Urteil des BGH vom 23.05.2003

BGH (zustimmung, zahlung, ungerechtfertigte bereicherung, schuldbeitritt, schuld, eintritt, verbindlichkeit, bedingung, betrieb, pflegeheim)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 419/02
Verkündet am:
23. Mai 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 12. November 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 27. September 1994 bestellte die Beklagte an einem ihr
gehörenden, mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstück in E.
zugunsten des DRK-Kreisverbandes M. e.V. (im folgenden:
Kreisverband) ein Erbbaurecht, dessen Übertragung der Zustimmung der Be-
klagten bedurfte. Der Kreisverband sollte hierfür eine einmalige Gebäudeab-
geltung von 279.182,14 DM sowie einen jährlichen Erbbauzins von
5.978,89 DM zahlen. Diese Zahlungen entrichtete der Kreisverband wegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht. Ende 1997 standen neben der Gebäu-
deabgeltung an Erbbauzinsen insgesamt 27.876,59 DM aus.
Mit Rücksicht hierauf kam es am 29. Oktober 1997 zu einem Gespräch
zwischen den Parteien und dem Kreisverband. Im Anschluß an dieses Ge-
spräch bat der Kreisverband den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1997
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darum, in seinen Erbbauvertrag mit der Beklagten einzutreten und das Alten-
und Pflegeheim zu übernehmen. Der Kläger stellte daraufhin bei der Beklagten
mit Schreiben vom 3. November 1997 "den Antrag, ab sofort in den Erbbau-
pachtvertrag zur Liegenschaft "O. " eintreten zu dürfen“. Es sei beab-
sichtigt, das Alten- und Pflegeheim gemeinsam mit anderen Einrichtungen des
DRK-Landesverbandes weiterzuführen. Die finanziellen Verpflichtungen des
DRK-Kreisverbandes M. e.V. gegenüber der Beklagten würden
"dann" vom Kläger übernommen. In ihrem Antwortschreiben vom 13. November
1997 teilte die Beklagte mit, daß der Stadtrat seine Zustimmung zum "Eigentü-
merwechsel" am 25. November 1997 fassen solle. "Zu unserer Sicherheit" solle
der Kläger bis zum 24. November 1997 erklären, daß er bis zum 12. Dezember
1997 einen im einzelnen aufgeschlüsselten Betrag von insgesamt
307.059,43 DM an die Beklagte zahlen werde. Am 18. November 1997 erklärte
der Kläger "verbindlich", daß die Forderungen an den Kreisverband in Höhe
von 307.059,43 DM bis zum 12. Dezember 1997 beglichen würden, "vorausge-
setzt, daß der Stadtratsbeschluß zum Eintritt [des Klägers] in den Erbbauver-
trag gefaßt worden ist". Der Stadtrat der Beklagten stimmte am 25. November
1997 dem Wechsel des Erbbauberechtigten zu. Am 4. Dezember 1997 zahlte
der Kläger an die Beklagte die erbetenen 307.059,43 DM. Am 25. Februar
1998 übermittelte die Beklagte dem Kläger den Entwurf eines Kaufvertrags,
demzufolge der Kläger von dem Kreisverband das Erbbaurecht zum Preise von
279.182,14 DM kaufen sollte, die bereits gezahlt seien. Zum Abschluß eines
entsprechenden Kaufvertrages oder eines anderen Vertrages über die Über-
nahme eines Erbbaurechts durch den Kläger kam es nicht, weil der Kläger erst
jetzt bemerkte, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld von 2 Mio. DM be-
lastet war.
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Am 1. Februar 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Kreisverbandes eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Erbbau-
recht am 11. August 1999 an die Firma Seniorenresidenz I. GmbH. Die-
ser
Übertragung des Erbbaurechts stimmte der Stadtrat der Beklagten im Dezem-
ber 2000 zu.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Betrags von 307.059,43 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit
lasse sich der Anspruch nicht begründen, weil es an einer Verpflichtung fehle,
deren Erfüllung durch den Nichterwerb des Erbbaurechts durch den Kläger
hätten unmöglich werden können. Auch auf ungerechtfertigte Bereicherung
könne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Zahlung des Klägers an die
Beklagte habe ein Schuldbeitritt oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis
zugrunde gelegen. Einer Rückforderung der geleisteten Zahlungen stehe un-
abhängig hiervon entgegen, daß der Kläger nicht auf eine aus einem Schuld-
beitritt oder einem abstrakten Schuldanerkenntnis resultierende eigene Ver-
bindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeit des Kreisverbandes gezahlt habe.
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II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand.
1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt
der Unmöglichkeit. Der Kläger meint zwar, die Beklagte habe sich ihm gegen-
über als Gegenleistung für den Ausgleich der Verbindlichkeiten seines Kreis-
verbandes zur Erteilung der nach dem Inhalt des Erbbaurechts für dessen
Übertragung erforderlichen Zustimmung verpflichtet. Eine solche Verpflichtung
(s. aber nachstehend zu 2 b) hätte die Beklagte aber erfüllt. Sie hat die Zu-
stimmung erteilt und die Zustimmung zu der Übertragung des Erbbaurechts auf
die Residenz I. GmbH erst erteilt, nachdem der Kläger und der Kreisver-
band von einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Kläger endgültig Ab-
stand genommen und der Insolvenzverwalter des Kreisverbandes das Erbbau-
recht an diese Erwerberin veräußert hatte.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung verneint.
a) Hierfür kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht unentschieden bleiben, auf welcher rechtlichen Grundlage der Klä-
ger seine Zahlung an die Beklagte erbracht hat und ob diese Grundlage oder
der mit der Zahlung verfolgte Zweck fortgefallen sind. Dem Berufungsgericht ist
zwar einzuräumen, daß demjenigen, der eine fremde Schuld tilgt, ein Bereiche-
rungsanspruch nicht gegen den Zahlungsempfänger, sondern nur gegen den
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von seiner Schuld befreiten Schuldner zusteht (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1975,
VIII ZR 80/74, JZ 1976, 24; BGHZ 70, 389, 396; MünchKom-BGB/Krüger, Bd.
2a, 4. Aufl., § 267 Rdn. 21). Es trifft auch zu, daß Zahlungen nicht nur einem,
sondern mehreren Tilgungszwecken dienen können (BGHZ 72, 246, 249; Urt.
v. 26. September 1994, II ZR 166/93, NJW 1995, 128). Das gilt aber nicht,
wenn der Zahlende selbst zur Zahlung verpflichtet ist und diese Verpflichtung
aus einer Gesamtschuld oder einer Bürgschaft herrührt (BGH, Urt. v. 26. Sep-
tember 1985, IX ZR 180/84, NJW 1986, 251; Urt. v. 4. Januar 1998, XII ZR
103/96, WM 1998, 443, 445). Denn in einem solchen Fall soll die Zahlung die
fremde Schuld gerade nicht zum Erlöschen bringen, sondern bewirken, daß sie
auf den Zahlenden zum Zwecke des Rückgriffs übergeht (§§ 426 Abs. 2 Satz 1,
774 Abs. 1 Satz 1 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat einen Schuldbeitritt
erklärt (siehe unten b) und haftet damit zusammen mit seinem Kreisverband als
Gesamtschuldner (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 414 Rdn. 2)
für dessen Verbindlichkeiten. Seine Zahlung erfolgte auf die eigene Verpflich-
tung, nicht auf die des Kreisverbandes. Daß er dessen Verpflichtung in dem
Überweisungsträger angab, ändert daran nichts. Das war nur eine Beschrei-
bung der Verbindlichkeit, der er beigetreten war.
grund einer wirksamen eigenen Verpflichtung erfolgt ist, kann der Senat selbst
vornehmen. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind in dem unstreitigen Teil
des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils enthalten, auf den das Beru-
fungsgericht uneingeschränkt Bezug genommen hat. Darüber hinausgehende
Erkenntnisse zum Grund der Zahlung sind nicht zu erwarten.
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Nach diesen Feststellungen hatte der Kläger zwar in seinem Schreiben
vom 3. November 1997 eine Begleichung der Verbindlichkeiten seines Kreis-
verbandes erst im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag
in Aussicht gestellt. Nachdem aber die Beklagte in ihrer Antwort vom 13. No-
vember 1997 die Zustimmung von der vorherigen Verpflichtung zur Beglei-
chung dieser Verbindlichkeiten abhängig gemacht hatte, hat der Kläger am
18. November 1997 "verbindlich erklärt", daß er die Schuld seines Kreisver-
bandes in der bezeichneten Höhe bis spätestens 12. Dezember 1997 beglei-
chen werde. Er ist damit den Verbindlichkeiten seines Kreisverbandes beige-
treten. Dieser Beitritt ist der Rechtsgrund seiner Zahlung.
An dem Bestand dieses Rechtsgrundes ändert es nichts, daß der Kläger
seine Verpflichtung unter eine Bedingung gestellt hat. Nach dem Text seines
von der Beklagten akzeptierten Schreibens vom 18. November 1997 sollte die
Verpflichtung davon abhängen, daß der Stadtratsbeschluß zu seinem Eintritt in
den Erbbauvertrag gefaßt worden ist. Diese Formulierung war allerdings nicht
wörtlich in dem Sinne zu verstehen, daß es nur auf die Fassung des Beschlus-
ses als solchen ankommen sollte. Auch aus der maßgeblichen (BGHZ 103,
275, 280; BGH, Urt. v. 12. März 1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Senats-
urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038) Sicht der Beklagten
als Empfängerin dieses Schreibens war klar, daß der Kläger die Eingehung
seiner nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtung nicht allein von dem formalen
Akt einer Zustimmung des Stadtrats der Beklagten abhängig machen wollte.
Schon aus dem gemeinsamen Gespräch am 29. Oktober 1997 war der Be-
klagten bekannt, daß der Kläger den Verbindlichkeiten seines Kreisverbandes
nicht ohne weiteres beitreten wollte und dazu nur bereit war, wenn er das Al-
ten- und Pflegeheim übernehmen konnte. Dieses Motiv seines Handelns hat er
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in dem Schreiben vom 3. November 1997 an die Beklagten noch einmal aus-
drücklich wiederholt. Die Beklagte hat den Vorschlag des Klägers, die Verbind-
lichkeiten des Kreisverbandes im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Erb-
bauvertrag zu übernehmen, zwar zurückgewiesen und die vorherige Eingehung
einer Verpflichtung zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten gefordert. Aus der
Formulierung, daß dies "zur Sicherheit" der Beklagten geschehen sollte, durfte
der Kläger aber ableiten, daß die Beklagte im übrigen die von dem Kläger ge-
forderte Verknüpfung von Übernahme der Verbindlichkeiten, Erwerb des Erb-
baurechts und Betrieb des Alten- und Pflegeheims nicht auflösen wollte. Die
Beklagte durfte ihrerseits allerdings davon ausgehen, daß der Kläger das Erb-
baurecht und den Betrieb des Alten- und Pflegeheims so übernehmen wollte,
wie es der bisher Berechtigte, der Kreisverband, zu übertragen in der Lage
war. Denn er hatte die Beklagte am 3. November 1997 gebeten, "ab sofort in
den Erbbaupachtvertrag ... eintreten zu dürfen". Das konnte die Beklagte nur
so verstehen, daß die Entscheidung für die Übernahme verbandsintern gefal-
len war. Aus der Sicht der Beklagten konnte der Beitritt des Klägers zu den
Verbindlichkeiten seines Kreisverbandes nur noch davon abhängen, daß der
Verwirklichung dieses Entschlusses weder die seitens der Beklagten zu ertei-
lende Zustimmung noch sonstige Hindernisse entgegenstanden. Anhaltspunkte
dafür, daß sich der Kläger darüber hinausgehend ein jederzeitiges Abstand-
nehmen von seinem Entschluß offen halten wollte, hatte die Beklagte demge-
genüber nicht. Der Kläger hatte sich nach anfänglichem Zögern zur Übernah-
me entschlossen. Er hat die Beklagte darum gebeten, den Schuldbeitritt sofort
zu vollziehen und diesen mit einer Bedingung versehen, die Zweifel an der
Endgültigkeit des Entschlusses, das Erbbaurecht und den Betrieb des Alten-
und Pflegeheims zu übernehmen, nicht auftreten und einen etwaigen Wunsch,
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sich den Erwerb oder Nichterwerb weiterhin offen zu halten, auch unter Be-
rücksichtigung der Umstände der Abgabe dieser Erklärung nicht erkennen ließ.
Die von dem Kläger gestellte Bedingung ist eingetreten. Die Beklagte
hat die erbetene Zustimmung erteilt. Damit standen dem Erwerb des Erbbau-
rechts und der Übernahme des Betriebs des Alten- und Pflegeheims keine
Hindernisse mehr entgegen. Daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über
2 Mio. DM belastet war, ist kein solches Hindernis. Denn das war auch schon
am 3. November 1997 der Fall und aus der Sicht der Beklagten ein Umstand im
Risikobereich des Klägers, den dieser bei seiner Entscheidung für die Über-
nahme bedacht und akzeptiert hatte.
c) Ein Bereicherungsanspruch des Klägers läßt sich auch nicht gem.
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Nichteintritts ei-
nes mit der Leistung verfolgten Zwecks begründen. Dazu müssen sich die Be-
teiligten über einen Leistungszweck einigen, der aber nicht Teil ihrer vertragli-
chen Vereinbarungen werden darf (BGH, Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 253/90,
NJW 1992, 2690). Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Die Zahlung des
Klägers verfolgte zwar einen über die bloße Erfüllung seiner Verbindlichkeit
aus dem Schuldbeitritt hinausgehenden Zweck. Diesen Zweck haben die Par-
teien aber zur Bedingung des Schuldbeitritts, und damit zum Inhalt ihres Ver-
trages gemacht.
3. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger nicht
berufen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß dem Kläger erst im Fe-
bruar 1998 auffiel, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über 2 Mio. DM
belastet war, die er aus finanziellen Gründen nicht übernehmen konnte. Die
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Regel, daß nach beiderseitiger Erfüllung eines Vertrages jede Partei dessen
Chancen und Risiken endgültig selbst zu tragen hat (vgl. nur Senatsurt. v.
14. Februar 1962, V ZR 80/60, WM 1962, 625 f.; v. 9. Juli 1968, V ZR 118/67,
WM 1968, 1248 f.; BGHZ 113, 310, 314), gilt nämlich, das ist der Revision zu-
zugeben, nicht ohne Ausnahme (Senat BGHZ 74, 370, 373; 131, 209, 217).
Voraussetzung hierfür ist aber, daß Grundlage der Vereinbarung der Parteien
auch eine bestimmte Erwartung über ein künftiges Risiko war (BGH, Urt. v.
17. Juni 1992, XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Senat BGHZ 131, 209, 217).
Daran fehlt es hier. Grundlage des Schuldbeitritts war allein die Erwartung der
Parteien, daß der Kläger das Erbaurecht seines Kreisverbandes erwerben und
den Betrieb des Alten – und Pflegeheims übernehmen konnte. Diese Erwartung
hat sich nach Erteilung der Zustimmung zum Erwerb durch die Beklagte erfüllt.
Daß der Kläger das Erbbaurecht dennoch nicht erwarb, lag allein daran, daß er
von seinem Erwerbsentschluß Abstand nahm, weil er die Grundschuld überse-
hen hatte, mit der das Erbbaurecht aber schon bei Aufnahme der Verhandlun-
gen belastet war. Dieser Umstand gehört in die Risikosphäre des Klägers und
ist nicht Geschäftsgrundlage geworden.
4. Die Klage hat schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsschluß Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes besteht zwar auch in Fällen, in denen die Parteien entge-
gengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den
anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des
anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher
Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten
konnte (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995 – VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429,
Senatsurt. v. 16. Oktober 1987 – V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394; Urt. v.
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4. April 2001, VIII ZR 33/00, unveröff.). Der Revision ist auch zuzugeben, daß
der Schuldbeitritt des Klägers in seiner der Beklagten bekannten Interessenla-
ge nur zweckmäßig war, wenn es zum Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag des
Kreisverbandes mit der Beklagten kam, und daß das der Beklagten bekannte
Bestehen der Grundschuld ein für den Entschluß des Klägers, in den Vertrag
einzutreten, wesentlicher Gesichtspunkt war. Der Kläger konnte aber von der
Beklagten keinen Hinweis auf diese Grundschuld erwarten. Das Bestehen der
Grundschuld war kein verborgener Umstand, den der Kläger als Erwerber des
Erbbaurechts nur nach einem Hinweis hätte ausfindig machen können. Sie war
vielmehr im Grundbuch eingetragen, in das der Kläger als Kaufinteressent, je-
denfalls aber mit Zustimmung seines Kreisverbandes ohne weiteres hätte Ein-
sicht nehmen und aus dem er diese Belastung auch ohne große Schwierigkei-
ten hätte entnehmen können. Veräußerer des Erbbaurechts war auch nicht die
Beklagte. Der Veräußerer war nicht einmal ein dem Kläger unbekannter Dritter,
sondern der Kreisverband, der zu der Verbandsorganisation des Klägers ge-
hörte und unter dessen Aufsicht stand und ihr alle erforderlichen Auskünfte
erteilen mußte. Auf den Gedanken, daß der Kläger diese sich unmittelbar auf-
drängenden und auch ohne weiteres zu realisierenden Erkundigungen nicht
einholte, bevor er den Schuldbeitritt erklärte und die zudem sehr hohe Schuld
des Kreisverbands beglich, konnte die Beklagte nicht kommen. Sie durfte viel-
mehr als selbstverständlich davon ausgehen, daß der Kläger diese Erkundi-
gung eingeholt hatte und über die finanzielle Lage, jedenfalls über die Be-
lastungen des zu übernehmenden Erbbaurechts, im Bilde war. Das schließt
eine Aufklärungspflicht aus.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf
Krüger
Klein
Dr. Lemke ist wegen Urlaubs-
abwesenheit an der Unterschrift
gehindert.
Tropf
Schmidt-Räntsch