Urteil des BGH vom 16.05.2013

BGH: wiederholung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 219/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Stresemann, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu
verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO)
einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat
fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der
Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen
worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des
bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht
(vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2011 - 2 O 290/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2012 - I-21 U 183/11 -