Urteil des BGH vom 07.02.2013

BGH: verfahrenskosten, immobilie, erlass, einziehung, verwalter, stammeinlage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/12
vom
7. Februar 2013
in dem Verfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der p.
GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt die Antragsgegnerin
auf Zahlung der offenen Stammeinlage der Schuldnerin in Höhe von
12.782,30
€ in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe, weil er bei gegenwärtig fehlender Masse außerstande sei, die Ver-
fahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit
der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An-
tragsteller sein Begehren weiter.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pro-
zesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Nach Verfahrenseröffnung habe sich
ergeben, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut
vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien
die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse
nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle
einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfallen werde.
2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung
nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzie-
hung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter
dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn
eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage
beseitigt werden kann.
Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Se-
nats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass
ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskos-
tenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Klageanspruchs nicht dazu geeignet
ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat nach
Erlass der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich bekräftigt und eingehend be-
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gründet (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZIP 2012,
2526); hierauf wird Bezug genommen.
Vorliegend könnte die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten
Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils abge-
wendet werden. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hat das Be-
schwerdegericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen. Soweit es angenommen
hat, eine über 80 v.H. liegende Durchsetzungsquote komme nicht in Betracht,
liegen keine hinreichenden Feststellungen vor. Ob eine stattgebende Entschei-
dung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchgesetzt werden kann, be-
darf der tatrichterlichen Bewertung. In diesem Zusammenhang kommt der Höhe
der Forderung und der Stellung des Antragsgegners maßgebliche Bedeutung
zu (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13). Diese Umstände
hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend gewürdigt. Den Gesichtspunkt,
dass es sich um eine Forderung geringer Höhe handelt, hat das Beschwerde-
gericht bislang nicht berücksichtigt. Die Stellung der Antragsgegnerin als Kauf-
frau und als Eigentümerin eines Hausgrundstücks sowie einer weiteren Immobi-
lie bedarf - gerade im Hinblick auf die konkrete Forderungshöhe - gesonderter
Bewertung. Daher kann mit der Begründung des Beschwerdegerichts die be-
gehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
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III.
Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4
Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem
die Gelegenheit zu prüfen, ob die vorstehend angeführten Umstände zugunsten
des Antragstellers anzunehmen sind und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114,
116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 164/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2012 - 9 W 86/12 -
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