Urteil des BGH vom 10.12.2007

"Kolpingwerk" Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 239/05 Verkündet
am:
10. Dezember 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Kolpingwerk"
BGB §§ 21 ff., 43 Abs. 2
a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser
selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann
zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der ju-
ristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmiss-
bräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).
c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirt-
schaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen
Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen
Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie be-
wirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger
Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.
d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaf-
tung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nicht-
verhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen
Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 - OLG Dresden
LG Dresden
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10.
Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Klägerin gegen das Teil- und Grundurteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August
2005 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten zu 3-6 wird das Teil- und
Grundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 9. August 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 - und
insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der
Beklagten zu 3-6 entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 6. April
2004 wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 3-6 zurückge-
wiesen.
III. Die Klägerin trägt - über die ihr bereits auferlegten außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 in den Vorin-
stanzen hinaus - sämtliche weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für Ansprüche, die
der Klägerin aus einem mit dem in die Insolvenz gefallenen Kolping-
Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) geschlossenen Leasingvertrag wegen
ausstehender und entgangener Leasingzahlungen angeblich zustehen.
Die Beklagten sind Teil des Internationalen Kolpingwerkes. Dessen örtli-
che Gliederungen heißen Kolpingfamilien. Diese bilden im Bereich eines Bis-
tums den Diözesanverband (Beklagter zu 3 für das Bistum D.
und Beklagter zu 5 für das Bistum G. ) und in der Bundesrepublik Deutsch-
land das Kolpingwerk Deutschland (Beklagter zu 1). Dabei handelt es sich um
nichtrechtsfähige Vereine, hinter denen jeweils ein rechtsfähiger, eingetragener
Verein (Beklagter zu 4, 6 und 2) als Rechtsträger steht.
2
Der KBS e.V. wurde 1990 als "Träger der entsprechenden Aktivitäten
der Diözesanverbände D. und G. des Kolpingwerkes" (§ 1
Abs. 2 der Satzung) gegründet. Zum satzungsgemäßen Gegenstand (§ 2 der
Satzung) des als gemeinnützig konzipierten Vereins gehören u.a. die Durchfüh-
rung von Maßnahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung, Maß-
nahmen der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Einrichtung
von Bildungszentren und Jugendwohnheimen. Mitglieder des KBS e.V. sind
u.a. die Vorsitzenden und Diözesanpräsides der Beklagten zu 3 und 5 sowie
jeweils zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand des Beklagten zu 3 bzw. 5
benannt werden (§ 4 der Satzung). Der KBS e.V. entwickelte sich zu einem der
größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung
in Sachsen und erweiterte gleichzeitig sein Betätigungsfeld. 1996 fand eine
Neuorganisation der verschiedenen Tätigkeiten des KBS e.V. statt, in deren
Rahmen ihm eine reine Holdingfunktion zugewiesen wurde, während seine ein-
zelnen Aktivitäten auf diverse Gesellschaften mit beschränkter Haftung verla-
3
- 4 -
gert wurden. Zuletzt hatte der KBS e.V. mehr als 25 Tochter- und Enkelgesell-
schaften.
4
Die Klägerin ist ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener
Immobilienfonds. Ihre Komplementärin wird von der I.
AG beherrscht.
Im Jahre 1994 erwarb eine Tochtergesellschaft des KBS e.V. von der
Treuhandanstalt das Schloss S. in N. . Diese be-
stellte zugunsten der Klägerin ein 40-jähriges Erbbaurecht an der Immobilie.
Die Klägerin ihrerseits beauftragte eine andere Tochtergesellschaft des
KBS e.V. mit dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-,
Aus- und Weiterbildungszentrum. Das umgebaute Objekt vermietete sie durch
Immobilien-Leasing-Vertrag vom 28.
Januar 1998 (mit Nachtrag vom
14./28. September 1999) ab 1. Oktober 1999 für 19,75 Jahre an den KBS e.V.
gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von 83.297,97
(=162.916,67 DM) mit jährlicher Erhöhung um zunächst 1 %, später 2 %.
5
Mit ähnlichen vertraglichen Konstruktionen wie bei Schloss S.
engagierte sich der KBS e.V. in der zweiten Hälfte der 90-iger Jahre noch
in drei weiteren Großprojekten (Kolping-City-Center D. , Wohn- und Ge-
schäftshaus in L. , Studentenwohnheim in G. ), durch die er zusätz-
lich mit monatlichen Mietzinsen von insgesamt 243.289,89 € belastet wurde.
6
Seit Mai 2000 kam der KBS e.V. seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Leasingraten gegenüber der Klägerin nicht mehr nach. Auf seinen Eigenantrag
vom 5. Oktober 2000 wurde am 1. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des KBS e.V. eröffnet. Seit 1. Januar 2001 wird Schloss
S. im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter des KBS e.V. so-
wie im Auftrag und auf Kosten der I. AG durch die
A. GmbH als Tagungshotel bewirtschaftet. Am 19./20. Dezember 2002
trat der Insolvenzverwalter des KBS e.V. sämtliche ihm gegen die Beklagten
7
- 5 -
zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Mit weiterer Vertragsurkunde vom
9./13. Februar 2004 erklärte er hilfsweise die "Freigabe" dieser Ansprüche und
gestattete durch Schreiben vom 10. Januar 2005 der Klägerin - für den Fall der
Unzulässigkeit einer Klage auf Leistung an diese selbst - "eine Klage auch zu-
gunsten der Masse".
Das Landgericht hat die auf Leistung ausstehender und entgangener
Leasingraten gerichtete, vornehmlich auf eine Durchgriffshaftung wegen Miss-
brauchs der Rechtsform des KBS e.V. gestützte Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
durch Teil- und Grundurteil gemäß dem zweitinstanzlich hilfsweise gestellten
Klageantrag zu 3 die Beklagten zu 3-6 als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Insolvenzverwalter des KBS e.V. die für das Jahr 2000 noch offenen Leasingra-
ten in Höhe von 707.658,66 € zu zahlen, und außerdem festgestellt, dass die
Beklagten zu 3-6 auch für die Restlaufzeit des Leasingvertrages dem Grunde
nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Mit ihren - vom Berufungsgericht
zugelassenen - wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen die Klägerin ihr
ursprüngliches, auf gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten
zu 1 und 2 und auf Leistung an sich selbst gerichtetes Klageziel sowie die Be-
klagten zu 3-6 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
8
Entscheidungsgründe:
Die gegen ihre Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3 gerichtete
Revision der Beklagten zu 3-6 ist begründet und führt in diesem Umfang zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Demgegenüber ist
die Revision der Klägerin unbegründet.
9
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1680) hat ausgeführt:
10
- 6 -
11
Die Klägerin könne keine Zahlung an sich selbst verlangen, da sie ge-
mäß § 93 InsO für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und nach § 92 InsO für
deliktische Ansprüche nicht prozessführungsbefugt sei. Eine solche Befugnis
habe sie auch nicht im Wege der Abtretung sowie "Freigabe" von Ansprüchen
durch den Insolvenzverwalter des KBS e.V. erlangt. Auch ein Feststellungsinte-
resse bezüglich jener Ansprüche, mit denen sie im Insolvenzverfahren über das
Vermögen des KBS e.V. ausfalle, bestehe nicht. Die Klage sei jedoch in gewill-
kürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter des KBS e.V. zulässig
und insoweit auch gegenüber den Beklagten zu 3-6 unter dem Aspekt eines
Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins begründet. Spätes-
tens seit der Jahreswende 1997/1998 sei der KBS e.V. faktisch als Wirtschafts-
verein im Sinne von § 22 BGB tätig geworden, ohne über die entsprechende
Genehmigung zu verfügen. Er habe sich eine Konzernstruktur gegeben und sei
in vielfältiger Weise erwerbswirtschaftlich aufgetreten. Die Aktivitäten seiner
Tochter- und Enkelgesellschaften seien ihm zurechenbar, da er diese wie un-
selbständige Betriebsabteilungen geführt habe. Bei einem auf die wirtschaftli-
chen Tätigkeiten entfallenden Umsatz von ca. 30 Mio. DM, der 1/3 bis 1/4 des
gesamten Konzernumsatzes ausgemacht habe, seien die Grenzen des Neben-
zweckprivilegs überschritten gewesen. Es entspreche allgemeinen korporati-
onsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Kör-
perschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige
Maßnahmen entgegenzutreten hätten und sie bei der Verletzung einer solchen
Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen seien. Dies führe hier zur Haf-
tung der Beklagten zu 3 und 5, die im haftungsrechtlichen Sinne als „faktische“
Mitglieder des KBS e.V. zu behandeln seien. Sie hätten Kenntnis von jenen
tatsächlichen Verhältnissen gehabt, aus denen sich der offenkundige Miss-
brauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins ergeben habe, ohne diesem
in der gebotenen Weise entgegenzutreten. Der Beklagte zu 4 sei für den Be-
klagten zu 3, der Beklagte zu 6 für den Beklagten zu 5 als Rechtsträger im Au-
ßenverhältnis unter Rechtsscheinaspekten eintrittspflichtig. Demgegenüber
- 7 -
scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus, da diese weder faktische
Mitglieder des KBS e.V. gewesen seien noch dort Leitungsmacht ausgeübt hät-
ten. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere eine Haftung nach den
Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs, seien tatbestandlich nicht
erfüllt.
II. Die auf eine - vermeintliche - Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs
der Rechtsform des KBS e.V. gestützte Verurteilung der Beklagten zu 3-6 nach
dem Klageantrag zu 3 hält schon im zentralen rechtlichen Ansatz revisions-
rechtlicher Nachprüfung nicht stand (A.1); die der Klage stattgebende Ent-
scheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus sonstigen
Gründen als richtig i.S.v. § 561 ZPO dar (A. 2). Demgegenüber bleiben die Re-
visionsangriffe der Klägerin gegen die weitergehende Abweisung ihrer Klage,
insbesondere auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, ohne Erfolg (B.).
12
A. Revision der Beklagten zu 3-6
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 3-6 hafteten
als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten ge-
genüber der Klägerin akzessorisch im Wege einer Durchgriffshaftung wegen
Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Idealvereins, weil sie seiner
- ihnen bekannten - erheblichen, das Nebenzweckprivileg überschreitenden
wirtschaftlichen Betätigung keinen Einhalt geboten hätten, steht mit dem gel-
tenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang; eine solche
Haftungssanktion ist auch nicht auf dem Wege einer - offenbar vom Berufungs-
gericht beabsichtigten - richterlichen Rechtsfortbildung begründbar.
13
a) Der KBS e.V. ist eine juristische Person, so dass - wie das Beru-
fungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt - aufgrund seiner Rechtsfähigkeit
grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des ein-
getragenen Vereins und seiner Mitglieder gemäß § 21 BGB gewährleistet ist
(Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB § 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding,
14
- 8 -
BGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35). Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten
eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehen-
den Vereinsmitglieder (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78,
318, 333). Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haf-
tungsrisiko für die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung ent-
sprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Drit-
ten der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu
entziehen.
b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbre-
chung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn
die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Per-
son und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist
(vgl. BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333).
15
Das Berufungsgericht hat diese höchstrichterlichen Rechtsprechungs-
grundsätze zwar referiert, jedoch offensichtlich bei der Prüfung des vorliegen-
den Falles deren Tragweite verkannt. Denn es hat der Klage gegen die Beklag-
ten zu 3-6 stattgegeben, obwohl es das Vorliegen solcher ganz besonderen
Umstände im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der rechtlichen
Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden
Mitgliedern nicht hat feststellen können. Weder bestanden auf Seiten des KBS
e.V. etwa von Anfang an Bonitätsprobleme, die der Klägerin treuwidrig ver-
schleiert worden wären, noch fanden rechtsmissbräuchliche Vermögensver-
schiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzern-
strukturen zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhalts-
punkte für eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung.
Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des KBS e.V. als solcher
in Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende
- darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasing-
geberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar.
16
- 9 -
17
c) Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Klägerin
angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betäti-
gung des KBS e.V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckpri-
vilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht pos-
tulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglie-
der wegen Rechtsformmissbrauchs.
Einer solchen - ex tunc wirkenden - Durchgriffshaftung der Mitglieder ei-
nes Idealvereins für den Fall eines Vereinsklassenwechsels durch bewusste
Überschreitung des Nebenzweckprivilegs steht entgegen, dass von Gesetzes
wegen als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betäti-
gung des eingetragenen Vereins allein das Amtslöschungsverfahren gemäß
§§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.
18
Unabhängig davon, ob das Amtslöschungsverfahren für den zu Unrecht
eingetragenen Idealverein nur bei anfänglichen Eintragungsmängeln oder auch
parallel zum Entziehungsverfahren des § 43 Abs. 2 BGB bei der nachträglichen
Zweckverfehlung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand nur: K. Schmidt,
JR 1987, 177, 178; Oetker, NJW 1991, 385, 389), fällt jedenfalls die dem Ideal-
verein durch dessen Eintragung im Vereinsregister mit konstitutiver Wirkung
verliehene Rechtsfähigkeit nicht dadurch weg, dass - wie hier - zu einem späte-
ren Zeitpunkt bei dem Verein die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor-
liegen oder etwa von Anfang an vorhandene Eintragungsmängel erst später
offenbar werden. Erst die behördliche Entziehung nach § 43 Abs. 2 BGB oder
die Löschung im Vereinsregister nach §§ 159, 142 FGG stellt den erforderli-
chen Rechtsakt dar, der die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet. Allein durch
diesen Verlust der Rechtsfähigkeit wird der Verein zu einem nichtrechtsfähigen
wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem
Zeitpunkt an (ex nunc) persönlich haften (§ 54 BGB).
19
- 10 -
20
Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 BGB ein be-
sonderes Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Idealvereins ge-
schaffen hat, führt andererseits dazu, dass die Vereinsmitglieder - solange ein
solches Verfahren nicht angestrengt wird - auf die mit der Rechtsfähigkeit des
e.V. verbundene Haftungsbeschränkung vertrauen dürfen. Dies gilt um so
mehr, als die rechtliche Einordnung, ob eine bestimmte wirtschaftliche Betäti-
gung sich noch im Rahmen des Nebenzwecksprivilegs hält oder dieses bereits
überschreitet, im Einzelfall schwierig und dem einzelnen Mitglied - selbst wenn
man ihm wie hier seitens des Berufungsgerichts aufgrund der spezifischen Mit-
gliederstruktur eine besonders prägende Stellung zumisst - kaum zuverlässig
möglich ist (vgl. auch K. Schmidt, ZIP 2007, 605, 607, 609). Das Vereinsmit-
glied darf sich dann aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Klärung ei-
ner eventuellen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - sei es von Amts
wegen oder auf Anregung eines Gläubigers - in dem dafür vorgesehenen Ver-
fahren nach §§ 43 Abs. 2, 44 BGB stattfindet und es sich nicht nachträglich und
rückwirkend einer persönlichen Haftung für Zeiträume ausgesetzt sieht, auf die
es keinen Einfluss mehr nehmen kann.
Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142
FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2
BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Um-
wandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind
nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht ausnahmswei-
se eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die
Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hin-
zukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend (vgl. auch K. Schmidt,
JR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger
2006, 449, 454).
21
d) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom Beru-
fungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die
22
- 11 -
Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivi-
legs durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden)
persönlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer
- regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum (abl. auch: v. Hippel, NZG
2006, 537; K. Schmidt, ZIP aaO S. 605; Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin
aaO § 21 Rdn. 22; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 21
Rdn. 8; offen gelassen bei: Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Einf.
v. § 21 Rdn. 12; MünchKommBGB/Reuter, § 21 Rdn. 48; jurisPK-BGB/Otto
§ 22 Rdn. 41, die aber jeweils auf die kritische Urteilsanmerkung von v. Hippel
verweisen). Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es ent-
spreche „allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder
bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlent-
wicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei
der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen“
sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht
fremd (so zutreffend: K. Schmidt, ZIP aaO S. 609; ders. Gedächtnisschrift aaO
S. 687).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten
zu 3-6 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (vgl. § 561
ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Üb-
rigen nämlich zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen anderweitiger
denkbarer Anspruchsgrundlagen aus eigenem oder abgeleitetem Recht der
Klägerin nicht erfüllt sind.
23
a) Ob die vom Senat für das GmbH-Recht entwickelten Grundsätze zur
Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung (vgl.
Sen.Urt. v.14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 466) auf die Mitglieder
des rechtsfähigen Vereins übertragbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls
hat das Berufungsgericht eine derartige, den Beklagten zu 3-6 zurechenbare
Vermögensvermischung zutreffend verneint. Soweit sich die Klägerin erneut
24
- 12 -
auf eine fehlende Dokumentation von Zahlungsflüssen im Rechnungswesen
des KBS e.V. beruft, betrifft dies nur ein im Verhältnis zu den Tochter- bzw.
Enkelgesellschaften eingeführtes Cash-Management-System, nicht aber eine
undurchsichtige Abgrenzung der Vermögenslage des Vereins zu diesen Be-
klagten.
b) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher
Schädigung nach § 826 BGB unter dem Aspekt einer "vorsätzlichen Kapital-
vernichtung" oder einer "Existenzvernichtung" hat das Berufungsgericht mit
Recht verneint.
25
aa) Der vorinstanzliche Vortrag der Klägerin, auf den sie in ihrer Revisi-
onserwiderung einen entsprechenden Anspruch wegen "Kapitalvernichtung" zu
stützen versucht, lässt konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorsätzliche
Gläubigerschädigung durch die Beklagten nicht erkennen. Weder der Umstand,
dass die vier vom KBS e.V. initiierten Großprojekte wirtschaftlich riskant waren,
noch eine Kenntnis der Beklagten von diesen Projekten genügen, um hier eine
sittenwidrige vorsätzliche "Kapitalvernichtung" anzunehmen.
26
bb) Eine Übertragung der speziellen, in Ergänzung des Kapitalschutz-
systems der GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernichtungshaf-
tung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt jedenfalls
nach der Neuausrichtung des Haftungskonzepts im Senatsurteil vom 16. Juli
2007 (II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - "Trihotel") durch die Einordnung als beson-
dere Fallgruppe des § 826 BGB angesichts der grundlegenden strukturellen
Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht.
27
Freilich wäre - unabhängig von diesen Unterschieden - auch beim
rechtsfähigen Verein der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v.
§ 826 BGB erfüllt, wenn ein Mitglied des Vereins in das kraft der Satzung
zweckgebundene Vereinsvermögen eingreifen und sich missbräuchlich daraus
"selbst bedienen" würde. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich festge-
28
- 13 -
stellt hat, dass die Beteiligung des KBS e.V. an den vier Großprojekten wirt-
schaftlich unvernünftig gewesen sei, aber keinen gezielten Eingriff in die Ver-
mögenssubstanz dargestellt habe, ist dies - entgegen der Ansicht der Klägerin -
revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitergehende Fest-
stellung, dass ein in diesem Zusammenhang eigennütziges Tätigwerden des
geschäftsführenden Vorstandes für die Beklagten zu 3-6 nicht erkennbar ge-
wesen sei. Die weitere Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten den
KBS e.V. zu einem wirtschaftlichen Verein umgestaltet, um die Gewinne aus
dessen Tätigkeiten für sich selbst zu vereinnahmen, findet in den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vielmehr ging es dem KBS e.V. dar-
um, mit "Gewinnen" aus seinen wirtschaftlichen Betätigungen seine vielfältigen
gemeinnützigen Betätigungen "querzusubventionieren"; darin ist schon im An-
satz keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu sehen.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten
zu 3-6 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten als "faktischen
Vorstandsmitgliedern" verneint.
29
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Frage, ob
jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines
Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verant-
worten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entschei-
dend ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person
- über die interne Einwirkung auf deren satzungsmäßige Organe hinaus - durch
eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Ge-
schäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen
hat (Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414, 1415). Ein sol-
ches nach außen gerichtetes Auftreten der beklagten Vereine - die nicht einmal
selbst satzungsmäßige Mitglieder des KBS e.V. waren - als Leitungsorgane
des KBS e.V. hat das Berufungsgericht mit Recht nicht festzustellen vermocht.
30
- 14 -
31
Dass zwischen den Beklagten zu 3-6 und dem KBS e.V. personelle Ver-
flechtungen bestanden und teilweise organschaftliche Vertreter dieser Beklag-
ten auch beim KBS e.V. zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, reicht nicht
aus, um diese beklagten Vereine selbst als faktische Vorstandsmitglieder des
KBS e.V. einzuordnen. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 2 der Satzung
des KBS e.V. vorgesehene Regelung, dass dieser "Träger der entsprechenden
Aktivitäten der Diözesanverbände D. und G. des Kolping-
werkes" sei. Diese Regelung legt zwar eine interne Einwirkung zumindest der
Beklagten zu 3 und 5 auf die satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder des
KBS e.V. nahe; ein unmittelbares eigenes, die Tätigkeit des Vorstandes nach-
haltig prägendes Handeln im Außenverhältnis der Beklagten zu 3 und 5 für den
KBS e.V. kann allein auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung aber nicht
angenommen werden. Es genügt danach nicht, dass der Rechtsverkehr von
der Organisationsstruktur und der genannten Satzungsbestimmung des
KBS e.V. Kenntnis erlangen konnte, sondern es hätte der Feststellung weiter-
gehender tatsächlicher Tätigkeiten der Beklagten mit Außenwirkung für den
KBS e.V. bedurft. Solche relevanten Umstände vermochte weder das Beru-
fungsgericht festzustellen noch werden sie von der Revisionserwiderung der
Klägerin vorgebracht.
d) Aus den genannten Gründen kommt auch ein Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Insolvenzverschleppung
nicht in Betracht. Einer solchen Haftung könnten nur die Vorstandsmitglieder
des KBS e.V. unterworfen sein, was für die beklagten Vereine auch unter dem
Gesichtspunkt einer faktischen Vorstandsstellung ausscheidet.
32
e) Schließlich stellt auch ein Schreiben des geschäftsführenden Vor-
standes des KBS e.V. vom 3. Dezember 1997, in welchem dieser - gerichtet an
die B. GmbH - ausführt, "dass durch die sat-
zungsmäßige Verquickung von Personen und Entscheidungsträgern in den
unterschiedlichen Rechtsträgern die Durchgriffshaftung gemäß des faktischen
33
- 15 -
Konzerns ohnehin gegeben ist", keine eigenständige Anspruchsgrundlage ge-
genüber den Beklagten dar. Bei der Auslegung dieses Schreibens durch das
Berufungsgericht als schlichte Wissensäußerung und - freilich unzutreffende -
Rechtsauskunft handelt es sich nicht nur um eine mögliche, sondern um eine
nahe liegende tatrichterliche Würdigung, die im Rahmen der eingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit durch den Senat rechtsbedenkenfrei und
daher hinzunehmen ist.
Vergeblich versucht die Klägerin eine ihr günstigere Deutung dieses
Schreibens dadurch herbeizuführen, dass sie sich mit der Gehörsrüge in der
Revisionsinstanz erstmalig darauf beruft, das Schreiben vom 3. Dezember
1997 sei zwischen 17.14 Uhr und 17.15 Uhr per Fax übersandt worden; hieraus
sei zu schließen, dass das Schreiben den Abschluss zuvor geführter Telefon-
konferenzen gebildet habe und erst zur Versendung gelangt sei, nachdem der
geschäftsführende Vorstand des KBS e.V. die von ihm im Rahmen dieser Tele-
fonkonferenz zugesagte interne Abstimmung mit den Beklagten vorgenommen
gehabt habe. Selbst wenn man diesen Inhalt der Rüge über den Geschehens-
ablauf als richtig unterstellen wollte, so ließe sich daraus immer noch keine
taugliche Anspruchsgrundlage - etwa i.S. eines Schuldanerkenntnisses - zu
Lasten gerade der Beklagten ableiten, zumal das Schreiben nicht einmal an die
Klägerin gerichtet war.
34
B. Revision der Klägerin
Mit ihrer eigenen Revision verfolgt die Klägerin eine Verurteilung der Be-
klagten zu 1 und 2 weiter; außerdem wendet sie sich gegen die Zurückweisung
ihrer Berufung hinsichtlich der Abweisung ihres auch bezüglich der Beklagten
zu 3-6 vorrangig gestellten Klageantrags zu 1 auf Leistung an sich sowie hin-
sichtlich des Feststellungsantrags zu 2. In allen Punkten bleibt das Rechtsmittel
der Klägerin ohne Erfolg.
35
- 16 -
36
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es die klageabweisen-
de Sachentscheidung des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 und 2
bestätigt hat, jegliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin aus ei-
genem oder abgeleitetem Recht gegen diese Beklagten verneint. Die vorste-
henden, die Revision der Beklagten zu 3-6 betreffenden Ausführungen zur Un-
begründetheit der Klage wegen Nichtbestehens von Ansprüchen diesen Be-
klagten gegenüber gelten entsprechend auch für die Klage gegen die Beklag-
ten zu 1 und 2; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf
(II, A.) Bezug.
b) Die Klägerin rügt - über die oben erörterten Ansprüche hinaus -, das
Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag zu ihrer Behauptung übergan-
gen, dass der Beklagte zu 1 aus ausschließlich von ihm verfolgten Zwecken
den KBS e.V. durch Übertragung von dauerhaft verlustbringenden Projekten
wirtschaftlich ausgeplündert habe und daher den Gläubigern aus § 826 BGB
hafte. Auch diese Rüge bleibt im Endergebnis erfolglos.
37
Insoweit ist der Revision allerdings einzuräumen, dass sich das Beru-
fungsgericht zwar mit der Eingliederung der Feriensiedlung "F. " in den
KBS e.V. auseinandergesetzt, die beiden weiteren - angeblich auf Veranlas-
sung des Beklagten zu 1 "aufgenommenen" - Verlustbringer "R. -GmbH"
und "Kolping-Bildungswerk S. -A. GmbH" jedoch nicht dezidiert erör-
tert hat. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs. So wird die Übertragung des "Kolping-Bildungswerks S. -A. "
in den Verantwortungsbereich des KBS e.V. zumindest im Tatbestandsteil des
Berufungsurteils dargestellt. Hinsichtlich der "R. -GmbH" zielte der - im Tat-
bestand nicht gesondert aufgeführte - Vortrag der Klägerin darauf ab, dass die-
se Gesellschaft als Instrument zur Steuerung der beiden hier beteiligten Diöze-
sanverbände durch den Beklagten zu 1 gedient habe. Vor diesem Hintergrund
hat aber der entsprechende Vortrag der Klägerin zu beiden genannten Enkel-
gesellschaften auch Eingang in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils
38
- 17 -
gefunden, da er zumindest jenen "verschiedenen anderen Anlässen“ unterfällt,
bei denen der Beklagte zu 1 seine Vorstellungen von der Vereinsarbeit artiku-
liert haben soll.
Soweit das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht den
Rückschluss zu ziehen vermochte, dass der Beklagte zu 1 tatsächlich lenkend
in die Willensbildung im Vorstand des KBS e.V. eingegriffen habe, sondern an-
genommen hat, die "Einflussnahme" habe sich auf einen Informations- und
Meinungsaustausch auf informeller Ebene sowie in dessen Verlauf um ausge-
sprochene Anregungen beschränkt, handelt es sich um tatrichterliche Wertun-
gen, die von der Klägerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise angegrif-
fen werden.
39
Auch aus einem anderen Grund erweist sich das Berufungsurteil in die-
ser Hinsicht im Ergebnis als zutreffend. Alle drei von der Revision als verlust-
bringend bezeichneten Projekte wurden vom KBS e.V. nicht selbst übernom-
men, sondern über Enkelgesellschaften jeweils in dessen gemeinnützigen Un-
terbau eingegliedert. Dabei hat die Klägerin vorinstanzlich zwar auf die jährli-
chen Verluste dieser Enkelgesellschaften hingewiesen; ihrem Vortrag kann
aber bereits nicht entnommen werden, inwieweit der KBS e.V. diese Verluste
auch aus eigenem Vermögen ausgeglichen hat und nicht die Enkelgesellschaf-
ten diese aus eigenen, früher gebildeten "Rücklagen" tragen konnten. Unab-
hängig davon hat der KBS e.V. alle drei Projekte seinen gemeinnützig tätigen
Enkelgesellschaften zugeordnet, deren - seitens des KBS e.V. "eingeplanten" -
Verluste durch die wirtschaftlich tätigen Enkelgesellschaften erwirtschaftet wer-
den sollten. Eine sittenwidrige Ausplünderung des KBS e.V. dadurch, dass die-
sem eine dauerhafte finanzielle Unterstützung von Projekten aufgebürdet wur-
de, für die eigentlich der Beklagte zu 1 hätte einstehen müssen, kann hieraus
jedenfalls nicht geschlossen werden, zumal die mit diesen drei Projekten über-
nommenen Aufgaben mit dem satzungsmäßigen Zweck des KBS e.V. im Ein-
klang standen.
40
- 18 -
41
2. Die Revision der Klägerin bleibt auch insoweit erfolglos, als das Beru-
fungsgericht das den Leistungsantrag zu 1 gegen alle Beklagten abweisende
Sachurteil des Landgerichts wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der
Klägerin für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und unerlaubter Handlung durch
ein - gleichfalls abweisendes - Prozessurteil ersetzt hat.
Da nach den Ausführungen sämtliche Ansprüche, deren sich die Kläge-
rin gegenüber allen Beklagten berühmt hat, der Sache nach nicht bestehen, so
dass sie daraus auch kein Forderungsrecht zugunsten der Masse (Antrag zu 3)
ableiten kann, steht ihr auch zweifelsfrei - mangels Bestehens eines An-
spruchs - kein materielles Recht zu, nach dem Hauptantrag zu 1 eine Leistung
an sich selbst zu verlangen.
42
Gleichwohl verbleibt es hier bei der - prozessrechtlich vorrangigen - Ab-
weisung der Klage als unzulässig. Denn das Berufungsgericht hat die Prozess-
führungsbefugnis der Klägerin für eine Klage auf Leistung an sich selbst in Be-
zug auf - unterstellte - Ansprüche aus Durchgriffshaftung im Hinblick auf § 93
InsO und aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf § 92 InsO zutreffend ver-
neint. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation waren die vom Insolvenz-
verwalter erklärte "Abtretung" und dessen "Freigabe" der entsprechenden An-
sprüche mit den vorrangigen Zwecken der Insolvenzordnung, eine gleichmäßi-
ge Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu gewährleisten und dabei insbesondere
einen Gläubigerwettlauf zu verhindern, unvereinbar; auf die diesbezüglichen
ausführlichen, zutreffenden Begründungen des Berufungsgerichts (C. II. 1, 2
der Urteilsgründe; UA 47-58), die durch die Revisionsangriffe nicht entkräftet
werden, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
43
3. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das Be-
rufungsgericht habe hinsichtlich des von der Klägerin hilfsweise geltend ge-
machten Feststellungsantrags zu 2 zu Unrecht ein Feststellungsinteresse ver-
neint, ist entbehrlich. Wie bereits ausgeführt, ist eine Haftung der Beklagten in
44
- 19 -
der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar (A., B. 1, 2). Bei
einer derartigen Rechtslage ist der Senat selbst bei einem fehlenden rechtli-
chen Interesse im Sinne von § 256 ZPO nicht am Erlass eines Sachurteils ge-
hindert (Senat, BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76,
NJW 1978, 2031, 2032). Der Klärung des Vorliegens eines Feststellungsinte-
resses bedarf es danach nicht, weil die Feststellungsklage - ohne dass dies im
Urteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss - offensichtlich
unbegründet ist.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 O 5117/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2005 - 2 U 897/04 -