Urteil des BGH vom 29.05.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 114/00
Verkündet am:
29. Mai 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 826 Ge; ZPO §§ 253, 286 E
a) Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kredit-
nehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden
Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank
gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begrün-
den; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als
sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.
b) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie
ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittel-
kredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um
sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres
Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbe-
halt bezogenen Waren zu befriedigen.
c) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestell-
ten - klagebegründenden Sachvortrags.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - OLG München
LG München II
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Dressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der R. GmbH, die unter anderem mit Computer-
hardware handelte, in ständiger Geschäftsverbindung und lieferte dieser Wa-
ren. Die R. GmbH unterhielt ein Konto bei der beklagten Bank, auf das ihre
Kunden Zahlungen unter anderem aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin
gelieferten Waren überwiesen. Die Beklagte hatte der R. GmbH einen Be-
triebsmittelkredit gewährt und mit ihr zur Sicherung aller bestehenden, künfti-
gen und bedingten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung eine Globalabtre-
tung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus dem Geschäfts-
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verkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuld-
ner mit dem Anfangsbuchstaben A bis Z, vereinbart mit Ausnahme solcher For-
derungen, die einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines
Lieferanten unterlagen. Diese Forderungsabtretung wurde den Schuldnern der
Firma R. GmbH nicht angezeigt und war diesen auch nicht bekannt.
Die Klägerin zog im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens vom Konto
der R. GmbH bei der Beklagten vom 20. Oktober bis 25. November 1997 zur
Bezahlung von Warenlieferungen insgesamt 72.157,25 DM ein. Dieser Betrag
wurde auf Widerspruch der R. GmbH vom 26. November 1997 der Klägerin
wieder zurückbelastet. Am selben Tag kündigte die Beklagte der R. GmbH den
Betriebsmittelkredit und verrechnete aufgrund der Globalzession Gutschriften
mit dem Debetsaldo ihres Kontos. Mit Beschluß des Amtsgerichts München
vom 6. Mai 1998 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der R. GmbH mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-
kunft darüber, welche Beträge sie für die R. GmbH auf welchen Konten in der
Zeit ab dem 16. Oktober 1997 von welchen Konten und mit welchem Betreff
entgegengenommen hat und inwieweit diese Beträge noch auf den Konten
vorhanden bzw. dort mit Debetsalden der R. GmbH verrechnet worden sind,
soweit Zahlungen von Kunden der R. GmbH für Warenlieferungen betroffen
sind, welche diese selbst von der Klägerin - entsprechend näher bezeichneter
Rechnungen - bezogen hat. Des weiteren verlangt die Klägerin - nach erteilter
Auskunft - Bezahlung derjenigen Beträge, die sich als Zahlungseingänge auf
Warenlieferungen der R. GmbH beziehen, welche diese bei der Klägerin ge-
kauft hat.
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Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe spätestens seit Septem-
ber 1997 die Konkursreife der R. GmbH gekannt und diese Gesellschaft nur
durch "Stehenlassen" ihres Kredits am Leben erhalten, um zu Lasten der Ei-
gentumsvorbehaltslieferanten wie der Klägerin ihre eigenen Kreditforderungen
gegenüber der R. GmbH zu befriedigen. Sie, die Klägerin, habe im Zeitraum
vom 15. September bis 14. November 1997 unter vereinbartem verlängerten
Eigentumsvorbehalt an die R. GmbH bisher nicht bezahlte Waren geliefert. Die
Beklagte habe bewußt in Kenntnis des ungedeckten Lastschriftverfahrens dafür
gesorgt, daß die aus dem Verkauf des Eigentums der Klägerin stammenden
Erlöse zur Tilgung der eigenen Kreditforderungen gegenüber der R. GmbH
verwendet worden seien. Dabei habe die Beklagte auch gewußt, daß der von
ihr der R. GmbH gewährte Kredit niemals ausreichen würde, um deren Zu-
sammenbruch zu verhindern. Damit habe die Beklagte u.a. auch die Klägerin
über die Kreditwürdigkeit der GmbH getäuscht und die Schädigung der Kläge-
rin bewußt in Kauf genommen. Die Geschäftsführerin der R. GmbH habe die
Lastschriften am 26. November 1997 nur auf Druck und Drängen der Beklagten
widerrufen. Nach Kündigung des Kredits am selben Tag habe die Beklagte kei-
ne Verfügung über das Konto mehr zugelassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und macht geltend, sie sei ledig-
lich die Zahlstelle der R. GmbH gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht - auf dessen Be-
gründung es insoweit Bezug nimmt - habe einen Anspruch der Klägerin aus
§ 816 Abs. 2 BGB zu Recht verneint, weil Zahlungen der Drittschuldner an die
beklagte Bank nur als Zahlstelle der R. GmbH erfolgt seien. Darüber hinaus
hafte die Beklagte auch nicht deliktisch aus § 826 BGB. Sittenwidriges Handeln
könne der Bank zwar dann vorzuwerfen sein, wenn sie als Zahlstelle im Rah-
men eines Einzugsermächtigungsverfahrens den Zahlungspflichtigen zum Wi-
derspruch aufgefordert hätte, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen.
Dies habe die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Insoweit habe sie im Berufungs-
verfahren zwar zuletzt behauptet und durch die Zeuginnen R. und U. unter Be-
weis gestellt, daß die Zeugin R. als Geschäftsführerin der R. GmbH die Last-
schriften nur auf "Druck" und "Drängen" der beklagten Bank widerrufen habe.
Diesem Beweisantrag sei aber als unzulässigem Ausforschungsbeweis nicht
stattzugeben, da er die Tatsachen nicht spezifiziere, die den Begriff "Drängen"
oder den Begriff "Druck" ausfüllten und aufgrund derer allein entschieden wer-
den könne, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB
nach dem Gesamtcharakter der Verhaltensweise der Beklagten vorliege. Eine
Substantiierung sei insbesondere schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin
selbst vorgetragen habe, daß sie von dem "Druck" und dem "Drängen" der Be-
klagten nur aufgrund einer Äußerung der Zeugin R. gegenüber der Zeugin U.
erfahren habe und davon ausgegangen werden könne, daß durch den Widerruf
der Lastschriften eigene Vorteile für die R. GmbH auf Kosten der Klägerin be-
absichtigt gewesen seien. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, daß die
Zeugin R. die Äußerung gegenüber der Zeugin U. lediglich gemacht habe, um
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ihren Anteil am Widerruf der Lastschriften zur Selbstrechtfertigung herunterzu-
spielen. Im übrigen seien für den von der Klägerin behaupteten Mißbrauch der
Zahlstellenfunktion durch die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
sichtlich.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
Soweit die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2
BGB verneint haben, zeigt die Revision hiergegen zwar keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken auf. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision
jedoch nicht stand, soweit es einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
wegen eines von der Beklagten veranlaßten Widerrufs von Lastschriften der
Klägerin verneint, denen Zahlungseingänge auf dem Konto der R. GmbH aus
dem Weiterverkauf von der Klägerin unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
bezogener Waren gegenüberstehen. Ein Schadensersatzanspruch aus uner-
laubter Handlung kann als rechtliche Sonderverbindung auch einen vorberei-
tenden Auskunftsanspruch rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28. November
1989 - VI ZR 63/89 - NJW 1990, 1358, 1359 m.w.N.).
1. Allerdings reichen alleine die Kenntnis eines Kreditgebers von der
wirtschaftlich aussichtslosen Lage seines Kreditnehmers und das Unterlassen
einer (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredits - entgegen der Auffas-
sung der Revision - grundsätzlich noch nicht aus, um eine Haftung des Kredit-
gebers nach § 826 BGB zu begründen. Einer Bank bleibt es in der Regel
überlassen, ob und gegebenenfalls wann sie ein notleidendes Unternehmen,
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dem sie Kredit gegeben hat, fallenlassen will (vgl. BGHZ 90, 381, 399). Um das
Verhalten der Bank als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen
zu lassen, müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten. Dies wurde etwa
bejaht für das Ausspielen wirtschaftlicher Macht im Verhältnis zum Kreditneh-
mer (vgl. BGHZ 19, 12, 18; BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 -
WM 1985, 866, 868; OLG Köln ZIP 2000, 743), die Ausübung von Druck (BGH,
Urteil vom 7. März 1985, aaO) oder die sonstige Einflußnahme auf die Ge-
schäftsführung zu eigenem Nutzen (vgl. OLG Köln, WM 1981, 1238, 1241).
Darüber hinaus kommt eine Haftung nach § 826 BGB gegenüber anderen
Gläubigern des Kreditnehmers wegen Täuschung über dessen Kreditwürdigkeit
in Betracht, wenn sich der Kreditgeber - etwa im Rahmen eines Sanierungsver-
suchs - nicht im Rahmen des bestehenden Kredits auf die neutrale Rolle als
Zahlungsmittler beschränkt, sondern sich in die Bemühungen des Kreditneh-
mers um die Gewinnung Dritter als Partner für weitere Kredit- oder Leistungs-
verträge aktiv einschaltet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 -
aaO) oder durch die Gewährung weiterer Kredite um eigener Vorteile willen
einen absehbaren Konkurs verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984
- II ZR 171/83 - aaO m.w.N.). Dem von der Revision im vorliegenden Fall her-
angezogenen Vortrag der Klägerin läßt sich jedoch im Hinblick auf das Ver-
halten der Beklagten bis zum 26. November 1997 nur entnehmen, daß diese
von der wirtschaftlich prekären Situation der R. GmbH Kenntnis hatte. Eine
Einflußnahme der Beklagten auf die Geschäftsführung der R. GmbH, insbe-
sondere was die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin anbelangt, hat die Kläge-
rin dagegen nicht behauptet.
2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß sich das Berufungsgericht
nicht verfahrensfehlerfrei mit dem Vortrag der Klägerin befaßt hat, die Ge-
schäftsführerin der R. GmbH habe die Lastschriften am 26. November 1997 nur
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auf Druck und Drängen der Beklagten widerrufen. Das Berufungsgericht ist
zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bank sittenwidriges Verhalten
jedenfalls dann vorzuwerfen wäre, wenn sie als Zahlstelle im Rahmen eines
Einzugsermächtigungsverfahrens den Zahlungspflichtigen zum Widerspruch
aufgefordert hätte, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH,
Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84 - NJW 1985, 2326, 2327 = WM 1985,
905, 906). Es ist jedoch diesem Vortrag der Klägerin nicht nachgegangen, weil
es sich nach seiner Auffassung bei dem Beweisantritt durch Vernehmung der
hierzu benannten Zeuginnen mangels hinreichender Substantiierung um einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis handele, zumal nicht ausgeschlossen wer-
den könne, daß die damalige Geschäftsführerin der R. GmbH, die Zeugin R.,
die entsprechende Äußerung gegenüber der anderen Zeugin lediglich gemacht
habe, um ihren Anteil am Widerruf der Lastschriften zur Selbstrechtfertigung
herunterzuspielen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß es sich hierbei teilweise um
eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung der Aussage der Zeu-
gin R. handelt und abgesehen davon, daß die Klägerin über die behauptete
Äußerung der Zeugin R. gegenüber der Zeugin U. hinaus aus eigenem Wissen
zusätzlich nichts hätte vortragen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Mai
2001 - VI ZR 55/00 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist es im Rahmen der
rechtlichen Würdigung eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten im
Rahmen des § 826 BGB unerheblich, mit welchen Worten und unter welchen
äußeren Umständen die Beklagte die Geschäftsführerin der R. GmbH veran-
laßt haben soll, die Lastschriften zu widerrufen. Im Zusammenhang mit dem
taggleich mit der Kündigung des Betriebsmittelkredits erfolgten Widerruf der
Lastschriften könnte es bereits ausreichen, daß die Beklagte den Widerruf in
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irgendeiner Form veranlaßt hat, um sich dadurch aus Zahlungseingängen aus
dem Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware der Klägerin zu befriedigen
(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84 - aaO).
Das Berufungsgericht hat insoweit überzogene Anforderungen an die
Substantiierungspflicht gestellt; dem Tatrichter bleibt es in einem solchen Fall
unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu
befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erfor-
derlich erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - VersR
2000, 1520, 1521 m.w.N.).
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen