Urteil des BGH vom 29.04.2002

BGH (bad, aufhebung, freiheitsstrafe, stgb, umfang, stpo, verurteilung, geldstrafe, vorschrift, auflösung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 276/02
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
4. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 29. April 2002 im Ausspruch der Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen
sexuellen Mißbrauchs in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Jugendlichen zur (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit es sich gegen die beiden Schuld-
sprüche, die Einzelstrafaussprüche, die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
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sowie den Maßregelausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2002 unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann jedoch
keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Angeklagten davon
ausgegangen, daß er die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19 der Ur-
teilsgründe vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Schwartau vom
12. September 1997 begangen hat. Die damals wegen vorsätzlichen Verstoßes
gegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Ta-
gessätzen zu je 25 DM, von deren Einbeziehung das Landgericht - insoweit
rechtsfehlerfrei, weil diese Vorschrift auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbil-
dung Anwendung findet (Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55
Rdn. 36) - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, wurde jedoch in das
Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998 einbezogen. Zu-
sammen mit einer Einzelstrafe wegen Diebstahls wurde nachträglich eine
"Freiheitsstrafe" von drei Monaten und zwei Wochen gebildet (UA S. 5). Zwar
teilt das Landgericht die Tatzeit des Diebstahls nicht mit; es liegt wegen der
erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung aber nahe, daß der Diebstahl
(ebenfalls) vor dem 12. September 1997 begangen wurde. Sollte dies zutref-
fen, dann hätte das Landgericht aber unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe
die Einzelfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998
wegen Diebstahls einbeziehen müssen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der
betroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen ein-
schließlich denjenigen, daß die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19
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der Urteilsgründe vor dem 12. September 1997 begangen wurden (UA S. 19),
sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen blei-
ben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind
zulässig.
Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die durch
das Amtsgericht Eutin am 3. Dezember 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens oh-
ne Fahrerlaubnis ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 5)
ebenfalls gesamtstrafenfähig ist; dazu wird es der Feststellung bedürfen, wann
der Angeklagte diese Tat - was das angefochtene Urteil nicht mitteilt - began-
gen hat.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist
Winkler
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Pfister Hubert