Urteil des BGH vom 30.11.2009

BGH (vergütung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, antragsteller, gegen die guten sitten, rechtliches gehör, beurteilung, wirtschaftliches interesse, gegenleistung, aussicht, abschluss)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 11/08
vom
30. November 2009
in dem Verfahren
wegen Anfechtung eines belehrenden Hinweises
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 30. November 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in einer aus vier Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in E. . Unter seinem
Namen erschien im Juli 2006 auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit
eine Stellenanzeige, mit der eine "Traineestelle für junge Anwältinnen/Anwälte"
angeboten wurde. Die Anzeige enthält im Anschluss an eine Darstellung des
Trainee-Programms folgenden Text:
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"Der Trainee wird in ein auf zwei Jahre befristetes Angestellten-
verhältnis inklusive sämtlicher Sozialversicherungen übernommen.
Wir übernehmen zusätzlich die Kosten für die Berufshaftpflicht und
die Anwaltskammer. Daneben übernehmen wir noch anfallende
Fahrtkosten, die aus dienstlichem Anlass erfolgen. Wir unterstüt-
zen den jungen Anwalt auch bei Fortbildungsveranstaltungen
durch Übernahme der Seminargebühren. Wir zahlen als Grund-
vergütung ein Gehalt, welches ein wenig über dem Referendarge-
halt liegt. Zusätzlich wird eine Umsatzbeteiligung an denjenigen
Mandaten gewährt, die der Trainee selbst akquiriert."
Mit Bescheid vom 29. März 2007 erteilte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "belehrenden Hin-
weis", in dem es unter anderem heißt:
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"Nach § 26 BORA dürfen Rechtsanwälte nur zu angemessenen
Bedingungen beschäftigt werden ... In Ermangelung einer verein-
barten Vergütung ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergü-
tung zu zahlen. Nach unten hin bietet § 138 BGB eine sichere
Grenze, die dort verläuft, wo die anwaltliche Leistung und die pe-
kuniäre Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zueinander
stehen ...
Der Vorstand ist der Auffassung, dass hier ein solches Missver-
hältnis nach § 138 BGB besteht, wenn sie als Vergütung eine et-
was über dem Referendargehalt liegende Vergütung anbieten. Die
Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare für Ledige betrug (Stand
01.01.2006) 894,75 €. Eine wenig über diesem Referendargehalt
liegende Vergütung dürfte also unter 1.000 € liegen.
Im Merkblatt des Deutschen Anwaltvereins für das Jahr 2002 wur-
de eine Vergütung für ausgebildete Rechtsanwalts- und ReNo-
Fachangestellte ermittelt und zwar für Berufsanfänger von 1.200
bis 1.500 €. ... Wenn aber Berufsanfänger von ausgebildeten
Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestellten bereits eine Mindest-
vergütung von 1.200 € erhalten, dann ist es unsittlich, einen Vollju-
risten, der sein Zweites Staatsexamen abgelegt hat, zu Beträgen
unter 1.000 € zu beschäftigen.
Der Vorstand hat gesehen, dass ein Verstoß gegen § 26 BORA
nur dann eingreift, wenn Rechtsanwälte zu unangemessenen Be-
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dingungen beschäftigt werden, d.h. ein Vertrag bereits abge-
schlossen wurde. Der Vorstand ist aber ebenso der Meinung, dass
hier im Rahmen des § 43 BRAO dem Rechtsanwalt vorgegeben
ist, seinen Beruf stets gewissenhaft auszuüben. Das Anbieten sol-
cher Verträge, die dann bei Abschluss gegen § 26 BORA versto-
ßen würden, ist nach Auffassung des Vorstandes mit der gewis-
senhaften Berufsausübung des Rechtsanwalts nach § 43 BRAO
nicht zu vereinbaren."
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwalts-
gerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen (NJW 2008, 668). Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen soforti-
gen Beschwerde.
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II.
Die Entscheidung des Senats ergeht in der nach § 106 Abs. 2 Satz 1
BRAO a.F. maßgeblichen Besetzung mit sieben Richtern. Zwar entscheidet der
Senat vom 1. September 2009 an auch in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängi-
gen Altverfahren nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes
zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
vom 30. Juli 2009 (BGBl I 2449, 2456) grundsätzlich in der seitdem maßgebli-
chen verkleinerten Besetzung mit fünf Richtern (Senatsbeschluss vom
4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, z.V.b., Leitsatz d sowie unter II). Dies gilt
jedoch nicht in Fällen, in denen - wie hier - die Beratung bereits vor dem
1. September 2009 in der maßgeblichen Besetzung mit sieben Richtern begon-
nen hat. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die
Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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III.
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1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 215 Abs. 2 BRAO, § 223 Abs. 3
BRAO a.F. statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42
Abs. 4 bis 6 BRAO a.F.). Zwar hat der Antragsteller die Frist von zwei Wochen
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.) nicht ge-
wahrt. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht
hat, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft (§ 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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a) Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass es sich bei
dem "belehrenden Hinweis" der Antragsgegnerin - wie auch die beigefügte
Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um einen in entsprechender Anwen-
dung des § 223 Abs. 1 BRAO a.F. anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (vgl.
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692; Beschl. v.
13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349). Diese Vorschrift ist nach
der Übergangsregelung in § 215 Abs. 2 BRAO weiterhin anwendbar, weil der
belehrende Hinweis vor dem 1. September 2009 ergangen ist.
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b) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren. Ein solcher etwa erfolgter Verfah-
rensverstoß wird dadurch geheilt, dass der Betroffene - wie hier der Antragstel-
ler - spätestens vor dem Senat ausreichend rechtliches Gehör erhält. Dies hat
der Senat bereits für Verfahrensverstöße des Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr.,
BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-
Mitt. 1994, 47; Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995,
76 f.; Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642) und für
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einen Gehörsverstoß in einem Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf
der Zulassung (§ 16 Abs. 2 BRAO a.F.) entschieden (Beschl. v. 18. Oktober
1999 - AnwZ (B) 95/98, BRAK-Mitt. 2000, 42). Für einen - unterstellten - Ver-
stoß gegen die vor Erlass eines belehrenden Hinweises analog § 74 Abs. 3
BRAO (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 74 Rdn. 11 f.) erforder-
liche Anhörung gilt nichts anderes.
c) Zu Recht hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu verantwor-
tende Stellenanzeige auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit missbil-
ligt. Der Antragsteller hat in dieser Stellenanzeige Beschäftigungsverträge an-
geboten, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen
würden, und damit - jedenfalls - gegen die sich aus § 43 Satz 2 BRAO erge-
benden Berufspflichten verstoßen.
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aa) Der Annahme einer Pflichtverletzung steht nicht entgegen, dass die
Stellenanzeige nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt hat. Die in
§ 26 BORA statuierte Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Be-
dingungen zu beschäftigen, wirkt sich - jedenfalls in Verbindung mit der Gene-
ralklausel des § 43 Satz 2 BRAO - bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses
aus und verbietet es einem Rechtsanwalt, durch allgemein zugängliche Stellen-
anzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnissen mit unangemesse-
nen Bedingungen anzubahnen. Das öffentliche Anbieten solcher Beschäfti-
gungsverhältnisse gefährdet das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und ist dazu
geeignet, andere Berufsträger zu einem vergleichbaren Verhalten zu ermutigen.
Daher verstößt der Rechtsanwalt bereits durch die Veröffentlichung einer Stel-
lenanzeige, in der unangemessene Beschäftigungsbedingungen beschrieben
werden, gegen die sich aus § 43 Satz 2 BRAO ergebende Pflicht, sich innerhalb
und außerhalb des Berufes der Achtung des Vertrauens, welche die Stellung
des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
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bb) Die in der Stellenanzeige angebotenen Beschäftigungsbedingungen
sind unangemessen i.S. des § 26 BORA.
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(1) Die Abgrenzung angemessener von nicht angemessenen Beschäfti-
gungsbedingungen setzt eine umfassende Würdigung aller für die Beurteilung
maßgeblichen Umstände voraus. Ob die arbeitsvertraglichen Bedingungen für
die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte angemessen sind, hängt nicht
allein von der absoluten Höhe der dem angestellten Rechtsanwalt gezahlten
Vergütung ab; § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BORA schreibt keinen bestimmten
"Mindestlohn" für angestellte Rechtsanwälte vor (Koch in Henssler/Prütting,
BRAO, 3. Aufl., § 26 BORA Rdn. 7). Maßgebend ist, ob die Vergütung der Qua-
lifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und
den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit ent-
spricht. Daraus ergibt sich, dass sich die Angemessenheit einer Vergütung nicht
abstrakt aufgrund der Höhe ihres Geldbetrages, sondern nur auf der Grundlage
des Gesamtgefüges von Leistung und Gegenleistung beurteilen lässt.
Unangemessene Beschäftigungsbedingungen i.S. des § 26 BORA sind
jedenfalls dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auf-
fälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß
gegen die guten Sitten nach §
138 BGB begründet (Nerlich in Har-
tung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 26 BORA
Rdn. 96). Dabei kommt es aber auf eine - für das Unwerturteil im Rahmen des
§ 138 Abs. 1 BGB unerlässliche - verwerfliche Gesinnung des Begünstigten im
Rahmen des § 26 BORA nicht an, weil diese Vorschrift mit dem Begriff der "Un-
angemessenheit" einen rein objektiv zu bestimmenden Maßstab an die Beurtei-
lung der Beschäftigungsbedingungen anlegt.
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(2) Die angebotene Vergütung steht hier in einem auffälligen Missver-
hältnis zu der geforderten Gegenleistung.
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(a) Die vom Antragsteller in Aussicht gestellte Grundvergütung sollte
nach dem Inhalt der Stellenanzeige "ein wenig über dem Referendargehalt"
liegen. Da die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in N.
im vergleichbaren Zeitraum 894,25 € betrug, wird der von der Stellenanzeige
angesprochene durchschnittlich informierte Leser, von dem angenommen wer-
den kann, dass ihm die ungefähre Höhe der Referendarvergütung bekannt ist,
hierunter ein Bruttogehalt verstehen, welches allenfalls unwesentlich über
1.000 € liegt. Mit der Behauptung, er habe eine anfängliche Bruttogrundvergü-
tung von 1.500 € zahlen wollen kann der Antragsteller, abgesehen davon, dass
für die Richtigkeit dieses Vorbringens jeder objektive Anhaltspunkt fehlt, nicht
gehört werden. Da es dem Rechtsanwalt - wie dargelegt - nach § 43 Satz 2
BRAO i.V. mit § 26 BORA bereits untersagt ist, öffentlich auf den Abschluss von
Arbeitsverträgen zu unangemessenen Bedingungen hinzuwirken, kommt es für
die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung maßgeblich darauf an, wie ein von
der Stellenanzeige angesprochener verständiger Durchschnittsempfänger die
dort angebotenen Beschäftigungsbedingungen versteht.
Selbst bei Bewertung der zusätzlich in Aussicht gestellten Leistungen
(wie der Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung, des Beitrags für die An-
waltskammer, der Seminargebühren für Fortbildungsveranstaltungen und mög-
licherweise des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge) als Ge-
haltsbestandteile wird der Leser der Stellenanzeige nicht annehmen, dass der
Wert der vom Antragsteller in Aussicht gestellten Leistungen mehr als 1.250 €
beträgt. Dass die diesbezüglichen Einzelheiten einschließlich der genauen Hö-
he der Vergütung vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags noch auszuhandeln
sein mögen, steht dieser Beurteilung angesichts des geringen Spielraums, den
die Anzeige hierfür lässt, nicht entgegen. Die in Aussicht gestellte Umsatzbetei-
ligung an eigenen Mandaten ist nicht als Gehaltsbestandteil zu berücksichtigen,
weil sich einem Berufsanfänger erfahrungsgemäß kaum die Möglichkeit zu er-
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folgreicher Akquisitionstätigkeit bietet, so dass mit einem regelmäßigen über die
Grundvergütung hinausgehenden Verdienst aus der Umsatzbeteiligung nicht zu
rechnen ist.
(b) Der Gesamtwert der vom Antragsteller in Aussicht gestellten Leistun-
gen ist zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichba-
ren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Die verkehrsübliche
Vergütung gibt Aufschluss über den für die Beurteilung des (Miss-)
Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung maßgeblichen objektiven
Marktwert der Arbeitsleistung; sie bestimmt sich, wenn - wie hier - ein Tarifver-
trag nicht existiert oder der vereinbarte Tariflohn nicht der verkehrsüblichen
Vergütung entspricht, nach dem allgemeinen Lohnniveau in dem betreffenden
Wirtschaftsgebiet (BAG, Urt. v. 22. April 2009 - 5 AZR 436/08, DB 2009, 1599;
Urt. v. 24. März 2004 - 5 AZR 303/03, BAGE 110, 79, 83; Urt. v. 21. Juni 2000
- 5 AZR 806/98, NJW 2000, 3589; speziell zur Rechtsanwaltsvergütung ArbG
Bad Hersfeld, BRAK-Mitt. 2000, 147, bestätigt durch LAG Frankfurt am Main,
BRAK-Mitt. 2000, 151 = NJW 2000, 3372).
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Der Anwaltsgerichtshof hat, gestützt auf eine Dokumentation der Bun-
desrechtsanwaltskammer, ein Gutachten des Instituts für Freie Berufe Nü.
, eine Studie des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement (BRAK-Mitt.
2006, 55 f.) und weiteres Datenmaterial, festgestellt, dass das durchschnittliche
Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisie-
rung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen im Jahr
2006 rund 2.300 € brutto für eine Vollzeitstelle betragen hat. Hiervon ist auch im
Beschwerdeverfahren auszugehen, nachdem der Antragsteller keine Einwände
gegen die genannten Untersuchungen oder deren Auswertung durch den An-
waltsgerichtshof erhoben hat.
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(c) Der Gesamtwert der in der Stellenanzeige in Aussicht gestellten Leis-
tungen steht zu dem branchenüblichen Einstiegsgehalt in einem auffälligen
Missverhältnis i.S. von § 138 BGB. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. April 2009 - 5 AZR 436/08, DB 2009, 1599)
ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und
der hierfür vereinbarten Vergütung schon dann anzunehmen, wenn diese nicht
einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion
üblicherweise gezahlten Tariflohns oder - wenn ein Tariflohn nicht existiert oder
nicht der verkehrsüblichen Vergütung entspricht - des allgemeinen Lohnniveaus
in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet erreicht. Es braucht nicht entschieden zu
werden, ob und inwieweit diese Rechtsprechung für die Beurteilung der Vergü-
tung von angestellten Rechtsanwälten und die Frage ihrer Sittenwidrigkeit Gel-
tung beanspruchen kann. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die angebotene
Gesamtvergütung nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts
liegt, besteht regelmäßig zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges
Missverhältnis.
(d) Eine abweichende Bewertung ist hier auch nicht im Hinblick darauf
geboten, dass sich die Stellenanzeige ihrem gesamten Inhalt nach gezielt an
Bewerber mit vergleichsweise geringer Qualifikation richtet.
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Solche besonderen Umstände des Einzelfalls, die von dem statistisch
ermittelten durchschnittlichen Gehaltsgefüge möglicherweise nicht hinreichend
abgebildet werden, können allerdings die Bestimmung des Wertes der Arbeits-
leistung beeinflussen und dazu führen, dass diese mit einem Betrag unterhalb
des durchschnittlichen Lohnniveaus anzusetzen ist. Dies gilt hier umso mehr,
als mit der erwarteten unterdurchschnittlichen Qualifikation des Bewerbers
- jedenfalls in der Anfangsphase des sog. Trainee-Programms - eine deutliche
Reduzierung der fachlichen Anforderungen verbunden ist. Nach der Beschrei-
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bung des "Trainee-Programms" soll der angestellte Rechtsanwalt zunächst nur
Assistenztätigkeiten übernehmen und an Stelle eines Rechtsanwaltsfachange-
stellten in die Dezernatsführung einbezogen werden. Erst später soll er nach
und nach die eigenständige Bearbeitung von Fällen und sonstige anwaltliche
Tätigkeiten übernehmen.
Auch unter diesen Umständen ist jedoch eine Vergütung des angestell-
ten Rechtsanwalts, die sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines
Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet, nicht mit § 26
BORA vereinbar. Die in der Anzeige angebotene Vergütung liegt aber unter
diesem Gehalt. Nach dem Merkblatt des Deutschen Anwaltsvereins (abge-
druckt bei Nerlich in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung,
4. Aufl., Vorbem. zu § 26 BORA) beläuft sich die Vergütung eines ausgebilde-
ten Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten auf 1.200 € bis 1.500 € im ers-
ten und auf 1.300 € bis 1.700 € im zweiten bis vierten Berufsjahr. Das in Aus-
sicht gestellte Gehalt bewegt sich mithin im untersten Bereich der Vergütung,
die ein Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellter erhält. Auch wenn der an-
gestellte Rechtsanwalt zu Beginn der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilwei-
se mit Aufgaben betreut werden soll, die sonst von einem Rechtsanwalts- und
RENO-Fachangestellten wahrgenommen werden, steht dies zu der geforderten
Gegenleistung, die nach Abschluss der Einarbeitungsphase überwiegend in
rechtsanwaltlicher Tätigkeit besteht, in einem auffälligen Missverhältnis. Dass
das Gehalt mit zunehmender anwaltlicher Tätigkeit des angestellten Rechtsan-
walts erhöht würde, lässt sich der Stellenanzeige nicht entnehmen.
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(e) Auch das angebotene "Trainee-Programm" ändert an dieser Beurtei-
lung nichts.
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Allerdings sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die finanziel-
len Aspekte sondern auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die ein Be-
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schäftigungsverhältnis für den angestellten Rechtsanwalt attraktiv machen kön-
nen (Nerlich, aaO, § 26 BORA Rdn. 164). Für einen Berufsanfänger mit fehlen-
der Erfahrung und auch im Übrigen geringerer Qualifikation kann eine unter-
durchschnittliche Vergütung in gewissem Umfang dadurch kompensiert werden,
dass er in seiner Erstanstellung ein Ausbildungsprogramm durchläuft, das sei-
ner Weiterqualifikation dient.
Das im Streitfall angebotene "Trainee-Programm" kann jedoch einen
Vergütungsabschlag, jedenfalls einen solchen der hier in Rede stehenden Grö-
ßenordnung, nicht rechtfertigen. Dieses unterscheidet sich von üblichen kanz-
leifinanzierten Weiterqualifizierungsmaßnahmen dadurch, dass es nicht darauf
abzielt, den angestellten Rechtsanwalt langfristig zu einem vollwertigen Mitar-
beiter aufzubauen, der die erworbenen Fähigkeiten möglichst lange zum Nut-
zen der Kanzlei einsetzt. Das Beschäftigungsverhältnis ist vielmehr von vorn-
herein auf zwei Jahre befristet; eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist für die Beurteilung der Quali-
tät und damit des Gegenwertes des "Trainee-Programms" von erheblicher Be-
deutung, weil der Antragsteller unter diesen Umständen ein allenfalls unwesent-
liches eigenes wirtschaftliches Interesse am Erreichen des Ausbildungsziels
hat.
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Entsprechend dieser Interessenlage sind die angebotenen Weiterbil-
dungsmaßnahmen in der Stellenanzeige auch nur sehr allgemein und wenig
aussagekräftig beschrieben. Dort heißt es nur, die Kanzlei werde den "Trainee"
mit ihrem "gesamten Know-how und Erfahrungsschatz unterstützen" und ihm
mit dem "gesamten Team für seine Lernprozesse zur Verfügung stehen". Dies
bleibt im Bereich allgemeiner Anpreisungen und lässt nicht erkennen, dass die
angebotene Ausbildung über das hinausgeht, was ohnehin Bestandteil der ge-
genüber jedem Berufsanfänger mehr oder minder zu erbringenden Unterstüt-
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zung bei der Einarbeitung ist. Ein hochwertiges Ausbildungsprogramm, etwa in
Form von die praktische Tätigkeit begleitenden theoretischen Schulungen, eine
Spezialisierung oder gar eine Fachanwaltsausbildung, wird gerade nicht ange-
boten. Unter diesen Umständen werden die von der Stellenanzeige angespro-
chenen Kreise durchweg den Eindruck gewinnen, das es dem Antragsteller
nicht zuletzt darum geht, unter dem Deckmantel eines vorgeblichen "Trainee-
Programms" Rechtsanwälte als billige Arbeitskräfte anzuwerben, die nach Ab-
lauf der Beschäftigungszeit durch Neue ersetzt werden sollen. Dies ist mit § 26
BORA nicht zu vereinbaren.
d) Nach allem hat der belehrende Hinweis der Antragsgegnerin Bestand,
weil diese den Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Inhalt
der Stellenanzeige auf eine Beschäftigung zu objektiv sittenwidrigen und damit
unangemessenen Bedingungen i.S. des § 26 BORA abzielt.
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Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 ZU 7/07 -