Urteil des BGH vom 15.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 141/05
Verkündet
am:
23. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
TKG 1996 § 50 Abs. 1, 2; TKG 2004 § 68 Abs.1, § 69 Abs. 1; BBergG § 87
Abs. 2
a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1
TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken die-
nende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu ent-
schädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG,
sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs
weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer be-
vorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74,
75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vor-
habenträgers liegt.
- 2 -
b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist
auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im
Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird
und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund
einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechts-
verlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach
§ 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das
Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.
BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
- 3 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2005 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt
Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der
Bundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fern-
meldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Aus-
weitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon be-
troffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief.
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- 4 -
Der Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und ver-
äußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Be-
klagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikations-
linie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführ-
te Leitung.
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Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage dem
Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede
stehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
scheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem Li-
zenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen re-
gelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Straße veranlasst habe, sei an
den im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht betei-
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- 5 -
ligt. Eine Haftung des "Drittveranlassers" sei in diesem Gesetz nicht vorgese-
hen. Ansprüche aus dem Bundesberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht
in Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche An-
spruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz
abschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87
Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Straße im Zeitpunkt der Eigentumsüber-
tragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein
Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach
der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt
werden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches
Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffent-
lich-rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als bloßer
Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine
spezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen
auch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der
Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädi-
gungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender
Anwendung - in Betracht.
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a) Diese Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen
verdrängt.
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aa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist
nicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommu-
nikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen
Stelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des
Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. De-
zember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit
dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen
Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996
(jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden,
teilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur
herrschenden Ansicht (Manssen/Demmel, Telekommunikations- und
Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 53
Rn. 8 f; zu § 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommuni-
kationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf
Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies
gilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche (Aubert/Klingler
aaO Rn. 158 ff; Schütz aaO).
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Regelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 -
sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wege-
baulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56
TKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/
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Demmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbe-
schluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dement-
sprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit
Recht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996
gegen Dritte keine Ansprüche herleiten (Manssen/Demmel aaO; Schütz aaO;
zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass
hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des Verkehrswegs aus-
schließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können
und somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff TKG
lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien
zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst
Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags
1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum
Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Entwurf des TKG 1996 der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellung-
nahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff)
etwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzli-
chen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden
Charakter von §§ 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass für die Verlegung von
Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche
Rechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7
TWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außer-
halb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; Stü-
er, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser
Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht
ausgeschlossen ist (Ulmen aaO).
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bb) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungs-
rechts der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den öf-
fentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fern-
meldeanlagen gehören (Boldt/Weller, BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5).
§ 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessen-
konflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewin-
nungsbetrieben, die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsent-
schädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln ledig-
lich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Boden-
schätzen, nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau
weicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang
der Verkehrsinteressen in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer
öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung
der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführen-
den Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist (Boldt/Weller,
aaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen
gilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der
Bergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von
Bodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allge-
meinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, § 79 Rn. 19).
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b) Das Leitungsrecht der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungs-
recht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG
1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berech-
tigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundstücke. Sie hielt die
Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungs-
pflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die tat-
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sächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus,
auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderhei-
ten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von
§ 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in
erster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht
(Boldt/Weller aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14
Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den
Parteien strittigen Aktionärsstruktur genießt (BVerwGE 114, 160, 189, 192),
weiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung
der enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten
(Boldt/Weller aaO, § 78 Rn. 6).
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Die Eigentumsgarantie umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die
einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerwor-
bene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigen-
tum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das Lei-
tungsrecht nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69
Abs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem
Recht beruht (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 - WM 1980, 118,
119 m.w.N.). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das
Recht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen
(Senat aaO; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - WM 1981,
1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes.
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Dass es vom Bund abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, § 68
Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO,
S. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50
Abs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Lei-
tungsrechts lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen
(vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in § 53
Abs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenzneh-
mers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese
Pflichten bestehen nicht einschränkungslos, so dass der Lizenznehmer keine
gesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verhältnis
zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern
besonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmun-
gen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können.
Überdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter
besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationsli-
nien nur unter den in §§ 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlan-
gen.
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c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als ei-
ne enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädi-
gungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Verset-
zung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber
dem Wegebaulastpflichtigen bestehenden Änderungspflicht erfolgt (vgl. Se-
natsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - III ZR
131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie BGH, Urteil vom 25. September 1981 aaO,
S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem Wegebaulast-
träger gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.
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Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 TKG 1996 hat ihren Grund
in dem Schutz des durch den Straßenbaulastträger repräsentierten Interesses
an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für
die Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus
§ 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die
Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Ver-
kehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffen-
den herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13;
Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO,
Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR
229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die
Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des
Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die
Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers
einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im
Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und
BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.
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d) Der zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2
BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vorn-
herein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der
Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklag-
te veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung
zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war.
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aa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch
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den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung
von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwar-
tende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien
ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom
30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.).
Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter
Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder
schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein
aus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des
Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestal-
tungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143,
321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine be-
standskräftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstraße
112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin,
die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war,
zum Erlöschen gebracht wurde. Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation
bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung
nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143,
321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inan-
spruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Plan-
feststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des
Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungs-
verfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungs-
entschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräuße-
rung der Grundstücke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist be-
reits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam un-
entrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise
die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2,
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1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in
diesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als
die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich
hieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft
zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig ver-
äußert wird (Senat aaO, S. 325).
Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzuneh-
men. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der
rechtsgeschäftliche Erwerb der Straßenparzellen durch die Beklagte stellt sich
der Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das
Eigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege
der Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung
der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer
auf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der Enteignungsvorausset-
zungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bergbau-
unternehmens auf Grundabtretung richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind
eigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebsplänen
kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtre-
tung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Ver-
fahren handelt, die voneinander nicht abhängen (BVerwGE 87, 241, 256;OVG
Frankfurt ZfB 2000, 297, 304).
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An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in
beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer
Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvor-
gängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat
zwar demgegenüber ausgeführt, "wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf
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der Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach
dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht,
weil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wä-
re". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Vor-
aussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das
Abbaggern der Straßenparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich
nicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbeson-
dere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter
Inanspruchnahme der Verkehrswegegrundstücke für die sachgemäße Führung
des Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1
BBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt aaO) und das öffent-
liche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem
Betrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG).
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstand-
punkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Er-
gänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen.
bb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung
einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich
als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungs-
recht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zu-
vor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53
Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der
Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63).
Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht
zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtspre-
chung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953
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aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits
Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).
Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des Eigen-
tums an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern
durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel
des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte
miteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit
der Eigentumsübertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In
diesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren
gehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f).
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Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwid-
mung und der Verlust des Leitungsrechts der Klägerin sind unselbständige Teile
eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Ge-
meinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu
ermöglichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursa-
chende Entwidmung der Straßengrundstücke hätte die Eigentumsübertragung
den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung
ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im Hin-
blick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorgänge
macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der
Klägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zu-
griffs geworden ist.
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e) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteig-
nungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekosten-
oder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Se-
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nat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der
Anspruchsgrund ist.
2.
Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56
Abs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. §§ 53 ff TKG 1996 enthalten
abschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem Li-
zenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer An-
lagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar
geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck,
der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen
könnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem
§ 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Tele-
kommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fern-
melderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb
sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikations-
rechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden
Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.).
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3.
Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat
nicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Beru-
fungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz in-
haltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu berücksich-
tigen.
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a) Die L. forderte die Klägerin unter dem 28. August 2001 mit
Hinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer An-
lagen im Bereich des früheren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die
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Plangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die dar-
in möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast
Bezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten
der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausfüh-
rung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung ü-
ber die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch
nicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Par-
teien und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen
sind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Ver-
tragsschluss entgegen stehen.
b) Das Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher
Grundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmi-
gung vom 10. Mai 2000, die dem Senat nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch
der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverle-
gung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält,
dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat.
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aa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fern-
straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in
ihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleich-
steht, Auflagen nur zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber zum
Nachteil planbetroffener Dritter zulässig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/
Krämer/Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine
besondere gesetzliche Ermächtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der
Fall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist
Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Re-
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gelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen
und dem Träger des Vorhabens, der im Fernstraßenrecht der Träger der Bau-
last ist (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17
Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche
Bedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung
des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseiti-
gungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906,
907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, aus-
schließt (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rn. 48
m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch
Senatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Ansprüchen auf enteignungs-
rechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimm-
ten Ausgleichszahlungen hinausgehen).
Sollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Ent-
scheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast für die Verlegung der Lei-
tung der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf
stützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getrof-
fene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten
verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen rechtsgestalten-
den Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen
abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.).
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bb) Ein Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung
setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausfüh-
rungen im Erläuterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsge-
staltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen
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sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Fol-
gen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Problembewältigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f;
BVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur
die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden
gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein.
Schlick Wurm
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -