Urteil des BGH vom 28.07.2004

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rücknahme, handlungsfähigkeit, anfechtung, handschriftlich, motivirrtum, wiederholung, verzicht, beteiligter, schuldfähigkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 199/04
vom
28. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
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wegen Nötigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß
§§ 349 Abs. 1, 46 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 und der An-
trag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-
gen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2003
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit
Schriftsatz vom 6. Dezember 2003, eingegangen am 8. Dezember 2003, "zu-
nächst zur Fristwahrung" Revision eingelegt. Diese Revision hat der Angeklag-
te mit einem am 15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schrei-
ben zurückgenommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben des Angeklagten hat
auch der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2003 die Rücknahme
der Revision erklärt.
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Mit einem am 3. März 2004 eingegangenen Schreiben hat der Angeklag-
te mitgeteilt, er habe die Revision seines Verteidigers irrtümlich zurückgenom-
men. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege
(erneut) Revision gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 ein.
II.
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
a) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten
ist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2
Rücknahme 2 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine
Zweifel. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten
zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden An-
teilen festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erach-
tet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die
Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dagegen nicht beeinträchtigt. Für die
Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfä-
higkeit jedoch ohne Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder
Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale
Handlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 302
Rdn. 8 a m.w.N.). Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinreichende An-
haltspunkte dafür vorliegen, daß ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeu-
tung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen (vgl. aaO), wobei Zweifel
an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH
NStZ 1984, 181 und 329). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der
Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich gefer-
tigten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Vielmehr legt die Fassung
seiner Schreiben an das Landgericht - unter anderem sein Antrag auf Wieder-
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einsetzung in den vorigen Stand - nahe, daß er die Bedeutung der Rechtsmit-
telrücknahme beim Abfassen seines Schreibens an das Landgericht kannte.
Etwas anderes läßt sich auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entneh-
men. Vielmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen
und eigene Anträge gestellt. Im übrigen stellt der Angeklagte selbst seine pro-
zessuale Handlungsfähigkeit nicht in Frage.
Eine Anfechtung der Revisionsrücknahme wegen Irrtums kommt nicht in
Betracht. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unan-
fechtbar (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch für eine
Rücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirr-
tum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Zudem legt der Ange-
klagte nicht dar, worüber er sich geirrt haben will. Dies ist auch sonst nicht er-
sichtlich.
b) Die von dem Angeklagten im März 2004 erneut eingelegte Revision
ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf
die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NJW
1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; BGHR
StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).
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2. Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 12
m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; BGH NJW 1984, 1974,
1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; 1985, 207 jeweils
m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Fischer