Urteil des BGH vom 19.01.2005

BGH (bundesverfassungsgericht, satzung, rente, berechnung, zusatzrente, ergebnis, zeitpunkt, stichtag, zukunft, rentner)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 311/02
Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im W ege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Sie ist am 31. März 1939 geboren und war im öffentlichen Dienst
bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-
stalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1999 bezieht die Klägerin eine Zusatz-
versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-
rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die
Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die
Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen
ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die
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Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-
getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-
nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente
grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen
Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte
Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche
Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-
rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in
der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der
nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR
2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-
stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Ver-
sorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche
Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit
zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde
Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-
richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-
on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,
die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der
Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das
Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.
Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten-
berechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit
unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine
Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls
hier nicht vom Gericht im W ege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne
ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der
Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen
Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung
ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der
von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-
sichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
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der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-
lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An-
rechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
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rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-
führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-
ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-
graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-
sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-
nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
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c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. No-
vember 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Das Bundesverfas-
sungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Be-
denken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen
einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der
Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versicher-
tengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des
Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen wer-
den. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß
alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Be-
klagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die
ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Er-
werbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versi-
cherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungs-
gerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-
holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies
in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneratio-
nen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin be-
zieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt
eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, der
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sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-
zunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-
worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß
gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich be-
ruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-
gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist
(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-
nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-
bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-
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ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-
gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-
ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-
behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000
Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der
Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers
hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-
gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-
lung zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von
der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden
Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben
eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen
aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im
Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem
Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der
in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge-
richt gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft
ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts
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wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach
dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen
der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf