Urteil des BGH vom 14.06.2006

BGH (freier mitarbeiter, zpo, vater, befangenheit, sache, mitwirkung, mitglied, standort, 1995, report)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 219/04
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch
und Dr. Franke
am 14. Juni 2006
beschlossen:
Richterin … ist nicht gehindert am Verfahren
mitzuwirken.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-
deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom
Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld
zu erheben.
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Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an
der Entscheidung in diesem Rechtsstreit berufene Richterin
hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß
§ 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten
Rechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei
in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.
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Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-
ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,
sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechts-
anwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält
die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen
der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem
Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, be-
gründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.
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II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person
der Richterin liegt nicht vor.
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2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre un-
parteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vor-
liegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.
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Besorgnis
der
Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht
dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ableh-
nenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könn-
ten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO
25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben
sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer
Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Cel-
le OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist
zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
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als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit
der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Klä-
ger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na-
mensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befan-
genheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV
2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -