Urteil des BGH vom 23.04.2002

BGH (stpo, untersuchungshaft, fluchtgefahr, beschlagnahme, beweismittel, beschwerde, vollzug, beurteilung, inhalt, zweck)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StE 11/00
StB 11/02
vom
23. April 2002
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerinnen am
23. April 2002 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des
Kammergerichts vom 6. März 2002 aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befindet sich im Verfahren (1) 2 StE 11/00 (4/00) des
Kammergerichts in Berlin in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom 6. März
2002 hat das Kammergericht eine beglaubigte Fotokopie des Schreibens vom
21. Januar 2002, das der Angeklagte aus der Haft heraus an Frau L.
richtete, sowie des dazugehörigen Briefumschlags als Beweismittel be-
schlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat Er-
folg.
In dem Schreiben wirft der Angeklagte den Mitgliedern des erkennenden
Senats des Kammergerichts vor, Geheimabsprachen mit Mitangeklagten ge-
troffen und während dieser Zeit ohne Interesse an einer wirklichen Aufklärung
der Tatvorwürfe eine Scheinhauptverhandlung gegen ihn und die übrigen an
der Absprache nicht beteiligten Angeklagten durchgeführt zu haben. Dies zeige
wieder einmal überdeutlich, zu welchen auch rechtswidrigen Mitteln diese
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Richter griffen, um ihr vorgefaßtes Ziel einer Verurteilung zu erreichen. Die
Richter schreckten vor nichts zurück und entwickelten dabei auch noch eine
gehörige Portion krimineller Energie.
Das Kammergericht ist der Ansicht, diese Äußerungen könnten für die
Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der
Frage, ob der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende
Maßnahmen als deren Vollzug erreichbar sei (§ 116 StPO), Bedeutung haben,
da sie Schlüsse darauf zuließen, ob der Angeklagte bereit sei, sich dem weite-
ren Verfahren zu stellen. Dies rechtfertige eine Beschlagnahme einer Ablich-
tung des Briefes als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO).
Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht kaum etwas dafür, daß dem
Inhalt des Schreibens für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr
oder die Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls irgendei-
ne Beweisbedeutung zukommt, die über die Umstände hinausgeht, die bisher
die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Vollzug rechtfertigen. Selbst
wenn dem Brief insoweit ein minimaler Erkenntniswert beigemessen werden
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könnte, stünde der mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff in das Briefge-
heimnis (Art. 10 GG) des Angeklagten dazu außer Verhältnis (vgl. allg. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 94 Rdn. 18 m. w. N.). Der Beschluß
des Kammergerichts kann daher keinen Bestand haben.
Tolksdorf Winkler Becker