Urteil des BGH vom 18.11.2009

BGH (stgb, strafkammer, freiheitsstrafe, strafzumessung, stv, stpo, beleidigung, bindung, orientierung, tod)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 483/09
vom
18. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des An-
geklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt: "Die im Rahmen
der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind noch-
mals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In Anbe-
tracht der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die
Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf-
rahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick
auf die Folgen der Tat für erforderlich." Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
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Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem
Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH
Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). Der Tatrich-
ter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumes-
sungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober-
und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen.
Den Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie
die Strafkammer die "Mitte" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der
Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der
"Mitte" gelangt. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009
- 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei
der Zumessung nicht tatsächlich an der "Mitte" des Strafrahmens orientiert hat.
Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht
sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von
selbst.
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Die Strafzumessungsgründe lassen darüber hinaus besorgen, dass das
Landgericht den Tod des Tatopfers als Folge der Tat straferschwerend berück-
sichtigt und somit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Andere, berücksichti-
gungsfähige Tatfolgen führen die Urteilsgründe nicht auf.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf den
Fehlern beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind davon nicht betroffen und
können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getrof-
fenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich.
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2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,
dass die in den Urteilsgründen festgestellten fortlaufenden Demütigungen und
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Provokationen des Angeklagten durch die Geschädigte Anlass geben können,
den minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB eingehender als bisher zu
prüfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine
für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer
bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen
oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Über-
laufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259;
NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).
Rissing-van
Saan
Roggenbuck Appl
Schmitt Krehl