Schutzentziehung der IR-Marke für Deutschland auf-
grund einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang kann der
Kläger der Beklagten zu 1 im Widerklageverfahren nicht einredeweise entge-
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genhalten. Denn der Kläger ist zur Erhebung der Klage auf Einwilligung in die
Schutzentziehung nicht klagebefugt (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V. mit § 8
Abs. 3 UWG).
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III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden
(§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
sie mit Ausnahme des gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Anspruchs
auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und des Schadensersatzan-
spruchs nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der
Kläger zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Universität
Cambridge gegen die Beklagten zu 1 bis 3 wegen einer Verletzung der ge-
schäftlichen Bezeichnung "Cambridge-Sprachprüfungen" nach § 15 Abs. 2 und
Abs. 4 i.V. mit § 5 MarkenG wirksam ermächtigt worden ist. Der Kläger hat
- von den Beklagten bestritten - vorgebracht, aufgrund der Prozessstand-
schaftserklärung vom 16. Dezember 2003 (Anl. K 38) von der Universität Cam-
bridge zur Geltendmachung dieser Rechte der Universität berechtigt zu sein.
Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die Beklagten etwaige
Rechte der Universität Cambridge an einer geschäftlichen Bezeichnung "Cam-
bridge-Sprachprüfungen" verletzt haben und der Kläger zur Geltendmachung
von Unterlassungsansprüchen wirksam ermächtigt worden ist.
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Im Rahmen der Widerklage wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prü-
fen haben, ob der Kläger der Beklagten zu 1 in entsprechender Anwendung des
§ 986 Abs. 1 BGB ein älteres oder zumindest zur Koexistenz mit der IR-Marke
Nr. 691407 der Beklagten zu 1 berechtigendes Recht an einer geschäftlichen
Bezeichnung der Universität Cambridge einredeweise entgegenhalten kann,
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weil dem Kläger die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung der Universi-
tät gestattet worden ist (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).
Bornkamm
Pokrant Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 HKO 13718/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2004 - 29 U 4513/03 -