Urteil des BGH vom 30.04.2014

BGH: akteneinsichtsrecht, rückgabe, kopie, bad

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 3 6 3 / 1 3
2 A R 2 4 3 / 1 3
2 A R s 3 8 3 / 1 3
2 A R 2 6 6 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Straf- und Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm
Az.: 13 Ws 563/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4a Ws 91 - 102/13 Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: RAR 27/12 Amtsgericht Bad Cannstatt
Az.: 5 Qs 79/12 Landgericht Stuttgart
Az.: 22 Ws 605/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Ws 247/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1.
Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.
2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-
gen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben
vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat legt die als „Erinnerung“ bezeichneten Eingaben des An-
tragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf
Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300
StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304
Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe
der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§ 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2
StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten,
besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom
19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11
Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im
Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlas-
sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen
ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11
Abs. 4 RPflG).
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache
nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
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