Urteil des BGH vom 06.06.2008

BGH (einstellung des verfahrens, stpo, diskothek, stgb, nachteil, anklage, beteiligung, verurteilung, last, schuss)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 189/08
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Ta.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom
1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese
Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ
2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückver-
wiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei
und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der
allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene
Urteil „vollumfänglich“ aufzuheben.
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Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-
nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine
andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer
Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich
macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sach-
rüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur ei-
ne Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahme-
fall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak