Urteil des BGH vom 15.10.2007, 1 StR 373/07
BGH (stpo, freiheitsstrafe, antrag, unterlassen, verschlechterungsverbot, festsetzung, stgb, wahl, ergebnis, nachteil)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 373/07
vom
15. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschleppung) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1
HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem
Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für
diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das
Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der
Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach
(vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl.
vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358
Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht
hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt
(UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen
die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39).
Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen
bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs.
1a StPO aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf
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