Urteil des BGH vom 28.10.2010

BGH (rücknahme der klage, höhe, inkrafttreten, anrechnung, beschwerde, zpo, begründung, sache, norm, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 99/09
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka und die Richter Bauner, Dr.
Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
15. September 2009 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg
vom 6. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Klä-
gerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz
auf 1.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 334,69 €
Gründe:
I.
Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht ausgesprochen, dass
die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestset-
zungsverfahren hat das Landgericht auf die geltend gemachte 1,3-fache Ver-
fahrensgebühr die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in
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Höhe von 334,69 € brutto gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100
angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festset-
zung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr erreichen wollten, ist erfolglos geblie-
ben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV
ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-
tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-
schäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel
7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-
anwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl.
grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008,
1323).
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Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung
befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-
rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom
2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom
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9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom
11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April
2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010
- VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor In-
krafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfah-
rensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen
statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur
Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember
2009 (XII ZB 175/07, aaO).
2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach
zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-
gebühr nach RVG VV Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätig-
keit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsge-
bühr nach RVG VV Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in
voller Höhe von 714 € brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfest-
setzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Kniffka
Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 24 O 2709/08 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 4 W 139/09 -