Urteil des BGH vom 13.12.2012

BGH: leichtfertigkeit, auflösung, rate, subventionsbetrug, aussetzung, strafzumessung, freispruch, anfang, zulage, könig

5 StR 542/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertigen Subventionsbetruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-
weit der Angeklagte verurteilt wurde.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertigen Subventi-
onsbetruges zu einer
– zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss der Angeklagte als
Geschäftsführer der V. GmbH (im Folgenden: V. ) mit der L.
O. GmbH (im Folgenden: L. ) einen Vertrag über die Lieferung einer
Fertigungslinie für Tandemsolarprodukte zu einem Gesamtpreis in Höhe von
42 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Zahlung waren Abschlagsraten
nach Fertigungsstand vorgesehen. Die V. beglich die erste Rate von
knapp 5 Mio. €. Weitere Zahlungen konnte sie nicht mehr leisten, da eine
Finanzierung nicht beigebracht werden konnte. Für die geleistete Anzahlung
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beantragte der Angeklagte am 7. Mai 2009 eine Investitionszulage beim Fi-
nanzamt Plauen in Höhe von knapp 1,2 Mio. €.
Nach Schwierigkeiten mit der Begleichung der nächsten Rate trat
L. mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vom Vertrag zurück. Am 18. Ju-
ni 2009 kam es zu weiteren Verhandlungen. Hierbei beharrte L. zwar auf
der Kündigung des Vertrages, war andererseits aber bereit, mit V. ei-
nen neuen Vertrag zu schließen, falls die Finanzierung doch noch gesichert
werden könnte. Der Angeklagte, der bei den Verhandlungen von seinem Fi-
nanzberater unterstützt wurde, verstand nach den Feststellungen des Land-
gerichts das Ergebnis der Gespräche aber so, dass die Kündigung des Ver-
trages ausgesetzt sein sollte. Dem für die Entscheidung über die Investiti-
onszulage zuständigen Finanzamt hatte der Angeklagte die Auflösung des
Vertrages nicht mitgeteilt; zu einer Auszahlung der Investitionszulage kam es
aus anderen Gründen nicht.
In diesem Verhalten hat das Landgericht einen leichtfertigen Subven-
tionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB gesehen. Der Ange-
klagte sei leichtfertig von einer Aussetzung der Vertragskündigung ausge-
gangen und habe die fehlende Realisierbarkeit nicht dem Finanzamt Plauen
mitgeteilt.
II.
Diese Bewertung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Beden-
ken. Die Annahme eines leichtfertigen Handelns des Angeklagten ist nach
den Urteilsgründen nicht belegt und beruht zudem auf einer unvollständigen
Würdigung der Beweisumstände.
1. Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine vorsatz-
nahe Schuldform, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unacht-
samkeit voraussetzt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010
– 5 StR 138/10,
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NStZ-RR 2010, 311; Urteil vom 17. Juli 1997
– 1 StR 791/96, BGHSt 43,
158, 168). Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 4 StGB stellt es die Tathandlung dar, dass der Täter die Subven-
tionsbehörde leichtfertig in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsa-
chen lässt. Maßgeblich ist deshalb, dass er
– nach seinen individuellen Fä-
higkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006
– 1 StR 357/05, BGHSt 50,
347, 352)
– die an sich gebotene Handlung ohne weiteres hätte erkennen
können. Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang muss in einer groben
Verkennung der Umstände liegen, die eine Unterrichtung der Subventions-
behörde geboten hätten.
2. Ein Pflichtverstoß von einem derartigen Gewicht ist in den Urteils-
gründen nicht dargetan. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung be-
stand hier darin, dass er das Finanzamt Plauen von der Auflösung des Ver-
trages nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Der Leichtfertigkeitsvorwurf muss sich
deshalb
– wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen
ist
– auf seine fehlende Kenntnis von der Auflösung des Vertrages beziehen.
In diesem Zusammenhang fehlen aber Gesichtspunkte, die den gesteigerten
Vorwurf der Leichtfertigkeit hätten tragen können. Gerade für den zwar im
Wirtschaftsleben erfahrenen, juristisch aber nicht vorgebildeten Angeklagten
war die genaue Unterscheidung, ob eine Kündigung „ausgesetzt“ oder ledig-
lich
ein „Vertragsneuabschluss zugesagt“ war, nicht ohne weiteres zu durch-
schauen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil
– aus der Sicht des Ange-
klagten
– die wirtschaftlichen Folgen, nämlich die Fortsetzung der Fertigstel-
lung der Produktionslinie im Falle einer Sicherung der Finanzierung nahezu
identisch waren. Da ersichtlich hier beide Vertragsparteien weiterhin eine
Realisierung des Gesamtprojekts erstrebten, hätte es zusätzlicher Gesichts-
punkte bedurft, die das Verhalten des Angeklagten als grobe Verkennung der
relevanten Umstände qualifizieren könnten.
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3. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist zudem in
zweierlei Hinsicht lückenhaft.
a) Das Landgericht hätte im Rahmen seiner Würdigung den Umstand
berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte durch einen Finanzberater
unterstützt wurde, der auch an den entscheidenden Verhandlungen am
18. Juni 2009 teilgenommen hatte. Das Landgericht erwähnt den von ihm
vernommenen Zeugen nur insoweit, als es seiner Darstellung „nicht glaubt“,
dass die Kündigung nicht zurückgenommen worden sei. Diese Bewertung
der Aussage dieses Zeugen ist aber nicht erschöpfend. Das Landgericht hät-
te sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Finanzbe-
rater subjektiv
– ebenso wie der Angeklagte – von einer Aussetzung der
Kündigung ausging und den Angeklagten auch entsprechend beraten hatte.
Dann wäre die Annahme der Leichtfertigkeit beim Angeklagten unter Um-
ständen in Frage gestellt, falls er sich auf einen kompetenten Berater verlas-
sen haben sollte.
b) Bei der Prüfung der Leichtfertigkeit stellt das Landgericht auch da-
rauf ab, dass das Projekt nicht realisierbar gewesen sei. Es stützt sich dabei
auf die fehlende Finanzierung. Eine solche Schlussfolgerung darf aber nicht
im Zuge
einer „ex-post“-Betrachtung vorgenommen werden. Der Leichtfertig-
keitsvorwurf könnte insoweit allenfalls dann erhoben werden, wenn die weite-
ren Verhandlungen um eine Finanzierung schon von vornherein aussichtlos
waren. Hiergegen spricht aber nicht nur die Aufbringung der ersten Rate,
sondern auch der Umstand, dass zunächst die D. Bank
– wie auch
andere Banken anteilsmäßig
– das Vorhaben finanzieren wollten (UA S. 6).
Da entsprechende Subventionen nach dem Investitionszulagengesetz die
Subvention erst ermöglichen sollen, wäre es sinnwidrig, auf eine von Anfang
an gesicherte Finanzierung abzustellen.
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III.
Die vorgenannten Begründungsmängel führen zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Von einer Aufrechterhaltung der
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der Senat ab, weil insoweit
durchgängig Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da
aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Feststel-
lungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen
könnten, hat der Senat nicht selbst auf Freispruch durcherkannt. Sollte der
neue Tatrichter wiederum zu einem Schuldspruch kommen, wird er im Rah-
men der Strafzumessung zu bedenken haben, dass die Zulage, die überdies
nicht für den Angeklagten persönlich, sondern für das von ihm geleitete Un-
ternehmen bestimmt war, aus anderen Gründen nicht gewährt wurde, und
der Angeklagte durch seine Geschäftstätigkeit für die V. sein gesamtes
Vermögen verloren hat.
Raum RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs Dölp
an der Unterschriftsleistung ge-
hindert
Raum
König Bellay
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