Urteil des BGH vom 23.02.2006
BGH (vereinbarung, rechtliches gehör, zpo, freigabe, oldenburg, anfechtung, zahlung, kenntnis, zeuge, vorstellung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 201/05
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richte-
rin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä-
gers erkannt worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Nichtzulassungsbe-
schwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €.
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Gründe:
I.
Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1999 von den Be-
klagten zu 1 und 2 ein mit einem Fitness- und Squaschcenter bebautes Grund-
stück. Er verpflichtete sich, bis zur Zahlung des Kaufpreises von
1,75 Mio. DM eine monatlich fällige Nutzungsentschädigung zu leisten. Im Sep-
tember 2002 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg-
listiger Täuschung.
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Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zuvor ihre Kaufpreisforderung und den
Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Vertrag vom 5. Juli 1999 an die
Beklagte zu 3 abgetreten. In einer mit der Beklagten zu 3 getroffenen Vereinba-
rung vom 27. März/2. April 2003 stimmte der Kläger der Freigabe und Auszah-
lung eines zu seinen Gunsten hinterlegten Betrags von 130.000 € an die Be-
klagte zu 3 zu. Hierdurch sollten deren Ansprüche wegen der Zahlung einer
Nutzungsentschädigung bis einschließlich 31. Oktober 2002 gleich aus wel-
chem Rechtsgrund erledigt sein. Die Freigabe erfolgte seitens des Klägers oh-
ne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere ohne Anerkennung der
Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 5. Juli 1999 und ohne Verzicht
auf etwaige weitere Ansprüche.
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Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass der Kaufvertrag vom
5. Juli 1999 nichtig ist. Ferner hat er die Beklagte zu 3 unter anderem auf Rück-
zahlung der 130.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die bean-
tragte Feststellung getroffen. Wegen des Betrags von 130.000 € ist die Beru-
fung erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelas-
sen; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Beschwer des Klägers un-
zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Das angefoch-
tene Urteil beschwert den Kläger nur durch die Abweisung des gegen die Be-
klagte zu 3 gerichteten Antrags auf Zahlung von 130.000 €.
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Die Einbeziehung der Beklagten zu 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren
ist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass die Kostenentscheidung, weil
sie einheitlich ergehen muss, bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde
insgesamt aufzuheben und gegebenenfalls neu zu fassen ist (vgl. BGH, Urt. v.
14. Juli 1981, VI ZR 35/79, MDR 1981, 928). Hiermit kann keine Änderung der
Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1 und 2 einhergehen, da sie
an dem Streit über die Rückzahlung der 130.000 € nicht beteiligt sind.
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III.
Gegenüber der Beklagten zu 3 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu-
lässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-
zuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör verletzt hat.
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1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der unter Beweis gestellte Vor-
trag des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juli 2005, bei Abschluss der Vereinba-
rung vom 27. März/2. April 2003 habe Einigkeit darüber bestanden, dass ihm,
sollte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Erfolg haben, Rückzah-
lungsansprüche gegen die Beklagte zu 3 zustünden, bei der Entscheidungsfin-
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dung unberücksichtigt geblieben ist. Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung
dafür, dass ein Gericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung
des Parteivorbringens nachgekommen ist. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG liegt aber vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass dies nicht der Fall
war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Klägers
vom 18. Juli 2005 offensichtlich übersehen. Dieser war - anders als der im Be-
rufungsurteil allein erwähnte Schriftsatz vom 29. Juli 2005 - innerhalb der Frist
eingegangen, die dem Kläger für eine Stellungnahme zu der Auffassung des
Berufungsgerichts, hinsichtlich des Betrags von 130.000 € enthalte die Verein-
barung vom 27. März/2. April 2003 eine abschließende Regelung, eingeräumt
worden war. Hätte das Berufungsgericht ihn zur Kenntnis genommen, hätte es
im Urteil weder von einem nicht nachgelassenen Schriftsatz sprechen noch den
darin enthaltenen Vortrag unter Hinweis auf die §§ 525, 296a ZPO unberück-
sichtigt lassen können. Auch aus der Wiedergabe des klägerischen Vortrags im
Berufungsurteil wird deutlich, dass das Berufungsgericht nur den Schriftsatz
des Klägers vom 29. Juli 2005 zur Kenntnis genommen, denjenigen vom
18. Juli 2005 aber übersehen hat.
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2. Der übergangene Vortrag war entscheidungserheblich.
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a) Sollte der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005
zutreffen, bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. März/2. April 2003 habe
zwischen ihm und der Beklagten zu 3 Einigkeit darüber bestanden, dass ihm
bei erfolgreicher Anfechtung Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 3
zustünden, so wäre dieser Wille maßgeblich. Denn ein übereinstimmendes Ver-
ständnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder
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anderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in
der Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden
hat (vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01,
NJW 2002, 1038, 1039).
b) Der übergangene Vortrag hätte nicht ohne weiteres als unsubstantiiert
zurückgewiesen werden können.
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Zwar genügte die Angabe des Klägers, zwischen ihm und der Beklagten
zu 3 habe Einigkeit bestanden, dass der Betrag von 130.000 € bei Nichtigkeit
des Kaufvertrags zurückgefordert werden könne, nicht, um ein entsprechendes
übereinstimmendes Verständnis von dem Inhalt der am 27. März/2. April 2003
getroffenen Vereinbarung schlüssig darzulegen. Die Behauptung, einer be-
stimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der
Parteien zugrunde, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu
erheben ist, wenn auch schlüssig dargelegt worden ist, dass die Parteien ihren
übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird - wie
hier - ein Zeuge zum Beweis einer nicht für seine Person maßgebliche innere
Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die
Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren
Tatsache, also von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien,
erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678,
1679 m.w.N). Letzteres kann sich hier daraus ergeben, dass der Zeuge die
Vereinbarung mit den Parteien gemeinsam entworfen und auch verhandelt hat.
Beurteilen lässt sich dies aber nur, wenn auch die Umstände dargelegt werden,
aus denen sich ergibt, dass der Kläger und die Beklagte zu 3 einander ihren
übereinstimmenden Willen zu erkennen gegeben haben. Hierzu verhält sich der
Schriftsatz vom 18. Juli 2005 nicht.
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Das Berufungsgericht hätte den Kläger aber nach § 139 Abs. 1 Satz 2
ZPO auf die unzureichende Substantiierung seines Vortrags hinweisen und ihm
Gelegenheit zu ergänzenden Darlegungen geben müssen (vgl. BGH, Urt. v.
22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl.,
§ 139 Rdn. 17). Da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger diese Gelegenheit
genutzt hätte und es dann zu einer Vernehmung des benannten Zeugen ge-
kommen wäre, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Gehörsverlet-
zung.
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IV.
Das Berufungsurteil war daher, soweit es zum Nachteil des Klägers er-
gangen ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich
hinsichtlich der Reichweite von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung vom
27.März/2. April 2003 kein übereinstimmendes Verständnis der Parteien fest-
stellen zu lassen, so ist bei der von dem Berufungsgericht dann erneut vorzu-
nehmenden Auslegung der Vereinbarung auch zu berücksichtigen, welche An-
sprüche an die Beklagte zu 3 abgetreten worden sind. Handelte es sich nur um
vertragliche Ansprüche, könnte dies der Annahme entgegenstehen, durch die
Freigabe der 130.000 € hätten auch die sich bei Nichtigkeit des Vertrags vom
5. Juli 1999 ergebenden Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 aus den
§§ 812 ff. BGB abgegolten werden sollen.
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V.
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Hinsichtlich der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fallenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz
1 GKG Gebrauch gemacht.
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Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 1319/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2005 - 11 U 20/05 -