Urteil des BGH vom 30.04.2014
BGH: akteneinsichtsrecht, rückgabe, kopie, bad
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2   A R s   3 6 3 / 1 3
2   A R   2 4 3 / 1 3
2   A R s   3 8 3 / 1 3
2   A R   2 6 6 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Straf- und Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm
Az.: 13 Ws 563/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4a Ws 91 - 102/13 Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: RAR 27/12 Amtsgericht Bad Cannstatt
Az.: 5 Qs 79/12 Landgericht Stuttgart
Az.: 22 Ws 605/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Ws 247/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1.
Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.
2.  Die  Erinnerungen  des  Antragstellers  gegen  die  Entscheidun-
gen  der  Rechtspflegerin  beim  Bundesgerichtshof  -  Schreiben
vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
1.  Der  Senat  legt  die  als  „Erinnerung“  bezeichneten  Eingaben  des  An-
tragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf
Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300
StPO).  Insoweit  ist  der  Bundesgerichtshof  nach  Abschluss  des  -  nach  § 304
Abs. 4  Satz 2  StPO  unstatthaften  -  Beschwerdeverfahrens  und  der  Rückgabe
der  Akten  an  das  Oberlandesgericht  Stuttgart  jedoch  unter  keinem  rechtlichen
Gesichtspunkt  zuständig  (vgl.  §§ 147  Abs. 5  und  7  StPO,  §  120  Abs. 1  Satz 2
StVollzG).  Soweit  sich  die  Anträge  auch  auf  das  Senatsheft  beziehen  sollten,
besteht  kein  gesondertes  Akteneinsichtsrecht  (vgl.  Senat,  Beschluss  vom
19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
2.  Soweit  sich  der  Antragsteller  jeweils  mit  der  Erinnerung  nach  § 11
Abs. 2  Satz 1  RPflG  gegen  die  Entscheidung  der  Rechtspflegerin  wendet,  im
Rahmen  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  (vgl.  § 4  Abs. 1  RPflG)  die  Überlas-
sung  einer  Aktenkopie  zu  versagen,  hat  diese  aus  den  dargelegten  Gründen
ebenfalls  keinen  Erfolg.  Die  Entscheidung  ergeht  gerichtsgebührenfrei  (§ 11
Abs. 4 RPflG).
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3.  Der  Senat  weist  darauf  hin,  dass  weitere  Eingaben  in  dieser  Sache
nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
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