Urteil des BGH vom 25.08.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 204/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,
bezogen auf den 31. Januar 2002, nicht 35,24 €, sondern 31,93 €
beträgt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere
Beteiligte zu 1.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 15. Mai 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 31. Mai 1954) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 14. Januar 1947) am 21. Februar 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-
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hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Lan-
desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-
teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt
Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 29,93 €, bezogen auf den 31. Januar 2002, begründet hat.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1987 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)
Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-
senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in
der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-
he von monatlich 728,59 € sowie des Antragsgegners bei der Oberfinanzdirek-
tion Karlsruhe (OFD; weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der Absen-
kung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der
Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe
von monatlich 668,72 €, jeweils bezogen auf den 31. Januar 2002, ausgegan-
gen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-
richt die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag
35,24 € beträgt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die OFD, die LVA und die
BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
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sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Die Antragstellerin (Kriminalbeamtin) wird vorliegend die vorgezogene Al-
tersgrenze von 60 Jahren, die in der Auskunft des LBV vom 12. Juni 2002
zugrunde gelegt wird, im Jahre 2014, der Antragsgegner die Regelaltersgrenze
von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2012 erreichen. Anhaltspunkte
dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen
kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall
wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenom-
menen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsgeg-
ners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte der ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
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2. Indessen übersieht die Berechnung des Oberlandesgerichts, daß zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (August 2003) hinsichtlich
der Sonderzuwendung für beide Parteien nicht mehr der Bemessungsfaktor von
86,31 % einschlägig war, sondern der Bemessungsfaktor für 2003 von 84,29 %.
Darüber hinaus beträgt der Ruhegehaltssatz für die Antragstellerin entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht 72,288125 %, sondern ist auf den
Höchstsatz von 71,75 % begrenzt.
3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags
auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-
messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-
dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg
- Landesanteil Besoldung vom 29. Ok-
tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-
scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose