Urteil des BGH vom 09.12.2009

BGH (handel, zusammenarbeit, beendigung, umstrukturierung, vertrag, auslegung, vertrieb, rückkauf, händler, rücknahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 93/08 Verkündet
am:
9. Dezember 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Servi-
ce seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Unter der Geltung
dieses Vertrages hatte sich die Klägerin auf den Vertrieb von O. -Ersatzteilen
spezialisiert. Sie belieferte auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstät-
ten, Tankstellen und zuletzt zwölf sogenannte "Autorisierte O. -
Servicebetriebe" (AOS) mit O. -Ersatzteilen. Für das Ersatzteilgeschäft hatte
die Klägerin ein Lager aufgebaut, das weit über das hinausging, was eine O. -
Werkstatt (als Teil des Vertragshändlerunternehmens) für den eigenen Bedarf
benötigte. In den Jahren 1998 bis 2002 erzielte die Klägerin etwa 70 % ihres
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Gesamtteileumsatzes aus dem Weiterverkauf von O. -Ersatzteilen. Diese
Großhandelstätigkeit der Klägerin wurde von der Beklagten durch jährliche Mit-
teilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert.
Die Beklagte kündigte den Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer ande-
ren Vertragshändler - im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppen-
freistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung
ihres Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm die
Beklagte auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem sie ins-
gesamt 15 Handelsunternehmen aus der O. - Vertriebsorganisation als soge-
nannte "Regionale Stützpunktlager" (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teile-
handel selbst übernahm. Bei einigen der als RSL tätigen Unternehmen handelt
es sich um ehemalige Vertragshändler wie die Klägerin, die bereits während der
zuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für O. -Ersatzteile
wahrgenommen hatten. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen
RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003
einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepart-
nervertrag für das Werkstattgeschäft.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückkauf von Ersatzteilen in An-
spruch. Der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag enthält in
Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden: ZB-HV) für den Fall der Ver-
tragsbeendigung folgende Regelung:
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"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
7.1 Rechte und Pflichten von O. [Beklagte] zum Kauf RÜCKNAHME-
FÄHIGER GEGENSTÄNDE
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-
TRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN-
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STÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu
kaufen. …
Die Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Ansprüche des
VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGEN-
STÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu ver-
tretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:
(d) fabrikneue O. -TEILE
(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-
gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und
(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als
lieferbar aufgeführt sind…; und
(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O.
bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.
Für die Rücknahme der O. -TEILE gelten die von O. veröffentlichten
Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirk-
sam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. -
TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-
LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis
zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.
7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS
O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach-
stehenden Bestimmungen einhält.
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Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach
Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige
und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER
GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese
RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftli-
chen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach
Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines
Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER
diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der
Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestim-
mungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit
den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand
bringen. …
7.4 Bezahlung durch O.
O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an
den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprü-
fung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis
der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst
den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen
Transport entspricht. …"
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf Art. 7 ZB-HV die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von 508.946,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Herausgabe und Übereignung der von ihr näher bezeichneten O. -Ersatzteile
sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Teile
in Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus macht die Klägerin einen Anspruch
auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von zuletzt
4.109,80 € nebst Zinsen geltend.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Teilerücknahme aus Art. 7.1 ZB-HV
nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragshändlerverhältnis
nicht im Sinne dieser Klausel beendet worden sei. Zwar setze diese Bestim-
mung ihrem Wortlaut nach für das Entstehen eines Rückkaufanspruchs ledig-
lich die Beendigung "dieses Vertrages" voraus. Setzten die Parteien ihre Ge-
schäftsbeziehung aber - wie hier - im Rahmen eines neuen Vertragshändlerver-
trages nahtlos fort, so bedürfe es einer den Interessen beider Parteien gerecht
werdenden einschränkenden Auslegung der Klausel. Schließe sich unmittelbar
im Anschluss an einen beendeten ein neuer Vertragshändlervertrag an und
führten die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlichen unverändert
fort, so fehle es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsmöglich-
keiten und es bestehe kein Anlass für einen Rückkauf, weil der Händler die Er-
satzteile nach wie vor verwenden und verkaufen könne. Verständige Parteien
hätten deshalb den Fall, dass es - wie hier - aus Anlass einer Gesetzesände-
rung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses komme, sogleich aber ein dem
bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen denselben
Vertragsparteien geschlossen werde, von der Ersatzteil-Rücknahmepflicht aus-
genommen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin sich bis
zur Beendigung des ersten Vertrages zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Vertrags-
händler als Teilegroßhändler betätigt habe und der Teilegroßhandel infolge der
Umstrukturierung entfallen sei.
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Selbst wenn man dementgegen einen Rückkaufanspruch grundsätzlich
bejahen wollte, wäre dieser - wegen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
im Übrigen - auf die auf den Großhandel entfallenden Teile beschränkt. Denn
es bestehe jedenfalls kein Anlass, ehemalige Großhändler hinsichtlich des
Rückgabeanspruchs besser zu stellen als sonstige Vertragshändler, die bei
Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses keinen Rückgabeanspruch hät-
ten. Die Klägerin habe aber auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig darge-
legt, woraus sich ergebe, dass es sich bei den von ihr aufgeführten Ersatzteilen
nur um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht
für das eigene Reparaturgeschäft angeschafft habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein
Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7.1 ZB-HV kann nicht mit der vom Be-
rufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
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1. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senats-
urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom
18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10). Ansatzpunkt für die bei
einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Ver-
tragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut;
dieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Beru-
fungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der
zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service,
beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom
18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der
Klägerin geltend gemachte Rückkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch
das Berufungsgericht ausgegangen.
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2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin trotz des
für sie sprechenden Wortlauts von Art. 7.1 ZB-HV kein Rückkaufanspruch nach
dieser Bestimmung zustehe. Art. 7.1 ZB-HV bedürfe einer "einschränkenden"
beziehungsweise "ergänzenden" Auslegung für den Fall, dass das Vertragsver-
hältnis durch Abschluss eines neuen Händlervertrages fortgesetzt werde; das
sei hier der Fall, weil die Parteien unmittelbar im Anschluss an den beendeten
einen neuen Vertragshändlervertrag geschlossen und damit ihre Zusammenar-
beit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hätten. Dem kann nicht gefolgt
werden.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch aus
Art. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Ge-
schäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen
eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007
und 18. Juni 2008, aaO). Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art.
7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der Senat
insoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008,
aaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende ergänzende Vertragsaus-
legung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.). Für den hier vorliegenden Fall, in dem
die Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werkstattver-
trags, sondern auch mit einem (neuen) Händlervertrag über den Vertrieb von
Neufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund der
von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgeschäfts
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen unver-
änderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann.
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a) Der Art. 7.1 ZB-HV zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, für
alle Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses
(oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vertrages) den ehema-
ligen Händlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte
einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteil-
lagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass
zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur unter
unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann (Senatsurteile aaO, Tz. 36 bzw.
14).
Daraus ergibt sich, dass eine Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1
ZB-HV dann nicht vorliegt und damit ein Rückkaufanspruch ausscheidet, wenn
die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im
Wesentlichen übereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Dies hat das Beru-
fungsgericht richtig gesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn sich - wie
hier - an den bisherigen Händlervertrag, der sowohl das Neuwagen- als auch
das Werkstattgeschäft umfasste, ein neuer Händlervertrag (für den Vertrieb von
Neufahrzeugen) und ein Service-Partner-Vertrag (für das Werkstattgeschäft)
anschließen. Der bloße Abschluss solcher Verträge reicht für die Annahme ei-
ner im Wesentlichen unveränderten Fortführung der Zusammenarbeit nicht aus.
Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das
heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilge-
schäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Dies ist nur dann der Fall,
wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Ver-
gleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten
entgegen stehen. Inwieweit die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei
einer Kombination von neuem Händler- und neuem Servicevertrag unverändert
fortbestehen und deshalb einer Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 ZB-
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HV und damit einem Rückkaufanspruch entgegen stehen, hängt deshalb von
einem Vergleich der alten und neuen Verträge und der sich daraus ergebenden
Ausgestaltung der bisherigen und der zukünftigen Geschäftsbeziehung ab.
b) Ein Ausnahmefall, in dem der Rückkaufanspruch trotz Beendigung
des ursprünglichen Händlervertrags wegen im Wesentlichen unverändert fort-
geführter Geschäftsbeziehung ausgeschlossen ist, liegt hier entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht vor. Auch wenn die Parteien ihre Zusam-
menarbeit sowohl im Neuwagengeschäft als auch im Servicebereich fortgesetzt
haben, liegt hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts, das Bestandteil des beendeten
Händlervertrags war, keine im Wesentlichen unveränderte Zusammenarbeit
vor, bei der die Klägerin keine unzumutbaren Schwierigkeiten hätte, ihre auf der
Grundlage des früheren Vertrages angeschafften Ersatzteile abzusetzen. Denn
die Umstrukturierung des Vertriebssystems der Beklagten hat nach den rechts-
fehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu gra-
vierenden Änderungen für das Ersatzteilgeschäft geführt, die es der Klägerin
auf der Grundlage der neuen Verträge nicht mehr ermöglichen, das Ersatzteil-
geschäft in der bisherigen Weise fortzuführen.
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aa) Im Vertriebssystem der Beklagten, das bis zum 30. September 2003
bestanden hatte, lief der Ersatzteilgroßhandel über einzelne Vertragshändler,
zu denen auch die Klägerin gehörte. Sie hatte sich auf den Ersatzteilgroßhandel
spezialisiert und Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen
und sogenannte "Autorisierte O. -Servicebetriebe" (AOS) mit Ersatzteilen be-
liefert. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen hatte 70 % ihres Ge-
samtteileumsatzes ausgemacht. Dieser Ersatzteilgroßhandel der Klägerin, der
von der Beklagten durch jährliche Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Ein-
räumung besonderer Boni gefördert worden war, entfiel im Zuge der von der
Beklagten zum 30. September 2003 vorgenommen Umstrukturierung ihres Er-
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satzteilgeschäfts, die dahin ging, dass die Beklagte den Teilehandel über 15
Handelsunternehmen, zu denen die Klägerin nicht mehr gehört, organisierte
(Regionale Stützpunktlager) und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm.
Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der Großhandelstätigkeit der Klägerin je-
denfalls zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist.
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin gleich-
wohl kein Rückkaufanspruch zustehe, weil die hierdurch verursachten Absatz-
schwierigkeiten ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen seien. Die Kläge-
rin habe frei entscheiden können, ob sie neben ihrer Vertragshändlertätigkeit
auch Großhändlerin habe sein wollen und in welchem Umfang sie dafür ein Er-
satzteillager aufgebaut habe; eine vertragliche Pflicht habe insoweit nicht be-
standen. Eine Pflicht des Herstellers zur Rücknahme von Vertragsware bestehe
aber nur insoweit, als der Vertragshändler verpflichtet sei, ein Lager einzurich-
ten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht); die Rücknahmepflicht des Her-
stellers sei das Korrelat der Depotpflicht des Händlers.
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Die vom Berufungsgericht vorgenommene Risikoverteilung ist mit Art. 7.1
ZB-HV nicht vereinbar. Rechtlich stand der von der Klägerin betriebene Ersatz-
teilgroßhandel nicht "neben" der Vertragshändlertätigkeit der Beklagten. Auch
der Ersatzteilgroßhandel beruhte auf dem zum 30. September 2003 beendeten
Händlervertrag. Eine andere vertragliche Grundlage dafür besteht nicht und
wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt. Die einschlägigen Bestim-
mungen des Händlervertrags sind daher auch auf das Ersatzteilgeschäft anzu-
wenden. Art. 7.1 ZB-HV gilt deshalb auch für die zum Weiterverkauf im Groß-
handel angeschafften Ersatzteile. Nach Art. 7.1 ZB-HV ist der Rückkaufan-
spruch in seinem Bestand und seinem Umfang nicht von einer Depotpflicht des
Händlers abhängig. Der Rückkaufanspruch bezieht sich vielmehr auf alle Er-
satzteile, die unter der Geltung des beendeten Händlervertrags angeschafft
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worden waren. Denn die Beklagte hat, wie der Senat bereits entschieden hat, in
Art. 7.1 ZB-HV ungeachtet der Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den
Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Pflicht zum Rückkauf aller
"rücknahmefähigen Gegenstände" übernommen, ohne diese Pflicht auf einen
- von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschränken (Senatsur-
teil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 38).
2. Die Klage ist auch nicht, wie das Berufungsgericht im Rahmen einer
Hilfserwägung gemeint hat, unschlüssig, weil der Rückkaufanspruch jedenfalls
auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile beschränkt sei
und die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass es sich bei den in der
Anlage K 18 zur Klageschrift aufgeführten Ersatzteilen (nur) um solche Teile
handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht für das eigene Re-
paraturgeschäft angeschafft habe. Dies trifft nicht zu. Der Rückkaufanspruch ist
nicht auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile be-
schränkt.
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Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung danach,
ob die Ersatzteile von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs oder zur
Verwendung im (eigenen) Werkstattgeschäft angeschafft wurden, kommt es
nach dem Vertragswortlaut von Art. 7.1 ZB-HV, wie auch die Beklagte einräumt,
nicht an. Der Rückkaufanspruch nach Art. 7 ZB-HV erfasst, wie ausgeführt, den
gesamten Ersatzteillagerbestand, der unter der Geltung des zum 30. Septem-
ber 2003 beendeten Händlervertrages angeschafft wurde (Senatsurteil aaO).
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Ausgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Be-
vorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen Service-
vertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni
2008, aaO, Tz. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläge-
rin etwa die Rückgabe von Gegenständen verlangte, die sie nach dem neuen
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Servicevertrag vorzuhalten hat. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend.
Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin nur solche
Gegenstände zurückgeben will, die sie nicht - nach dem neuen Vertrag - vorrä-
tig halten muss.
III.
Da das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand
haben kann, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-
entscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknah-
mefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile be-
darf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
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Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3/13 O 142/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart) -