Urteil des BGH vom 06.04.2004

BGH (kokain, lieferung, anklage, tag, entgegennahme, bestand, erwerb, nachteil, grund, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 418/04
vom
8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 auf dessen Antrag – am
8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt
worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der An-
geklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 frei-
gesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Ange-
klagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sicher-
gestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein
Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entge-
gennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der
4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8,
35).
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3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Sost-Scheible