Urteil des BGH vom 29.05.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 298/05
Verkündet
am:
6. März 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 675 Abs. 2
Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorien-
tierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwar-
ten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform
zutreffend unterrichtet wird.
BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2005 im
Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben,
als die gegen die Beklagte zu 1 und die gegen die Beklagte zu 3
gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM
zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang
mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-
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ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-
genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von 107.371,30 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die Be-
klagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als
(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der
Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-
tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie
der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-
rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden
und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der
Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat
der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-
tragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 3,
eine deutsche Großbank, macht er wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteili-
gung haftbar.
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Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem
Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage auch gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen.
Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die
Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft.
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I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "Vor-
der- und Hintermann" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garan-
tenstellung eingenommen, indem sie auf S. 18 des Prospekts als mit "der
Optimierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Ko-
ordinator des Eigenkapitalvertriebs" und Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei
Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-
werks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von
ihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-
trags, mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut wür-
den, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten zu 1 deutlich
auf ihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise.
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Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des
Klägers gegen die Beklagte zu 1, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvoll-
ständig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfall-
versicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien
und dass sie Teil eines Absicherungskonzepts seien, das von der Geschäfts-
führung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon
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ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-
Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absiche-
rungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko
der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Soweit in den "Leitgedan-
ken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko
durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang
klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Im Übrigen
werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf hingewiesen, dass die Investoren
"in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts
finde sich schließlich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital
vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die
Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer
stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absi-
cherungskonzept handele, das nicht hätte prospektiert werden dürfen, sei nicht
ersichtlich.
Auch die Beklagte zu 3, mit der ein Anlageberatungsvertrag zustande
gekommen sei, hafte nicht. Der Umfang ihrer Beratungspflicht hänge von ver-
schiedenen Faktoren, insbesondere von dem Wissensstand, der Risikobereit-
schaft und den Anlagezielen des Kunden ab. Die Beratung müsse sich daran
ausrichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage die-
nen solle oder spekulativen Charakter trage. Gemessen hieran könne ein Kun-
de erwarten, dass ihm keine für seine Anlagezwecke ungeeignete Anlage emp-
fohlen werde. Der Kläger sei ausweislich des von ihm unterzeichneten Bera-
tungsbogens darauf hingewiesen worden, dass bei der von ihm gewünschten
chancenorientierten Anlage sehr hohe Wertverluste jederzeit möglich seien. Der
Kläger habe daher nicht eigens auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen
werden müssen. Mit einem liquiden Vermögen von über 1 Mio. DM und einem
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jährlichen Haushalts-Nettoeinkommen von über 150.000 DM habe er zu dem im
Prospekt anvisierten Personenkreis von "Anlegern mit hohem Einkommen bzw.
Vermögen als Portfoliobeimischung" gehört. Dass das Landgericht festgestellt
habe, die Beklagte zu 3 habe das in dem Prospekt dargestellte "Absicherungs-
konzept" herausgestellt und auf die Erlösausfallversicherung hingewiesen, ge-
nüge für die Annahme einer Vertragsverletzung nicht, weil ein solches Konzept
prospektiert gewesen sei. Im Hinblick auf die Anlagewünsche des Klägers kön-
ne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage bei einem Hinweis
auf das Totalverlustrisiko nicht getätigt worden wäre. Eine Vermutung für auf-
klärungsrichtiges Verhalten greife zugunsten des Klägers nicht ein, weil alles
dafür spreche, dass er als damaliger Leiter des zentralen Kreditmanagements
einer deutschen Landesbank das Risiko eines Totalverlustes bei Anlagen der
vorliegenden Art auf dem "grauen Kapitalmarkt" gekannt habe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung weder in Bezug auf
die Beklagte zu 1 noch auf die Beklagte zu 3 stand.
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II. Klage gegen die Beklagte zu 1
1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-
interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-
ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom
29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR
329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über
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Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten
Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September
1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230
115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht
allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-
samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-
telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-
gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-
teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht
auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-
liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-
den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es
nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch
die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten
Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes
Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-
gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der
Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-
terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept
von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-
zulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur"
(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-
ständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-
fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf
seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-
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sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-
prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten
hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
3.
Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass
die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt wären.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-
haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-
gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-
pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5
AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-
nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch
in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom
8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom
31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007
- III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte zu 1 es für rich-
tig hält, dass der Kläger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des
Einladungsschreibens zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom
5. September 2002, Kenntnis von möglichen Prospektmängeln erlangt habe
(der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit
der Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so
nicht dargestellt), ist der Eintritt der Verjährung durch die alsbaldige Zustellung
des am 18. Dezember 2002 beantragten Mahnbescheids vom 17. Februar 2003
am 19. Februar 2003 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisi-
onserwiderung führt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts an,
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wonach das sich anschließende Verfahren nicht länger als sechs Monate nicht
betrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB).
4.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel
hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte
zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M.
GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeich-
neten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des
erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, gra-
phischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt
worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten.
Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals
(Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufberei-
tung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M.
GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe
verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-
mentärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-
geführten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-
antwortlich.
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine
Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als "Hintermann" bzw. - wie der Senat
dessen Charakterisierung der Beklagten zu 1 als "Vorder- Hintermann" ver-
steht - als (zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (siehe hierzu bereits Senatsur-
teile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22;
III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der
Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so ge-
nannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen
und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells be-
sonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ
79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR
93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW
2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht
darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten
sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für
die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen
zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem
Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft
bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227;
Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche
kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Be-
tracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl.
BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem
Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79,
337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsge-
meinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen wor-
den. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion
ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337,
341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunk-
tionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen
tatrichterliche Aufgabe.
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c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-
gerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses
Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18
des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der
Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung
des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom
19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals verspro-
chen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-
schlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie
eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-
hielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum
Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen un-
datierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des
eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von
Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser
mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten
Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V.
M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-
sellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegen-
über Vertriebspartnern wie der Beklagten zu 3 und der B. Bank übernahm
die Beklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und
Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondspros-
pekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für
den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des
Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in
Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-
ge trug.
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d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen
nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-
chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der
Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts
(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember
2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-
chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil
vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch
eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf
eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten Umstän-
de hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die
Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die
V. M. GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass
der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M.
GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet
worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2
überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch
die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000
vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Ge-
gen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte
Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten zu 1
über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-
ben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschulde-
ten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.
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e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-
nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegen mag,
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- 13 -
kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich
allein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten zu 1 in das Projekt
eine entsprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die
mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche
und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner
durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-
pekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Er-
klärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-
nenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom
21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom
1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil
vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile
BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006,
611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479,
1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26).
Dass die Beklagte zu 1 insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen
hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar,
dass die Beklagte zu 1 mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" be-
traut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher darge-
stellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte zu 1
mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Be-
teiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher
typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte
zu 1 für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsver-
träge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung
der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerk-
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- 14 -
samkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde)
Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung
eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines ge-
schäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses
Unternehmen eine Garantenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche ein-
nimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Ge-
genstand des Unternehmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß all-
gemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um allein hieraus eine Garanten-
stellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steu-
erberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Be-
reich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten
zu 1, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener
Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkre-
ten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt wer-
den, ohne dass der Beweisantritt der Beklagten zu 1 zur Gestaltung des Pros-
pekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr
berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwort-
lichkeit der Beklagten zu 1 weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die V.
M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel ent-
wickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Pros-
pekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls
Beweis erhoben werden.
III. Klage gegen die Beklagte zu 3
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurtei-
lung im Hinblick auf das Protokoll über ein strukturiertes Beratungsgespräch
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vom 10./22. Oktober 2000 zugrunde, dass zwischen den Parteien ein Anlage-
beratungsvertrag zustande gekommen ist. Hiergegen erhebt auch die Revisi-
onserwiderung keine Einwendungen. Danach hatte die Beklagte zu 3 den Klä-
ger, der nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den
Feststellungen des Landgerichts eine größere Summe Geldes anlegen wollte
und sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied, anlage- und anlegerge-
recht zu beraten.
2.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Be-
weisaufnahme, bei der der Kläger zugegen war und zu einzelnen Aspekten des
Falles persönlich angehört wurde, angenommen, dass der Zeuge B. , der
Mitarbeiter der Beklagten zu 3, dem Kläger, der sich bisher noch nicht an Me-
dienfonds beteiligt gehabt habe, den Filmfonds empfohlen und das Absiche-
rungskonzept herausgestellt, insbesondere auf den Sicherheitsmechanismus
durch die Erlösausfallversicherung hingewiesen habe. Es hat weiter die Aussa-
ge der Zeugin H. zugrunde gelegt, dass der Zeuge B. darauf auf-
merksam gemacht habe, hierdurch sei das Risiko beschränkt. Für haftungsbe-
gründend hat es gehalten, dass der Zeuge B. den Kläger nicht dahin be-
raten habe, dass es nach den - vom Landgericht nicht beanstandeten - Pros-
pektangaben auch zu einem Totalverlust kommen könne, wenn die geplanten
Sicherungsmaßnahmen versagten. Schließlich hat es sich für überzeugt gese-
hen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung die Anlage nicht getätigt hät-
te.
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Geht man - wie der Senat - davon aus, dass der entscheidende Pros-
pektmangel gerade darin liegt, dass der Anleger - insbesondere im Abschnitt
"Risiken der Beteiligung" (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 -
aaO S. 1504 f Rn. 15) - nicht genügend klar über das Totalverlustrisiko infor-
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- 16 -
miert wird, weil der Prospekt durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete
"Restrisiko-Betrachtung" den in den Leitgedanken vorbereiteten Gesamtein-
druck vermittelt, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes
Risiko ein, gewinnen die Feststellungen des Landgerichts für eine Vertragsver-
letzung der Beklagten zu 3 ein noch höheres Gewicht. Denn dieser Prospekt-
mangel ist nach den wiedergegebenen Angaben der Zeugen nicht nur nicht
richtig gestellt oder ausgeräumt, sondern durch die Betonung des Absiche-
rungskonzepts eher verstärkt worden.
3.
Das Berufungsgericht, das eine erneute Vernehmung der Zeugen für
nicht erforderlich gehalten hat, blendet - wie die Revision mit Recht rügt - für die
Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte aus, wenn es den landgerichtlichen
Feststellungen keine Verletzung von Beratungspflichten zu entnehmen vermag
und im Übrigen die Auffassung vertritt, die Beratung sei anlegergerecht gewe-
sen.
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a) Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteili-
gung sei anlagegerecht, weil der Prospekt fehlerfrei sei und sich deshalb das
dort vorgestellte Anlagekonzept als schlüssig erweise, aus den oben zu II 2 an-
geführten Gründen nicht zu folgen. Damit war das Berufungsgericht aber ge-
hindert, ohne erneute Beweiserhebung die Feststellungen des Landgerichts ab-
weichend dahingehend zu würdigen, die Angaben des Zeugen B. im Be-
ratungsgespräch seien nicht zu beanstanden gewesen.
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b) Die Verletzung einer Beratungspflicht lässt sich nach dem gegenwärti-
gen Stand auch nicht deshalb verneinen, weil die empfohlene Anlage "anleger-
gerecht" gewesen sei. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass
der Kläger von seinem liquiden Vermögen und seinen Einkommensverhältnis-
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sen her zu dem Personenkreis gehört, den die Fondsinitiatoren im Auge hatten.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Zeugen
B. ausgefüllten Vordruck über ein "strukturiertes Beratungsgespräch",
den der Kläger am 22. Oktober 2000 unterzeichnet hat, zur Klärung der Frage
mit herangezogen hat, inwieweit dieser einer besonderen Risikobelehrung be-
durfte. In dem Vordruck war die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten
Stufe "F" angegeben; seine Anlagestrategie wurde als "chancenorientiert" be-
zeichnet, wozu es in dem Vordruck heißt "Außergewöhnlich hohe Wertentwick-
lungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Deri-
vate bilden den Hauptanteil im Depot". Ungeachtet dieser Eintragungen ist der
Kläger aber dem Zeugen B. als ein Anlageinteressent gegenübergetreten,
der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und deshalb von diesem
hierüber näher informiert wurde. Dabei stand neben den steuerlichen Auswir-
kungen, über die sich der Kläger noch durch seinen Steuerberater ergänzend
beraten ließ, die Herausstellung des Absicherungskonzepts, also
eines die Risiken mindernden Umstands, im Mittelpunkt des Beratungsge-
sprächs. Das Berufungsgericht nimmt bei seiner Würdigung, der Kläger habe
über die Hinweise im Beratungsbogen hinaus nicht über die Risiken der Beteili-
gung unterrichtet werden müssen, auch nicht genügend in den Blick, dass der
Kläger nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den
Feststellungen des Landgerichts eine größere Summe Geldes anlegen wollte
und sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied. Ist dem Kläger aber, wo-
von revisionsrechtlich auszugehen ist, ein unrichtiger Eindruck von der Sicher-
heit und den Risiken der Anlage vermittelt worden, kann es die Beklagte zu 3
nicht entlasten, dass der Kläger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestra-
tegie verfolgt hat. Eine andere Frage ist es, ob dem Kläger im Hinblick auf seine
Kenntnisse und seine Möglichkeiten, die überreichten Unterlagen näher zu prü-
fen, ein Mitverschulden zuzumessen ist.
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c) Nicht frei von Verfahrensfehlern ist auch die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der Kläger habe angesichts seiner Kenntnisse nicht nachgewie-
sen, dass seine Anlageentscheidung auf der Beratung beruht habe. Diese allein
auf die berufliche Stellung des Klägers und den Inhalt des Beratungsbogens
gestützte Würdigung lässt den Inhalt des Beratungsgesprächs, wie die Revision
mit Recht rügt, außer Betracht. Nach der Aussage des Zeugen B.
war das wichtigste Kriterium der Anlageentscheidung der Sicherheits-
mechanismus durch die Versicherung; das Landgericht hat sich überzeugt ge-
sehen, dass der in der Beweisaufnahme anwesende Kläger die Anlage bei
pflichtgemäßer Beratung nicht getätigt hätte. Ohne eine persönliche Anhörung
des Klägers und ohne eine Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten des
Beratungsgesprächs konnte das Berufungsgericht unter diesen Umständen
nicht zu einer gegenteiligen Würdigung gelangen.
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IV.
Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
27
Für das weitere Verfahren weist der Senat wegen der Frage, ob sich der
Kläger Steuervorteile aus der Anlage auf seinen Schaden anrechnen lassen
muss, auf sein Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499
Rn. 8 ff) hin. Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die
Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die
hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der
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Zug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus der Beteiligung. Mit
Rücksicht hierauf wird eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von
Steuervorteilen nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt,
dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Hierfür trägt die
Beklagte zu 3, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweis-
last.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -