Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: rechtliches gehör, versendung, fax, akte, form, datum, zugang, leiter, gerät, übertragung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 289/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vize-
präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlan-
desgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 16. Juli 2012 - 20 U
592/12 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Streitwert: 93.444,68 €.
Gründe:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der
Verletzung von Pflichten aus einem Treuhandvertrag.
Die Klägerin, die einen Elektrogroßhandel betreibt, gewährte ihrem Ge-
schäftspartner Bruno H. durch Vertrag vom 27. April 2007 ein Darlehen in
Höhe von 120.000
€, mit deren Valuta der Kreditnehmer Kaufpreisforderungen
eines dritten Unternehmens begleichen sollte. Als Sicherheit war die Gestellung
von an die Klägerin abzutretenden Eigentümergrundschulden durch Harald
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K. und Bernhard H. über insgesamt 100.000
€ und die Sicherungs-
übereignung des Warenbestand des Darlehensnehmers vereinbart.
Der Beklagte war zur Abwicklung des Darlehensvertrags als Treuhänder
eingeschaltet. Die Klägerin überwies die Darlehenssumme auf ein Konto des
Beklagten. Nach der mit ihm getroffenen Vereinbarung sollte er den Betrag an
die Rechtsanwälte des Drittunternehmens weiterleiten, sobald ihm die Grund-
schuldbriefe und die Abtretungserklärungen der Sicherungsgeber vorlagen. Der
Beklagte überwies im Mai 2007 die ihm zur Verfügung gestellte Summe jedoch
an die Vertreter der Kaufpreisgläubigerin, ohne dass diese Sicherheiten bestellt
waren. Hiervon erfuhr die Klägerin sogleich. Ihre Bemühungen, K. und H.
noch nachträglich zur Bestellung und Abtretung der Grundschulden zu
bewegen, scheiterten. Ab Oktober 2008 stellte der Darlehensnehmer die Rück-
zahlung des Kredits ein.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Ausfallschaden in Höhe
von 93.444,68
€ geltend. Ferner verlangt sie, von den Schäden "freigestellt" zu
werden, die ihr dadurch entstehen, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in
der Lage ist, die vereinbarten Ratenzahlungen zu erbringen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit auf den 29. Dezember 2010
datierendem Schriftsatz wegen der vorgenannten Ansprüche Klage erhoben.
Das Original der elf Seiten umfassenden Klageschrift ist beim Landgericht am
4. Januar 2011 eingegangen. Am 29. Dezember 2010 um 15:49 Uhr hatte nach
dem Faxeingangsjournal des Landgerichts der dortige Fernkopierer von dem
Fernmeldeanschluss der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei einer Über-
tragungsdauer von drei Minuten und drei Sekunden elf Seiten empfangen. Laut
Auskunft des Leiters der Einlaufstelle vom 14. April 2011 waren diese Seiten
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jedoch leer. In der Akte befindet sich an diese Auskunft angeheftet der
Ausdruck der ersten Seite des Faxes. Dieses Blatt ist leer, abgesehen von
der Kopfzeile, die folgende Angaben enthält: "29-DEZ-2010 15:28 VON:
H. RECHTSANWAELTE +49 AN: LG-M
und rechts oben schwarze waagerechte Striche aufweist.
Die Klägerin hat behauptet, beim Landgericht seien elf lesbare Seiten mit
der Klageschrift eingegangen. Hierzu hat sie einen Sendebericht vorgelegt,
nach dem am 29. Dezember 2010 beginnend um 15:28 Uhr bei einer Sende-
dauer von zwei Minuten und 55 Sekunden elf Seiten vom Faxgerät ihrer Pro-
zessbevollmächtigten erfolgreich an den Telefaxanschluss des Landgerichts
versandt wurden. Auf dem Bericht ist zudem verkleinert die erste Seite der Kla-
geschrift abgebildet. Ferner hat sie geltend gemacht, die Versendung von elf
leeren Seiten beanspruche in keinem Fall eine Übertragungsdauer von rund
drei Minuten. Ihren Vortrag zum Eingang der Klageschrift beim Landgericht in
lesbarer Form und zur Übertragungsdauer von elf leeren Seiten per Fax hat sie
unter Beweis gestellt unter anderem durch den Antrag, ein Sachverständigen-
gutachten einzuholen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der
Revision gegen diese Entscheidung.
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II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Berufungsgerichts ist zulässig und begründet. Sie führt ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss und den
vorangegangenen Hinweisbeschlüssen ausgeführt, die Forderung der Klägerin
sei verjährt. Der Schaden, den sie ersetzt verlange, sei dem Grunde nach be-
reits mit der Auszahlung der dem Beklagten zur treuen Hand überwiesenen
Gelder an die Bevollmächtigten der Kaufpreisgläubigerin eingetreten. Die Dar-
lehensrückzahlungsforderung sei in Ermangelung der vertraglich vorgesehenen
Besicherung und aufgrund der bestehenden, von den Beteiligten erkannten Bo-
nitätsrisiken weitgehend ausgehöhlt gewesen. Deshalb sei mit der weisungs-
widrigen Auszahlung der Valuta durch den Beklagten, von der die Klägerin noch
im Jahr 2007 Kenntnis erlangt habe, bereits eine Vermögensverschlechterung
eingetreten. Die Verjährungsfrist habe daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010
geendet. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre Klageschrift vor
diesem Datum beim Landgericht eingegangen sei und daher den Ablauf der
Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs sei ein Schriftsatz per Fernkopie eingegangen, wenn das Telefax-
gerät des Gerichts die gesendeten Signale vollständig empfangen (gespeichert)
habe. Hierzu liege kein Beweisangebot der Klägerin vor. Der von ihr vorgelegte
Sendebericht mit dem "OK-Vermerk" stelle kein geeignetes Beweismittel für
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den Zugang der Daten dar und begründe auch keinen Anscheinsbeweis hierfür,
sondern habe allenfalls eine Indizwirkung. Diese sei aber stark durch die Stel-
lungnahme des Leiters der Einlaufstelle entkräftet, wonach lediglich leere Sei-
ten bei Gericht eingegangen seien.
2.
Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, das nicht die Feststel-
lung des Landgerichts übernommen hat, die Klageschrift sei nicht ordnungsge-
mäß unterschrieben gewesen, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wie die Beschwerde mit Recht rügt.
Es hat den mehrfach gestellten Antrag der Klägerin übergangen, zum Beweis
für ihre Behauptungen, die Klageschrift sei am 29. Dezember 2010 per Fax
beim Landgericht eingegangen und die Übertragung von elf leeren Seiten kön-
ne rund drei Minuten nicht beansprucht haben, ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten
Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor
Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig
empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2011
- I ZB 62/10, juris Rn. 3 und vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214
Rn. 18). Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich (BGH, Beschluss
vom 25. April 2005 aaO, Rn. 17). Die durch einen "OK"-Vermerk unterlegte
ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der
- auch jüngsten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes In-
diz hinaus aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang
bei dem Empfänger (z.B. Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10, juris
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Rn. 3 mwN). Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbin-
dung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsge-
rät (aaO). Die Klägerin hat sich jedoch nicht auf die Vorlage des Sendeberichts
beschränkt. Vielmehr hat sie, womit sich das Berufungsgericht nicht befasst hat,
für die Tatsache, dass die Klageschrift per Fax in lesbarer Form am 29. Dezem-
ber 2010 beim Landgericht eingegangen ist, Beweis durch das Angebot der
Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Bei verständiger
Würdigung ist der dem Beweisantritt zugrunde liegende Sachvortrag so zu ver-
stehen, dass die Signale, in die die Klageschrift umgewandelt worden war, an
diesem Tag vollständig vom Faxgerät des Landgerichts empfangen wurden.
Der Beweisantritt bezog sich ferner auf die von der Klägerin behauptete Indiz-
tatsache, dass die - sowohl durch den Sendebericht als auch das Telefax-
Empfangsjournal des Landgerichts belegte - Übertragungsdauer von etwa drei
Minuten mit der Versendung von elf leeren Blättern unvereinbar sei.
Gründe, diesen Beweisantritt zurückzuweisen, sind, jedenfalls nach dem
derzeitigen Sach- und Streitstand, nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es
sich bei dem unter Beweis gestellten Vortrag nicht um, weil ohne jegliche tat-
sächliche Anhaltspunkte aufgestellte und damit unbeachtliche, Behauptungen
auf das "Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" (siehe hierzu z.B. Senatsurteil
vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbe-
schluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 156/06, juris Rn. 8; Senatsurteil vom
15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR
262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 jeweils mwN). Vielmehr ist aus dem Sende-
bericht, dem Empfangsjournal und dem in der Akte befindlichen Ausdruck der
ersten Seite der am 29. Dezember 2010 vom Telefaxgerät des Landgerichts
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empfangenen Sendung ersichtlich, dass an diesem Tage ein Telefax der Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin bestehend aus elf Seiten - der Anzahl der
Seiten der Klageschrift - eingegangen ist und die Übertragung rund drei Minu-
ten dauerte. Dies ist auch unstreitig. Alle drei Unterlagen weisen übereinstim-
mend das Datum, die Absendernummer der Rechtsanwälte der Klägerin und
die Anzahl der übermittelten Seiten aus. Der Sendebericht und die ausgedruck-
te erste Seite enthalten zudem die Kurzform der Bezeichnung der Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin sowie übereinstimmend die Zeitangabe 15:28 Uhr.
Soweit der Sendebericht und das Empfangsjournal um fünf Sekunden divergie-
rende Angaben zur Übermittlungsdauer (Sendebericht 2 Minuten und 58 Se-
kunden, Empfangsjournal 3 Minuten und 3 Sekunden) ausweisen, ist dies ohne
weiteres erklärlich, da die Versendung und der Empfang von Telefaxsendungen
unterschiedlich dauern können. Dass Sendebericht und Empfangsjournal um
21 Minuten abweichende Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs des
Telefaxes (Sendebericht 15:28 Uhr, Empfangsjournal 15:49 Uhr) wiedergeben,
mag unter anderem damit zu erklären sein, dass wenigstens bei einem Gerät
die Uhrzeit falsch eingestellt war. Dafür, dass es sich um zwei verschiedene
Telefaxe handelt, gibt es keinen Anhaltspunkt. Zum einen weist die erste Seite
der von dem Leiter der Einlaufstelle vorgelegten, nach Angabe des Empfangs-
journals um 15:49 Uhr eingegangen Sendung in der Kopfzeile - wie der Sende-
bericht - als Uhrzeit 15:28 Uhr aus. Zum anderen ist nach dem Empfangsjournal
in dem dort mit der Uhrzeit 15:20 bis 15:55 Uhr angegebenen Zeitraum kein
weiteres Telefax von dem Anschluss der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
eingegangen.
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Angesichts dessen steht, jedenfalls nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand, nur in Frage, ob die bei dem Empfangsapparat des Landgerichts
eingegangene Sendung die Signale der vollständigen Klageschrift enthielt.
Dass der Ausdruck des Geräts, von der Kopfzeile abgesehen, lediglich leere
Seiten zeigt, kann - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse im weiteren Verfahren -
einerseits daran liegen, dass die Signale nicht vollständig übermittelt wurden,
sei es, weil ein technischer Übermittlungsfehler auftrat, sei es, weil die Klage-
schrift im Sendegerät verkehrt herum eingelegt wurde. Letzteres dürfte aber,
sofern er echt ist, aufgrund des Sendeberichts ausscheiden, weil dieser ein Ab-
bild der ersten Seite der Klageschrift zeigt. In Betracht kommt andererseits aber
ebenso, dass das Empfangsgerät des Landgerichts die Sendesignale zwar voll-
ständig erhalten hatte, aber bei der Speicherung oder beim Ausdruck ein Fehler
auftrat.
Zu diesen Fragen wird das Berufungsgericht, nachdem es sich entspre-
chend dem Antrag der Klägerin sachverständig hat beraten lassen, Feststellun-
gen zu treffen haben. Eigene genügende Sachkunde hat das Berufungsgericht
nicht dargetan (siehe hierzu Senatsurteil vom 23. November 2006 - III ZR
65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14). Die von ihm in Bezug genommene informa-
torische Befragung eines Technikers durch den Leiter der Einlaufstelle, deren
Ergebnis zudem höchst vage war, war nicht geeignet, dem Gericht den nötigen
technischen Sachverstand zu vermitteln.
Das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin ist entscheidungser-
heblich. Die Beschwerde hat keine zulassungsrelevanten Fehler oder klärungs-
bedürftigen Rechtsfragen aufgezeigt, soweit das Berufungsgericht davon aus-
gegangen ist, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs habe im Jahr
2007 begonnen und gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. De-
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zember 2010 geendet, sofern der Fristablauf nicht rechtzeitig gehemmt wurde
(§§ 203 ff BGB).
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2012 - 10 O 113/11 -
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 U 592/12 -