Urteil des BGH vom 12.08.2003
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, stand, wiedereinsetzung, anhörung, antragsteller, rechtskraft, raum, tag)
5 StR 476/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten T vom 31. März 2003 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat den Antrag des Verurteilten T auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisions-
begründung vom 15. Januar 2003 mit Beschluß vom 12. März 2003 nach
§ 46 StPO zurückgewiesen und seine Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 22. Januar 2002 mit Beschluß vom gleichen Tag ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Verurteilte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts Darmstadt erklärten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand „bezüglich der Revisionsbegründungsfrist“ gegen das oben ge-
nannte Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht mehr
zulässig. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die
Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben
noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Ei-
ne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvor-
trags ist ebenfalls nicht möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom
12. Mai 2003 – 1 StR 177/02 m. w. N.). Eine Änderung des Beschlusses
kommt auch nicht nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) in
Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner
Entscheidung Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre,
übergangen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7; BGH, Beschl. vom
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14. März 2003 – 2 StR 511/99 m. w. N.). Abgesehen davon sind nicht einmal
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller durch Nichteinhaltung
von Formerfordernissen irgendein begründeter verfahrensrechtlicher Ein-
wand entgangen wäre.
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