Urteil des BGH vom 28.10.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, verteidiger, ermächtigung, rechtsmittel, rücknahme, erklärung, abgabe, wiedereinsetzung, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 388/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. März
2010 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2010
ist gegenstandslos.
3. Die Anträge des Angeklagten auf "Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand" werden verworfen.
4. Die weitere Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hagen vom 5. März 2010 wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde am 5. März 2010 vom Landgericht Hagen wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung und anderem zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das
Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. März 2010 Revision eingelegt;
ihm wurde das landgerichtliche Urteil am 20. April 2010 zugestellt. Da eine Re-
visionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Be-
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schluss vom 1. Juni 2010 das Rechtsmittel als unzulässig. Diese Entscheidung
wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2010 zugestellt. Mit einem
am 9. Juni 2010 eingegangenen Schreiben beantragte der Angeklagte selbst
eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Mit
Schriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen am 14. Juni 2010, nahm der Vertei-
diger des Angeklagten die Revision zurück.
In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben
legte der Angeklagte selbst "weitere Revision" ein, beantragte erneut eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Aufhebung
des Verwerfungsbeschlusses, ferner begehrte er "Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand". Die Anträge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision
ist unzulässig.
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1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
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Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht da-
her einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft
erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs.
2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.
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Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurück-
nahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An-
geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-
mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht
vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe
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der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des
Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR
573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33
m.w.N.).
Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erklärung über die Ermächtigung
auch verhandlungsfähig. Weder die Urteilsgründe noch der Schriftsatz seines
Verteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsrücknahme
geführte Gespräch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis dar-
auf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gerecht-
fertigt sein könnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landge-
richts diagnostizierte "Querulantenwahn" nicht zu einer Aufhebung seines Ein-
sichts- oder Steuerungsvermögens geführt hat. In einem derartigen Fall kann
die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weite-
re Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR
502/99 m.w.N.).
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Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.;
vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 m.w.N.).
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Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten
wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008
- 2 StR 399/08 m.w.N.).
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2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010 ist da-
mit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen,
ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss
vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
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Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist
verspätet erklärt, zudem steht ihr die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme
entgegen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 12).
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3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen und er
dieses Rechtsmittel unzulässig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser
Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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4. Die am 19. und 21. Oktober 2010 eingegangenen Schreiben des An-
geklagten haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen.
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Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer