Urteil des BGH vom 08.02.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 88/06
vom
8. Februar 2007
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 296 Abs. 1 Satz 1
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe-
freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-
ten Versagungsgründe stützen.
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06 - LG Stade
AG
Tostedt
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. April 2006 und
der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 29. September 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16. März 2004 ist der Schuldnerin unter der Voraus-
setzung, dass sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-
tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Restschuldbe-
freiung angekündigt worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, während der
Wohlverhaltensperiode, die, gerechnet ab dem 1. Juli 2002, sechs Jahre betra-
1
3 -
ge, gingen die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren
Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf
den Treuhänder über. Mit Beschluss vom 31. März 2004 wurde das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben.
Unter dem 8. Juli 2005 haben die weiteren Beteiligten als Insolvenzgläu-
biger beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu
versagen. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, es könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Schuldnerin "ihre Einnahmen ordnungsge-
mäß an den Treuhänder abgetreten" habe. Sie sei im April 2005 als Maklerin
aufgetreten und habe insoweit 2.100 € vereinnahmt. Diese Einnahmen habe sie
dem Treuhänder gewiss nicht offenbart. Der dazu angehörte Treuhänder hat
mitgeteilt, er habe von der Schuldnerin bislang keinerlei Auskünfte über ihre
Einkommensverhältnisse erhalten; eine Obliegenheitsverletzung liege auch in-
soweit vor, als die Schuldnerin eine Änderung ihrer Anschrift nicht angegeben
habe.
2
Unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders hat das Insolvenz-
gericht die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Be-
schwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2006 zurückge-
wiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Schuldnerin habe
dem Treuhänder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Darin liege eine vor-
sätzliche Obliegenheitsverletzung. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit
ihrer Rechtsbeschwerde.
3
4 -
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist auch in der Sa-
che begründet.
4
1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen
eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Rest-
schuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine
bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht
nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). We-
der das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Fest-
stellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter ange-
nommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige
des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-
trächtigt habe.
5
2. Darüber hinaus setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach
§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Insol-
venzgläubigers voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsteller
hatten ihren Versagungsantrag nicht auf den vom Beschwerdegericht ange-
nommenen Versagungsgrund gestützt. Sie hatten vielmehr allein darauf abge-
hoben, die Schuldnerin habe nicht alle Einkünfte dem Treuhänder angezeigt.
Dass sie den Antrag später erweitert hätten, ist nicht ersichtlich.
6
Etwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz der
weiteren Beteiligten vom 4. Oktober 2005. Dieser ist erst nach Erlass der erst-
7
5 -
instanzlichen Entscheidung eingegangen. Ob die Erweiterung des Antrags in
der Beschwerdeinstanz überhaupt noch möglich gewesen wäre, kann dahinste-
hen. Jedenfalls enthält der Schriftsatz keine ausdrückliche Erweiterung des An-
trags. Es heißt darin nur, "aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters … (er-
gebe sich), dass die Schuldnerin ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen"
sei. "Insofern … (sei) die Restschuldbefreiung zu versagen". Eine Auslegung
dieser Äußerungen im Sinne einer Antragserweiterung verbietet sich, weil der
Antrag in seinem erweiterten Teil unzulässig wäre. Ein zulässiger Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklä-
rung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsver-
letzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung
der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v.
5. April 2006 aaO). Dazu enthält der Schriftsatz der weiteren Beteiligten nichts.
Dass diese einen unzulässigen Antrag stellen wollten, ist nicht anzunehmen.
Von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf
andere Versagungsgründe erstrecken (MünchKomm-InsO/Stephan, §
296
Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens,
4. Aufl. § 296 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8; a.A.
Kübler/Prütting/Wenzel, § 296 Rn. 7). Das Verfahren auf Versagung der Rest-
schuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Der Treuhänder hat kein
eigenes Antragsrecht. Es ist deswegen unerheblich, dass dieser im vorliegen-
den Fall das Insolvenzgericht auf die Nichtanzeige des Wohnungswechsels als
- vermeintlich - weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hat, solange
dies von keinem Gläubiger in zulässiger Form aufgegriffen wird.
8
6 -
III.
Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben, desgleichen die
Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts. Die Sache ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; wegen der Möglichkeit der Zu-
rückverweisung in die erste Instanz vgl. BGHZ 160, 176, 185; BGH, Beschl. v.
4. November 2004 - IX ZB 70/03, NZI 2005, 45, 46), weil in beiden Vorinstan-
zen nicht über den von den weiteren Beteiligten gestellten Antrag, wegen der
unterlassenen Offenlegung und Abführung von Einnahmen die Restschuldbe-
freiung zu versagen, entschieden worden ist. Das Amtsgericht hat zwar in sei-
ner Entscheidung auch darauf hingewiesen, die Schuldnerin sei gemäß § 295
Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet, keine von der Abtretungserklärung erfassten Be-
züge und kein von der Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und
dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu
erteilen. Indes hat das Amtsgericht hinzugefügt, die Schuldnerin habe das Un-
terlassen der Umzugsmitteilung selbst eingeräumt und die weiteren Beteiligten
hätten "aus diesem Grunde" zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung
beantragt. Daraus lässt sich entnehmen, dass es die Versagung lediglich auf
das Unterlassen der Umzugsmitteilung hat stützen wollen.
9
7 -
An dem in der ersten Instanz fortzusetzenden Verfahren sind die An-
tragsteller zu beteiligen, was das Beschwerdegericht unterlassen hat.
10
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 29.09.2005 - 19 IN 77/02 -
LG Stade, Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 T 205/05 -