Urteil des BGH vom 16.05.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 122/05
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berich-
tigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 ver-
kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traun-
stein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt wor-
den ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit
zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch
1
- 3 -
ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des
Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Melullis Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -