Urteil des BGH vom 22.02.2005
BGH (juristische person, 1995, treu und glauben, vollmacht, höhe, person, darlehensvertrag, duldungsvollmacht, vertreter, unwirksamkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 42/04
Verkündet am:
22. Februar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
20. Januar 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und
der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos-
sener Darlehensvertrag unwirksam ist. Darüber hinaus verlangen sie die
Rückzahlung erbrachter Darlehensraten sowie die Rückabtretung siche-
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rungshalber an die Beklagte abgetretener Rechte aus einer Lebensversi-
cherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 30. Mai 1995 schlossen die Kläger mit der K. Steuer-
beratungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notariell
beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an
dem "Immobilienfonds N. ". Zugleich erteil-
ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung
nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsge-
schäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte
die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und
Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 30. Mai 1995 unterzeichneten
die Kläger Formulare der Beklagten, die mit "Übermittlung von Daten an
die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben waren, ferner
eine Einzugsermächtigung sowie eine Selbstauskunft, der entsprechende
Gehaltsnachweise beigefügt waren. Am 31. Mai 1995 äußerten die Klä-
ger auf einem Vordruck noch den W unsch "Banktilgung in Höhe von 2%".
Diese Unterlagen wurden der Beklagten am 17. Juli 1995 durch die In-
itiatorin des Fonds übermittelt.
Am 7. August 1995 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Klä-
ger bei der Beklagten das streitgegenständliche Annuitätendarlehen in
Höhe von 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvoll-
macht lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor.
Durch notarielle Urkunde vom 24. August 1995 erklärte die Treuhänderin
namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds und übermittelte
der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 28. August 1995
zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin die Darlehensvaluta
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auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Zur Sicherheit trat
die Klägerin zu 1) am 29. August 1995 in Höhe eines erstrangigen Teil-
betrags von 20.000 DM ihre Rechte aus einer Lebensversicherung an die
Beklagte ab. Bis zum 30. Juni 2002 erbrachten die Kläger Zins- und Til-
gungszahlungen in Höhe von insgesamt 7.337,12 €.
Mit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens-
vertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-
tig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle-
hensvertrages, die Rückzahlung für das Darlehen erbrachter Zins- und
Tilgungsleistungen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebens-
versicherung. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet hilfsweise mit
einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Dar-
lehensvaluta auf.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-
deutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag
verstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig.
Die Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht.
Eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil
der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original
noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen
habe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen
Rechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu
behandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen
Unterlagen - "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts-
verfahren" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber
der Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung
der Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von
einer Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit
eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von
Treuhändern als Vertreter abgewickelt habe.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die
der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-
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vertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
unwirksam.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-
nes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß
Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener
umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser-
widerung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265,
269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02,
BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, W M 2004, 1127,
vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, W M 2004, 1221, 1223, vom 20. April
2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03,
WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005,
69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, W M 2005, 72, 73 und
vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom
8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, W M 2004, 2349, 2352).
Daran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch
der Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als
Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der
Kläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht
dieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrages
im übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K.
Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich
gewesen wäre (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987,
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3003, 3004 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, W M 2004, 2349,
2352) - selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung.
Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht-
suchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus
anders, als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge-
schäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver-
letzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person,
während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver-
säumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen
Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb
nicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders.
NJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3
und 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im
Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung,
Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament-
lich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die
allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera-
tend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des
Rechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft-
lichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe,
RBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden
Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K.
Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechts-
besorgend tätig werden.
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b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was
auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz-
gedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um-
fassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März
2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR
171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom
11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-
rungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die
unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-
gesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob
- wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen
vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, W M 2004, 1529, 1531 und II ZR
407/02, W M 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan-
zierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei
bestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je-
denfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats-
urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, W M 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich
bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll-
macht nicht vor:
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll-
macht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-
klagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er-
fordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver-
trages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger
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ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl.
BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR
164/03, W M 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230,
1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom
14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht
der Fall.
b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam
erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171,
172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk-
sam zu behandeln.
aa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be-
tracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an
andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den
Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint
(BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR
249/95, W M 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,
WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, W M 2003,
1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom
20. April 2004 - XI ZR 164/03, W M 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR
171/03, W M 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR
142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei
oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs-
vollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über
einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer
für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-
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partner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau-
ben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
(st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,
vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02,
vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom
14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei-
le vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536,
1539).
bb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten
Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu
begründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er-
teilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank-
auskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand
überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht
kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle-
hensvertrages (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03,
WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, W M 2004, 1230, 1232 und
vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile
vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, W M 2004, 1536, 1539).
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab-
wicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht
den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung
an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens-
verträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel-
chen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR
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164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03
jeweils aaO).
Darüber hinaus wiesen die - der Initiatorin des Fonds überlasse-
nen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Be-
zug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steu-
erberatungsgesellschaft mbH auf. W eder deuteten die Unterlagen dar-
aufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter
geschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters
erkennen. Das gilt gleichermaßen für das vom Berufungsgericht nicht
gewürdigte Formular, mit dem die Kläger am 31. Mai 1995 ihren Til-
gungswunsch geäußert haben. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr
von dritter Seite überlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Dul-
dungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen ziehen.
Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des
Darlehensvertrages am 7. August 1995 von irgendeinem Vertreterhan-
deln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches
über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich
bei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um
das "Erstgeschäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausge-
gangen war.
cc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei-
ten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich-
gelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt
hat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher
Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In-
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itiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge-
schäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls
keinen Einfluß genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren
rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus
einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti-
gung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden.
3. Da der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht den
Klägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-
zahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen in Höhe von 7.337,12 € zuzüglich Zinsen sowie
auf Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Rechte aus der
Lebensversicherung zu.
4. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Beklagten
stehe im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegen die
Kläger ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe der Darlehenssumme aus
ungerechtfertigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen.
a) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag
erteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der
- unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son-
dern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den
Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch
nehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom
14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004
- XI ZR 125/03, W M 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-
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gesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom
20. April 2004 - XI ZR 164/03, W M 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03,
WM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck
S. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12).
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände-
rin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs-
vollmacht als wirksam zu behandeln. Daß und vor allem wann die Kläger
nach Abschluß des Darlehensvertrages am 7. August 1995 und vor Aus-
zahlung der Darlehensvaluta am 28. August 1995 ein Exemplar der Kre-
diturkunde erhalten haben, aus dem ersichtlich gewesen wäre, daß die
Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, ist
nicht substantiiert dargetan. Im übrigen hätte die Beklagte aus einem
Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde ohnehin
nicht schließen können, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß
eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung
über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes
Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten über-
mittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine
Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger
über die Darlehenssumme zu verfügen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-
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che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klagestattgebende
landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl