Urteil des BGH vom 30.05.1990

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 8/05 Verkündet
am:
22. November 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1
Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusam-
menhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der
Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des End-
vermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des
abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeit-
raum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen
des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen
und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR
62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990,
1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).
BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 8/05 - OLG Schleswig
AG
Pinneberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-
Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Senats
für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts in Schleswig vom 3. Dezember 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners wegen
einer (weiteren) Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von
68.873,74 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 4. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzli-
che Güterstand galt, wurde auf den dem Antragsgegner (Ehemann) am 22. Juli
1997 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. August
2000 geschieden (insoweit rechtskräftig). Der Antragsgegner hat im Rahmen
des Verbundverfahrens von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnaus-
gleich begehrt.
1
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Bei der Eheschließung verfügte die Antragstellerin nicht über Vermögen.
Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 2. Dezember 1975
erwarb sie von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück
in Q. § 2 dieses Vertrages enthält zum Kaufpreis folgende Regelung:
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"1. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau A. E. eine Leibrente von DM 400
… monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich
100 DM mit Beginn des Monats, der auf den Tod der Frau H.G. als
Berechtigter des zur Zeit in Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen
Wohnungsrechts bzw. auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung
für dieses Recht folgt.
Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem 1. Januar 1976. Die Zah-
lungen sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats
auf ein noch aufzugebendes Konto des Verkäufers zu leisten.
Die Leibrente wird grundsätzlich lebenslänglich der Berechtigten ge-
währt. Die Leibrente ist jedoch mindestens für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 1990 und längstens für einen Zeitraum bis zum 31. Mai
2001 zu zahlen. Verstirbt die Berechtigte vor dem 31. Dezember
1990, so stehen die dann noch bis zum 31. Dezember 1990 zu zah-
lenden einzelnen monatlichen Leibrentenbeträge ausschließlich dem
Sohn der Verkäuferin, Herrn T. E. … zu.
Die Rente hat Versorgungscharakter. Deshalb vereinbaren die Ver-
tragsparteien hiermit folgende Wertsicherungsklausel:
Erhöht oder ermäßigt sich der vom Statistischen Bundesamt in Wies-
baden ermittelte Preisindex für alle privaten Haushalte, … seit dem
Stand vom Dezember 1975 um mehr als 10 %, so erhöht oder ermä-
ßigt sich der Betrag der Rente entsprechend.
Der Käufer bestellt hiermit Frau A. E. unter der aufschiebenden Be-
dingung ihres Todes zugunsten des Herrn T. E. eine Reallast von
monatlich 500 DM zu den vorgenannten Bedingungen der Leibrente
nebst der oben bezeichneten Wertsicherungsklausel und bewilligt und
beantragt die Eintragung dieses Rechts und der Wertsicherungsklau-
sel in Abteilung II des Grundbuchs …
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2. DM 15.000 zahlt der Käufer unverzüglich nach Abschluss dieses Ver-
trages an den Verkäufer. …
3. DM 15.000 zahlt der Käufer bis spätestens zum 1. Januar 1981 direkt
an den Verkäufer. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem Käufer die Zah-
lung gestundet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 bis zum Zeitpunkt
der Zahlung sind monatlich nachträglich zu entrichtende Zinsen in
Höhe von 6 % p.a. an den Verkäufer zu zahlen. …
4. Weiter übernimmt der Käufer das in Abteilung II des Grundbuches un-
ter Nr. 2 zugunsten von Frau G. eingetragene Wohnungsrecht.
Als Wert dieses Wohnungsrechts wird jährlich DM 1.200 angegeben.
…"
Die Antragstellerin wurde am 9. März 1977 als Eigentümerin im Grund-
buch eingetragen. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war sie noch Al-
leineigentümerin des Grundstücks. Darüber hinaus gehörten ihr zwei Eigen-
tumswohnungen sowie ein Pkw.
3
Der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge keinen Zugewinn er-
wirtschaftete, hatte die Antragstellerin auf Zahlung von 391.371,27 DM nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm im
Rahmen des Verbundurteils 225.099,96 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen
und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide
Parteien bezüglich des Zugewinnausgleichs Berufung eingelegt. Der Antrags-
gegner hat Zahlung von insgesamt 298.346,31 DM (= 152.542,04 €) verlangt,
während die Antragstellerin Klageabweisung begehrt hat. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und das Urteil auf
die Berufung der Antragstellerin dahin abgeändert, dass sie an den Antrags-
gegner 108.600,25 DM (55.526,43 €) nebst Zinsen zu zahlen hat. Mit der zuge-
lassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren in Höhe von ins-
gesamt 124.364,17 € (d.h. weiteren 68.873,74 €) zuzüglich Zinsen weiter.
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- 5 -
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Rechtsmittel ist zulässig.
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Das Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar
misst es, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, grundsätzliche Be-
deutung nur der Frage zu, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grund-
sätze zur (Nicht-)Anrechnung von Gegenleistungen bei Überlassungsverträgen
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch auf atypische Verträge der vorlie-
genden Art anzuwenden sind, bei denen die Gegenleistung Leibrente zeitlich
sowohl minimal als auch maximal limitiert ist. Diese Frage betrifft indessen kei-
nen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rech-
nungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Aus-
gleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben
insoweit nur das Motiv wieder, das das Oberlandesgericht zur Zulassung der
Revision veranlasst hat. Eine Beschränkung der Revision liegt darin entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht; sie wäre auch nicht zulässig
(vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998,
367).
II.
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-
fang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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- 6 -
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich das
Endvermögen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bestehenden Be-
lastungen auf 486.470,35 DM belaufe. Dem stehe ein Anfangsvermögen von
269.269,84 DM gegenüber, so dass der Ausgleichsanspruch des Antragsgeg-
ners 108.600,25 DM betrage. Zum Anfangsvermögen hat das Berufungsgericht
ausgeführt:
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Der als Kaufvertrag bezeichnete notarielle Vertrag vom 2. Dezember
1975 sei im Kern als ein Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im
Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB auszulegen. Dies habe zur Folge, dass der (in-
dexierte) Grundstückswert zur Zeit des Erwerbs abzüglich einzelner Gegenleis-
tungen in das Anfangsvermögen der Antragstellerin einzustellen sei. Der Ver-
trag sei nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren. Der beurkundende Notar habe bei
seiner Vernehmung als Zeuge zwar angegeben, er habe den Vertrag als Kauf-
vertrag bezeichnet, da nicht unerhebliche Gegenleistungen vereinbart worden
seien. Darauf komme es aber sowohl wegen des Versorgungscharakters zu-
gunsten der Überlasserin als auch deshalb nicht an, weil das Grundstück an-
dernfalls in deren Erbmasse gefallen wäre. Die zu erbringenden Gegenleistun-
gen seien für die Frage der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB unbeacht-
lich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne Vermögen mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch in der Form eines Kaufvertrages er-
worben werden.
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Für den Wert des Anfangsvermögens sei es grundsätzlich unerheblich,
dass das Wohnrecht der Großmutter und die Leibrentenverpflichtung gegen-
über der Mutter übernommen worden seien und durch Zeitablauf - jedenfalls
nach dem 31. Dezember 1990 - im Wert kontinuierlich abgenommen hätten. Da
der damit verbundene Wertzuwachs nicht dem Zugewinnausgleich unterliege,
seien derartige Belastungen grundsätzlich nicht von dem Wert des übernom-
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menen Vermögens abzuziehen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die Antrag-
stellerin auch unbedingte, von dem Tod der Überlasserin unabhängige Leistun-
gen geschuldet habe, nämlich die sofort fällige Zahlung von 15.000 DM sowie
die Leibrente, soweit diese für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 - entweder
an die Mutter selbst oder den Bruder der Antragstellerin - zu entrichten gewe-
sen sei. Das rechtfertige es, diese Gegenleistungen wertmindernd abzusetzen,
denn es habe von einem etwaigen vorherigen Versterben der Mutter nur abge-
hangen, ob an diese oder an den Bruder der Antragstellerin zu zahlen sei, und
von einem Versterben der Großmutter, ob monatlich 400 DM oder 500 DM zu
leisten seien. Unbeachtlich sei, dass die Leibrente nicht, wie vereinbart, bis Mai
2001 entrichtet worden sei; dies sei nicht im Zusammenhang mit einem weite-
ren Erlass geschehen, vielmehr sei der Mutter im Zusammenhang mit dem Er-
werb der Wohnung P. Straße ein schuldrechtliches Wohnrecht eingeräumt wor-
den, das an die Stelle der Leibrente getreten sei. Nicht abzusetzen sei dagegen
die zweite Rate von 15.000 DM, weil diese der Antragstellerin unstreitig erlas-
sen worden sei.
Die zu berücksichtigenden Gegenleistungen seien danach wie folgt zu
bewerten: Leibrente: monatlich 400 DM, Wohnrecht: monatlich 100 DM (ent-
sprechend dem Erhöhungsbetrag für die Zeit nach dem Tod der Großmutter) =
insgesamt 500 DM, jährlich also 6.000 DM und in 15 Jahren (Januar 1976 bis
Dezember 1990) 90.000 DM. Die Rente sei - unter Heranziehung des von den
Parteien zugrunde gelegten Zinssatzes von 6 % - mittels eines Kapitalisierungs-
faktors von 10,025 abzuzinsen, so dass sich eine Belastung von 60.150 DM
(6.000 DM x 10,025) bzw. - einschließlich der ersten Kaufpreisrate - von
75.150 DM errechne.
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Das Anfangsvermögen der Antragstellerin belaufe sich danach auf
153.682,11 DM (Verkehrswert des Grundstücks: 228.832,11 DM abzüglich
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75.150 DM) und hochgerechnet auf den 22. Juli 1997 (Zustellung des Schei-
dungsantrags) auf (153.682,11 DM x 103,2 : 58,9) 269.269,84 DM.
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Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
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2. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-
fungsgericht hinsichtlich des Hausgrundstücks von einem Erwerb mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ausgegangen ist.
Die Revision macht insofern geltend, die vorgenannte Bestimmung sei im vor-
liegenden Fall nicht anwendbar, weil die Antragstellerin und ihre Mutter einen
als Kaufvertrag überschriebenen Vertrag abgeschlossen hätten, in dem die Ver-
tragsparteien als Käufer und Verkäufer und die Gegenleistung als Kaufpreis
bezeichnet worden seien und der zudem die typischen kaufrechtlichen Haf-
tungs- und Gewährleistungsregelungen enthalte. Abgesehen davon komme den
Gegenleistungen kein ausreichender Versorgungscharakter zu, da es letztlich
um Geldzahlungen und ein Wohnrecht für eine dritte Person gehe. Wenn aber
ein Kaufvertrag vorliege, hätte das Berufungsgericht Leistung und Gegenleis-
tung miteinander vergleichen müssen, um Hinweise dafür zu erlangen, ob es
sich um einen Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht handele. Das sei
nicht der Fall, weil die Leistung und die insgesamt versprochene Gegenleistung
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
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a) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich
nicht stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen
Prinzip, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf an-
kommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur
Entstehung des Zugewinns beigetragen hat. Die in § 1374 Abs. 2 BGB geregel-
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ten Ausnahmen sind nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehe-
gatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher
Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung war vielmehr, dass eine derartige
Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten
zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Das
gilt mindestens hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht. Insoweit besteht kein Grund dafür, einen Ehegatten
an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen
zugefallen ist. Nach dem Sinn der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB soll ein
solcher Erwerb bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, da-
mit die Erbschaft dem Erben ungeschmälert verbleibt. Die Bestimmung muss
daher auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in die Rechts-
form eines Kaufvertrages gekleidet worden ist. Denn auch in diesem Fall fehlt
es an einer inneren Rechtfertigung dafür, einen Ehegatten im Wege des Zuge-
winnausgleichs an einem Erwerb teilnehmen zu lassen, den der andere mit
Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht gemacht hat und bei dem ihm aus diesem
Grund besondere Vorteile eingeräumt worden sind. § 1374 Abs. 2 BGB, der bei
einem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut
nach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher je-
denfalls Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts
ergibt, dass ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH
Urteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70,
291, 293 f.).
Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben
und erworben wird, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschließen-
den mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorweg nehmen wollen.
Das ist im Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abkömmling ein
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Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von sei-
nen Eltern oder einem Elternteil unter Lebenden übergeben wird. Soweit in Ver-
trägen dieser Art der Übernehmer den Übergeber von noch bestehenden Belas-
tungen freistellt, ihm ein Leibgedinge (Altenteil) einräumt, mit dem er insbeson-
dere den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebens-
bedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebens-
abend absichert, handelt es sich um ein Gefüge von Abreden, die für vorweg-
genommene Erbfolgen geradezu typisch sind. Sie stellen daher die Qualifizie-
rung des Erwerbstatbestandes als eines solchen "mit Rücksicht auf ein künfti-
ges Erbrecht" regelmäßig nicht in Frage, sondern deuten vielmehr auf einen
solchen hin. Zudem ist eine Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen an erbberech-
tigte Geschwister ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Vertragschließenden
den Übernehmer als durch eine vorweggenommene Erbfolge begünstigt ange-
sehen haben. Soweit Vermögensübergaben in der Rechtsform des Kaufvertra-
ges auftreten, kann durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt
und Gegenleistung ein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, ob es sich nach
dem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt
hat (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083, 1084).
b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin aufgrund
des notariellen Vertrages vom 2. Dezember 1975 von ihrer Mutter ein Grund-
stück erhalten. Sie hat sich im Gegenzug verpflichtet, der Mutter - neben dem
Betrag von insgesamt 30.000 DM - eine Rente zu zahlen, die Versorgungscha-
rakter haben und deshalb wertgesichert sein sollte. Für den Fall, dass die Mut-
ter vor dem 31. Dezember 1990 versterben sollte, sollte die Rente bis zu die-
sem Zeitpunkt an den Bruder der Antragstellerin entrichtet werden, diesem also
insoweit einen Ausgleich verschaffen. Schließlich hat die Antragstellerin das für
ihre Großmutter im Grundbuch eingetragene Wohnrecht übernommen. Insoweit
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deuten sowohl die persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
als auch die Gestaltung der Gegenleistung auf einen Erwerbstatbestand mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht hin.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus einem wertmäßigen Vergleich zwi-
schen Leistung und Gegenleistung. Wenn die Rente der Mutter, wie die Revisi-
on geltend macht, nicht nur bis zum 31. Dezember 1990, sondern bis zum
31. Mai 2001, also für weitere 125 Monate, berücksichtigt wird, errechnet sich
unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erhöhung um 100 DM nach Wegfall
des Wohnrechts ein Gesamtbetrag von 152.500 DM (500 DM x 305 Monate),
der allerdings mit Rücksicht auf die erst künftige Fälligkeit abzuzinsen ist (vgl.
Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.).
Dies ergibt unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angewandten Kapita-
lisierungstabelle (Schneider/Schlund/Haas Kapitalisierungs- und Verrentungs-
tabellen 2. Aufl. Tabelle A 4, Zinsfuß: 6 %, Dauer: 25 Jahre) einen Betrag von
79.170 DM (6.000 DM x 13,195). Zusammen mit der Zahlung von 30.000 DM
errechnet sich mithin aus der (nicht entsprechend der Wertsicherungsklausel
angepassten) Rentenzahlung eine Gegenleistung von 109.170 DM. Dieser
steht ein Grundstückswert von 228.832,11 DM gegenüber, so dass der Wert
der Gegenleistung selbst dann noch deutlich dahinter zurückbleibt, wenn eine
Erhöhung der Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel wirksam vereinbart
worden sein sollte und zusätzlich berücksichtigt wird. Das Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung bestätigt mithin die auf der persönlichen Beziehung
der Vertragsparteien und der Vertragsgestaltung beruhende Vermutung eines
Erwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Deshalb hat das Berufungs-
gericht zu Recht § 1374 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten.
3. Hilfsweise macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe je-
denfalls die zu berücksichtigenden Gegenleistungen der Antragstellerin fehler-
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haft bewertet. Die versprochenen Kapitalleistungen dürften nicht nur einge-
schränkt berücksichtigt, sondern müssten in vollem Umfang abgesetzt werden.
Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet,
dass die Parteien in § 2 Ziff. 1 des Vertrages eine Erhöhung der Rente nach
Maßgabe des Preisindexes für alle privaten Haushalte vereinbart hätten. Der
Antragsgegner habe vorgetragen, beim Erwerb der Wohnung P. Straße im Jah-
re 1983 habe die Rentenzahlung 745 DM betragen. Die finanziellen Leistungen
zum Erwerb dieser Wohnung seien mit 718,15 DM monatlich entsprechend
hoch gewesen.
Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.
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a) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, wie Belas-
tungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb verbunden
sind, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Er hat nach
Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass Geld- oder geldwerte Leistun-
gen, die der Zuwendungsempfänger zu erbringen hat, in Höhe ihres
- erforderlichenfalls zu kapitalisierenden - Wertes sein Anfangsvermögen im
Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB mindern. Denn die Zuwendung erfolgt insoweit
nicht unentgeltlich und ist damit nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert.
Vielmehr schmälern die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen finanziel-
len Aufwendungen den Zugewinn. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, dem an-
deren Ehegatten im Umfang solcher Gegenleistungen einen Zugewinnausgleich
vorzuenthalten. Der Umstand, dass die Zuwendung an sich auf persönlichen
Beziehungen zwischen dem erwerbenden Ehegatten und dem Zuwendenden
beruht, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso ist ohne Belang, ob die Leis-
tungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist (Senatsur-
teil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005, 1974, 1977 =
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BGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schröder FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH Report
2006, 29 und FamRB 2006, 1).
23
b) Danach hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht die an die Mut-
ter zu zahlende Rente als eine den Wert der Zuwendung mindernde Belastung
angesehen. Eine solche Belastung besteht allerdings nicht nur im Umfang der
allein berücksichtigten Zahlungspflicht bis zum 31. Dezember 1990, sondern
hinsichtlich der gesamten, sich vereinbarungsgemäß bis längstens zum 31. Mai
2001 erstreckenden Rentenzahlungspflicht. Denn auch insoweit handelt es sich
um eine Gegenleistung der Antragstellerin, so dass in dem betreffenden Um-
fang keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Dass die Mutter diesen Zeitpunkt
nicht erlebt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Die Rente betrug allerdings, solange das Wohnrecht für die Großmutter
der Antragstellerin noch bestand, monatlich nur 400 DM und erhöhte sich erst
mit dessen Wegfall auf monatlich 500 DM. Sie unterlag außerdem der Anpas-
sung aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel, falls diese - wie damals
erforderlich - von der zuständigen Landeszentralbank genehmigt worden ist. Da
das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist entspre-
chend dem Vorbringen der Revision für das Revisionsverfahren von der Ertei-
lung der Genehmigung auszugehen.
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Als das Anfangsvermögen mindernde Gegenleistung ist mithin der unter
Abzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht für die Zeit vom
1. Januar 1976 bis zum 31. Mai 2001 anzusetzen. Ob die betreffenden Beträge
tatsächlich gezahlt worden sind, ist für die Bewertung der Gegenleistung dage-
gen ohne Belang. Soweit die Mutter auf die Zahlung (teilweise) verzichtet haben
sollte, läge insofern eine (gesonderte) Schenkung vor, die - zum jeweiligen
Zeitpunkt - einen Vermögenszuwachs bewirkt hätte, der wiederum nach der
25
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Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen
würde. Dazu ist jedoch ebenfalls nichts festgestellt worden.
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c) Als weitere Gegenleistung ist der Betrag von 30.000 DM (zahlbar in
zwei Raten von jeweils 15.000 DM) anzusetzen. Dass bezüglich einer Rate ein
Erlass vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Insoweit ist allerdings zum
(nicht festgestellten) Zeitpunkt des Erlasses, also unter Berücksichtigung der
Bewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB, von einem weiteren privile-
gierten Erwerb auszugehen.
4. Das Berufungsgericht hat auch das zugunsten der Großmutter der An-
tragstellerin bestehende Wohnrecht als eine das Anfangsvermögen mindernde
Gegenleistung berücksichtigt, indem es für den Zeitraum vom 1. Januar 1976
bis zum 31. Dezember 1990 eine um den mit 100 DM angenommenen Wert
des Wohnrechts erhöhte Rentenleistungspflicht zugrunde gelegt hat. Dagegen
bestehen nur im Ansatz keine rechtlichen Bedenken.
27
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt allerdings die Wert-
steigerung, die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des
Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwen-
denden angeordneten oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs er-
fährt, ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich. Der begünstigte Ehegatte hat die
Zuwendung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die auflö-
send bedingte Belastung durch das Nießbrauchsrecht künftig wegfällt. Soweit
sich diese Aussicht während der Ehe durch das Absinken des Nießbrauchs-
werts teilweise verwirklicht hat, handelt es sich gleichermaßen um einen nach
§ 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb. Dieser Wertzuwachs ist
deshalb vom Ausgleich auszunehmen. Einer wortgetreuen Anwendung des
§ 1374 Abs. 2 BGB würde es entsprechen, im Anfangs- und im Endvermögen
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- 15 -
des Zuwendungsempfängers die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchs-
belastung jeweils ergebenden Werte des betreffenden Vermögens anzusetzen,
dem Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch
das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswerts ergeben hat. Nach der
bisherigen Auffassung des Senats führt es aber zu keinem anderen Ergebnis,
wenn beim End- und beim Anfangsvermögen der Nießbrauch ganz unberück-
sichtigt bleibt. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Nießbraucher vor der
Beendigung des Güterstandes verstorben ist, oder ob der Nießbrauch zu die-
sem Zeitpunkt fortbesteht. Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnli-
chen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März
1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218
und vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.).
b) Die dargestellte Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Diese
richtet sich u.a. gegen die Methode, die mit dem Sinken der Belastung einher-
gehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszugleichen, dass die Belas-
tung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt gelassen wird (OLG
Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl.
§ 1374 Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hinnehmbar sein, wenn der
Nießbrauch am Endvermögensstichtag, wenn auch wertgemindert, fortbestehe.
Denn der Nießbrauch sei eine den Verkehrswert des zugewandten Grundstücks
- je nach dem Alter des Nießbrauchers - erheblich mindernde Belastung, die
unter Umständen eine Veräußerung des Grundstücks im maßgeblichen Zeit-
punkt ganz ausschließen könne. Daher müsse der Nießbrauch als Grund-
stücksbelastung für den Endvermögensstichtag, konsequenterweise dann aber
auch für den Anfangs- bzw. Grundstücksübertragungsstichtag und letztlich auch
für den dazwischen liegenden Zeitraum bewertet werden (Johannsen/Henrich/
Jaeger aaO Rdn. 24 f.; Baumeister in FamGb § 1374 Rdn. 29; für den Fall,
dass Anfangs- oder Endvermögen bei Berücksichtigung des Nießbrauchs nega-
29
- 16 -
tiv würden: OLG Bamberg, aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; vgl.
zur Kritik hinsichtlich der Gleichsetzung eines Leibgedinges mit einem Nieß-
brauch: Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).
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c) Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschließen. Nach
§ 1376 Abs. 1 BGB ist der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert
zugrunde zu legen, den das hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Er-
werbs hatte. Wird ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn-
rechts übertragen, so erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlich der un-
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - über den gesamten Zeitraum, der zwi-
schen der Grundstücksübertragung und dem Tod des Berechtigten liegt. Die-
sem Gesichtspunkt des gleitenden Vermögenserwerbs, der mit dem kontinuier-
lichen Absinken des Wertes des Wohnrechts einhergeht, wird nicht Rechnung
getragen, wenn das Wohnrecht sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen
unberücksichtigt bleibt. Vielmehr wird der Erwerber bei dieser Berechnungswei-
se so behandelt, als wäre der Wertzuwachs durch das Absinken des Wertes
des Wohnrechts erst im Zeitpunkt des Ehezeitendes eingetreten. Dass das
Vermögen ihm bereits zuvor nach und nach zugewachsen ist, bleibt mithin au-
ßer Betracht. Das steht mit der Bewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB
nicht in Einklang (vgl. auch OLG Bamberg aaO S.
609; Johann-
sen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 24) und ist deshalb auch nicht damit zu
vereinbaren, dass der Wertzuwachs des privilegierten Vermögenserwerbs e-
benfalls vom Ausgleich auszunehmen ist.
Dem Erfordernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert
zugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Vermögen im Zeitpunkt des Er-
werbs hatte, kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das Wohn-
recht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und - falls
es fortbesteht - auch für den Endvermögensstichtag bewertet wird. Darüber hi-
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naus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abneh-
menden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum
bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu
bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entspre-
chende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Ver-
mögenserwerb nicht linear verläuft und sich in der Regel ohne sachverständige
Hilfe nicht ermitteln lassen dürfte (vgl. zu einer Schätzung OLG Bamberg aaO
S. 609).
d) Danach hat das Berufungsgericht das Wohnrecht zu Recht nicht unbe-
rücksichtigt gelassen. Die vorgenommene Bewertung begegnet indes durch-
greifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Wohnrecht sollte mit dem Tod der Großmutter entfallen. Mit dem
Beginn des darauf folgenden Monats sollte sich die an die Mutter zu zahlende
Rente um 100 DM erhöhen. Diese zeitlich gestaffelte, unterschiedliche Belas-
tung des Grundstücks kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht dadurch berücksichtigt werden, dass von Anfang an von einer monatlichen
Belastung von insgesamt 500 DM ausgegangen wird, weil das Wohnrecht mit
dem Erhöhungsbetrag der Rente bewertet wird. Das wird den Gegebenheiten
nicht gerecht. Das Wohnrecht stellt - ebenso wie ein Nießbrauch - eine den
Verkehrswert des Grundstücks - je nach dem Alter des Berechtigten erheblich
senkende - Belastung dar und kann mitunter eine Veräußerung des Grund-
stücks beträchtlich erschweren oder ganz ausschließen. Sein Wert ist deshalb
unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte sowie unter Zugrundelegung der
Sterbetafel zu ermitteln. Ebenso ist unter Berücksichtigung der Sterbetafel der
unter Abzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht in Höhe der wei-
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teren 100 DM festzustellen. Nur auf diesem Wege können die den privilegierten
Vermögenserwerb mindernden Belastungen erfasst werden.
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5. Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsan-
griffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, das die zur Bewertung des Anfangsvermögens - sowohl hinsichtlich
der übernommenen Belastung als auch hinsichtlich des Wertzuwachses durch
das allmähliche Absinken des Werts des Wohnrechts - sowie die zum Zeitpunkt
der weiteren Zuwendung durch den Erlass der zweiten Kaufpreisrate erforderli-
chen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die am Ehe-
zeitende noch fortbestehende Rentenzahlungspflicht in Höhe des auf diesen
Zeitpunkt zu ermittelnden (niedrigeren) Wertes auch das Endvermögen der An-
tragstellerin mindert (Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).
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Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Dose
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 30.08.2000 - 48 F 223/97 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2004 - 13 UF 205/00 -